OGH 13Os116/74; 12Os130/76; 9Os153/78; 9Os94/79; 10Os55/81; 10Os77/82; 12Os16/83; 13Os217/83; 11Os26/86; 15Os22/92; 15Os113/92; 11Os100/92 (RS0089608)

OGH13Os116/74; 12Os130/76; 9Os153/78; 9Os94/79; 10Os55/81; 10Os77/82; 12Os16/83; 13Os217/83; 11Os26/86; 15Os22/92; 15Os113/92; 11Os100/9216.5.2024

Rechtssatz

Das Einverständnis über das Zusammenwirken mehrerer Täter (als Mittäter) muss, wenn es schon nicht vor der Tat getroffen wurde, so doch konkludent bei der Tat zum Ausdruck kommen.

Normen

StGB §12 Ac

13 Os 116/74OGH25.10.1974
12 Os 130/76OGH04.11.1976

Vgl; Beisatz: Mittäterschaft verlangt kein formelles gemeinsames Beschließen der Tat vor ihrer Ausführung, sondern bloß das vorsätzliche aktive Zusammenwirken bei der Tatausführung. (T1)

9 Os 153/78OGH24.10.1978

Beisatz: Spontaner gemeinsamer Vorsatz bei der Tat. (T2)

9 Os 94/79OGH08.01.1980

Auch; Beisatz: Hier: Aus der Situation entstandener gemeinsamer Vorsatz. (T3)

10 Os 55/81OGH21.05.1981

Vgl auch; Beisatz: Bloß spontanes einvernehmliches Zusammenwirken genügt. (T4)

10 Os 77/82OGH23.11.1982

Vgl auch

12 Os 16/83OGH10.03.1983

Vgl auch; Beis wie T4

13 Os 217/83OGH03.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Gemeinsamer Vorsatz in der Ausführungsphase genügt. (T5)

11 Os 26/86OGH08.04.1986

Vgl auch

15 Os 22/92OGH23.04.1992

Vgl auch; Beisatz: Mittäterschaft setzt keineswegs eine vor der Tat getroffene ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung voraus; es genügt vielmehr ein einverständliches Handeln während der Tatausführung. (T6) Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465

15 Os 113/92OGH15.10.1992

Vgl auch

11 Os 100/92OGH13.10.1992

Vgl auch

13 Os 83/92OGH21.10.1992

Vgl auch; Beisatz: Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt; einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des § 84 Abs 2 Z 2 StGB) nicht (9 Os 34/76 ua). (T7)

13 Os 63/93OGH28.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Ein gemeinsamer Verletzungsvorsatz oder Misshandlungsvorsatz kann zwar auch spontan gefasst werden, doch kann er, wenn jeder andere Anhaltspunkt für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer an einem Verletzungsdelikt fehlt, nur aus gleichzeitigen oder abwechselnden Tätlichkeiten erschlossen werden. (T8)

14 Os 158/94OGH20.12.1994

Vgl auch

12 Os 155/08yOGH11.12.2008

Vgl; Beisatz: Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB liegt auch dann vor, wenn die Unterstützung (zum Teil) erst nach einzelnen Ausführungshandlungen durch den unmittelbaren Täter, aber zufolge einer bereits zuvor mit diesem getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T9)

12 Os 144/23bOGH16.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19741025_OGH0002_0130OS00116_7400000_002

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