Rechtssatz
Ist im Falle der Kondiktion nach § 1435 ABGB Wiederherstellung in der Natur unmöglich oder untunlich, so hat der Empfänger für den erlangten Vorteil in Analogie zu § 1325 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iS des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet.
5 Ob 89/75 | OGH | 14.10.1975 |
Auch |
7 Ob 582/79 | OGH | 15.03.1979 |
Vgl auch |
5 Ob 550/79 | OGH | 24.04.1979 |
Veröff: EFSlg 33856 |
5 Ob 772/81 | OGH | 12.01.1982 |
Auch; nur: Ist im Falle der Kondiktion nach § 1435 ABGB Wiederherstellung in der Natur unmöglich so hat der Empfänger für den erlangten Vorteil ein angemessenes Entgelt zu leisten. (T1) <br/>Beisatz: Arbeitsleistungen (T2) |
5 Ob 799/81 | OGH | 26.01.1982 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 744/81 | OGH | 23.03.1982 |
nur: Ist im Falle der Kondiktion Wiederherstellung in der Natur unmöglich oder untunlich, so hat der Empfänger für den erlangten Vorteil in Analogie zu § 1325 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iS des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. (T3) <br/>Beisatz: Unmöglichkeit der Rückstellung ( auch bei vertretbaren Sachen ), wenn der Empfänger die Sache gültig weiterveräußert hat (hier: § 877 ABGB). (T4) |
8 Ob 532/82 | OGH | 02.12.1982 |
Auch; Beisatz: Es soll kein Teil auf Kosten des anderen bereichert und die erbrachte Teilleistung soll für den Besteller noch von Wert sein. (T5) |
7 Ob 595/83 | OGH | 16.06.1983 |
Auch |
7 Ob 711/83 | OGH | 27.10.1983 |
nur T3 |
3 Ob 562/85 | OGH | 19.03.1986 |
nur T3; Beis wie T5 nur: Es soll kein Teil auf Kosten des anderen bereichert sein. (T6) |
1 Ob 502/91 | OGH | 13.02.1991 |
nur T1; Beisatz: Bei Geldleistungen wird Rückzahlung geschuldet. (T7) |
6 Ob 149/14a | OGH | 29.01.2015 |
Auch; Beisatz: Der Nutzen liegt bei der Erbringung von Pflegeleistungen in der Ersparnis andernfalls erforderlicher Fremdpflegekosten. Siehe bereits 6 Ob 76/12p. (T8)<br/>Beisatz: Derartige Fremdpflegekosten werden regelmäßig brutto ermittelt. (T9) |
6 Ob 44/15m | OGH | 31.07.2015 |
Beisatz: Der verschaffte Nutzen liegt in der Wertsteigerung der von der Klägerin vorgenommenen und noch im Haus verbliebenen Investitionen, wobei es für die Beurteilung des verschafften Nutzens ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin die verschafften Leistungen zu bezahlen hatte oder ob es ihr gelungen war, hierfür unentgeltliche Helfer zu gewinnen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19740207_OGH0002_0070OB00251_7300000_001
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