Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich F***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz und anderen Orten als Angestellter des Unternehmens „D*****" dazu beigetragen, dass der abgesondert verfolgte Daniel F***** als Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens wirklich oder zum Schein verringerte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, indem er im Zeitraum von März 2006 bis 17. August 2006 die finanzielle und buchhalterische Leitung des Unternehmens wahrnahm und zusammen mit Daniel F***** die Verlagerung der operativen Tätigkeit nach Dubai bewerkstelligte, wodurch bewirkt wurde, dass einlangende Kundenzahlungen nicht auf die Geschäftskonten der „D*****" in Graz, sondern auf eigens geschaffene Kontoverbindungen in Dubai gelangten und die laufenden Geschäftsprojekte vom Unternehmen „B*****" in Dubai übernommen wurden, während Erich F***** die andrängenden Gläubiger durch die Vorspiegelung, es handle sich um eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung, und Ratenzahlungszusagen zur Abstandnahme von gerichtlichen Schritten veranlasste, wodurch ein 50.000 Euro jedenfalls übersteigender Schaden verursacht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 5 a (der Sache nach auch Z 5) und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt, wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, ihr Ziel.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass die Urteilsannahme, die von Daniel F***** behauptete Teilzahlung des Unternehmens Q. ***** in der Höhe von 17.874,51 Euro scheine auf den Bankkonten des Unternehmens D***** nicht auf, das Ergebnis der Kontoöffnungen (ON 35) unberücksichtigt lässt (Z 5 zweiter Fall). Denn aus den sichergestellten Buchungsnachweisen des Geschäftskontos bei der S*****, Konto Nr *****, ergibt sich eine am 31. Mai 2006 erfolgte Gutschrift in der oben angeführten Höhe (S 569/II). Da jedoch auch bei Beachtung dieses Betrags die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB weit überschritten bleibt (das Erstgericht ging von einem Gesamtschaden von 126.000 Euro aus [US 10]), betrifft der aufgezeigte Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache.
Weshalb sich aus diesem Zahlungseingang allerdings ergeben sollte, dass die Q.***** die Restzahlungen in der Höhe von 45.782,30 Euro bislang nicht geleistet habe, lässt die Beschwerde unbegründet, sodass dieser spekulative Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Dass auf dem der Q***** als Bankverbindung bekanntgegebenen Treuhandkonto keine Zahlungseingänge zu verzeichnen waren, haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ohnehin berücksichtigt, diesem Umstand aber keine entlastende Bedeutung beigemessen (US 17).
Soweit der Beschwerdeführer ausgehend von seinem oben angeführten Vorbringen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftsfall mit der Q***** (Gesamtkaufpreis 63.656,81 Euro) bei der Schadensberechnung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfe, auf dieser Grundlage eigene Berechnungen zum eingetretenen Schaden anstellt und - unter Ausklammerung der Überweisung vom 20. März 2006 und der Barentnahmen - einen solchen in der Höhe von 25.343,19 Euro ermittelt, wendet er sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus welchem Grund er mit der am 20. März 2006 erfolgten Transferzahlung von 32.000 Euro und mit den Barentnahmen von 5.434,15 Euro bei der Schadensberechnung nicht zu belasten sei, lässt er überdies völlig unbegründet.
Die Höhe der eingenommenen Vorauszahlungen von mindestens 154.000 Euro haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die diesbezügliche Aussage des Zeugen Edelsbrunner logisch und empirisch einwandfrei begründet. Soweit die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter in Zweifel gezogen werden, bekämpft der Beschwerdeführer erneut unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Inwiefern der Umstand, dass zumindest ein Teil der den Schaden verursachenden Überweisungen bzw Unterlassungen bezogen auf die Weiterleitung nach Graz bereits im Februar 2006 und davor erfolgten, also außerhalb des im Schuldspruch angeführten Deliktszeitraumes, den Angeklagten fallbezogen entlasten sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Der Rechtsmittelwerber übersieht dabei insbesondere, dass Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB auch dann vorliegt, wenn die Unterstützung - wie hier - (zum Teil) erst nach einzelnen Ausführungshandlungen durch den unmittelbaren Täter, aber zufolge einer bereits zuvor mit diesem getroffenen Vereinbarung erfolgt (RIS-Justiz RS0090488; 11 Os 47/94).
Der Beschwerdeführer vermag sohin mit seinem unter nomineller Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a erstatteten Vorbringen weder einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht fehl.
Weshalb die Annahme von Beitragstäterschaft zur Voraussetzung haben sollte, dass der Angeklagte die konkrete Möglichkeit hatte, Einfluss auf die Fassung des Tatplanes durch den unmittelbaren Täter zu nehmen und an der Durchführung der dazu notwendigen Maßnahmen mitzuwirken, legt der Beschwerdeführer juristisch fundiert nicht dar. Darüber hinaus übergeht er die Urteilsannahmen, wonach er mit dem von Daniel F***** entwickelten Tatplan zur Schädigung der Gläubiger einverstanden war und die nachfolgende Tatausführung einschließlich seiner Beitragshandlungen einvernehmlich erfolgte (US 5). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissende Rüge orientiert sich ebenfalls nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen, indem sie die entsprechenden Ausführungen auf US 8 f außer Acht lässt.
Soweit der Rechtsmittelwerber neuerlich damit argumentiert, dass ihm jedenfalls die vor seiner Rückkehr nach Österreich am 22. März 2006 erfolgten Schädigungshandlungen (insbesondere die am 20. März 2006 durchgeführte Überweisung eines Betrags von 32.000 Euro auf das Konto der B***** in Dubai) nicht angelastet werden könnten, übersieht er dabei neuerlich, dass er nach den Urteilsannahmen (US 5) von Beginn an in den Tatplan eingebunden war, die nachfolgende Tatausführung durch den unmittelbaren Täter einvernehmlich erfolgte und die von ihm selbst gesetzten Aktivitäten notwendiger Teil des Gesamtkonzeptes waren. Weshalb fallbezogen eine unmittelbare Teilnahme an den Tatausführungshandlungen des Daniel F***** Voraussetzung für die Annahme einer Beteiligung im Sinne des § 12 dritter Fall StGB sein sollte, legt der Angeklagte auch in seiner Rechtsrüge nicht dar. Welchen Zwecken der an der B***** in Dubai überwiesene Betrag von 32.000 Euro sowie die Barbehebungen in der Höhe von 5.434,15 Euro dienten, hat das Erstgericht - entgegen den Beschwerdeausführungen - ausdrücklich festgestellt (US 21).
Die Rechtsrüge verfehlt daher insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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