OGH 8Ob617/87

OGH8Ob617/8723.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig K***, Speditionsangestellter, Klappholzstraße 31, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Elfriede K***, Drogistin, Sankt-Anna-Straße 8/11, 6700 Bludenz, und 2) Klara K***, Pensionistin, ebendort wohnhaft, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 1) S 120.794,16 s.A. und

2) S 40.264,72 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. April 1987, GZ 3 R 112/87-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Dezember 1986, GZ 7 Cg 103/86-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Die Erstbeklagte ist mit 3/4-Anteilen und die Zweitbeklagte mit 1/4-Anteil Eigentümerin der Liegenschaft EZ 186 KG Satteins mit dem Wohnhaus Kristweg 472. Die Erstbeklagte war vom 30. Oktober 1980 bis 14. Juni 1985 mit Hermann K***, einem Sohn des Klägers, verheiratet. Die Ehe wurde aus dem Alleinverschulden des Hermann K*** geschieden. Als die Erstbeklagte Hermann K*** heiratete, war das Haus Kristweg 472 in Satteins weitgehend fertiggestellt. Der Hausbau wurde im wesentlichen von der Zweitbeklagten finanziert. Die Erstbeklagte bewohnte gemeinsam mit Hermann K*** die im ersten Stock des Hauses gelegene Wohnung; die Zweitbeklagte - die Mutter der Erstbeklagten - wohnte im Parterre des Hauses.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung von S 120.794,16 s.A. und der Zweitbeklagten zur Zahlung von S 40.264,72 s.A. Er brachte im wesentlichen vor, er habe in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe seines Sohnes mit der Erstbeklagten für die nach einem Hangrutsch notwendig gewordene Sanierung des Hauses Kristweg 472 in Satteins insgesamt S 161.058,88 aufgewendet; in diesem Zusammenhang habe er erklärt, daß er auf eine Rückforderung dann verzichte, wenn die Ehe wenigstens zehn Jahre dauere. Durch die vom Kläger bezahlte Sanierung habe das Haus eine Werterhöhung im Umfang der Aufwendungen erfahren. Infolge der Scheidung der Ehe zwischen der Erstbeklagten und Hermann K*** seien die Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft EZ 186 KG Satteins entsprechend ihren Anteilen verpflichtet, dem Kläger den Sanierungsaufwand zu ersetzen. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß die im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses Kristweg 472 erfolgten Zuwendungen des Klägers nicht an sie, sondern an seinen Sohn Hermann K*** erfolgt und als eine bedingungslose Schenkung zu beurteilen seien. Die Sanierungsarbeiten seien von Hermann K*** in Auftrag gegeben worden. Das dafür von der Baufirma T*** verrechnete Entgelt sei überhöht und nur im Umfang eines Betrages von S 81.225,30 berechtigt. Da die Leistungen dieser Firma auf Grund einer mit Hermann K*** bestandenen vertraglichen Beziehung erfolgt seien, sei ein nur subsidiär in Betracht kommender Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht gegeben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im wesentlichen folgendes fest:

Im Jahr 1982 ereignete sich ein Hangrutsch, bei dem ein Fenster des Hauses Satteins, Kristweg 472, verschüttet wurde. Als Sicherungsmaßnahme war die Errichtung einer Stützmauer erforderlich. Zur Bestreitung der Kosten dieser Mauer fehlten den Beklagten S 10.000,--. Der Kläger war zur Bezahlung dieser Summe bereit und übergab das Geld entweder den Beklagten oder seinem Sohn Hermann K***. Es läßt sich nicht feststellen, wer das Geld in Empfang nahm. Die S 10.000,-- wurden zur Errichtung einer Stützmauer verwendet.

Im Jahr 1983 kam es zu einer großen Hangrutschung. Bei einem Besuch des Klägers riet dieser den Beklagten und seinem Sohn, die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Nachdem ihm die Beklagten und Hermann K*** erklärt hatten, daß sie nicht über die nötigen Mittel verfügten, erklärte sich der Kläger neuerlich zur Bezahlung der Reparaturarbeiten bereit. Hermann K*** holte in der Folge bei verschiedenen Firmen Angebote ein, darunter auch bei Ing. Lothar T***. Dieser erstattete am 17. August 1983 ein an Hermann K*** gerichtetes Anbot, in dem die Durchführung von im einzelnen angeführter Arbeiten um den Betrag von S 81.225,30 (inklusive 18 % Umsatzsteuer) mit dem Vorbehalt angeboten wurde, daß die Abrechnung "nach tatsächlichem Aufmaß auf der Baustelle" erfolge, da die Maße nur überschlägig ermittelt werden konnten. Hermann K*** besprach die eingehenden Angebote mit den Beklagten. Da das Angebot des Baumeisters T*** das billigste war, vergab er mit Wissen und Willen der Beklagten den Auftrag an diesen.

In der Folge führte die Firma T*** die ihr übertragenen Arbeiten durch. Die Zweitbeklagte gewann bei der Beobachtung der Arbeiten den Eindruck, daß die Arbeiter langsam vorgingen. Sie nahm aus diesem Grunde an, daß die Arbeiten teurer kommen würden; konkret wurde über eine Preisüberschreitung aber nicht gesprochen. Die Beklagten ließen Hermann K*** in dieser Angelegenheit weitgehend freie Hand. Hermann K*** war mit Wissen und Willen der Beklagten für diese tätig.

Die Firma T*** stellte am 27. März 1984 dem Hermann K*** einen Betrag von S 229.797,21 in Rechnung. Sowohl Hermann K*** als auch die Beklagte, mit denen Hermann K*** die Rechnung besprach, waren über die Höhe der Rechnung empört, da der Rechnungsbetrag das Anbot um ein Vielfaches überstieg. Die Zweitbeklagte erkundigte sich bei der Konsumentenschutzberatung und schrieb dann im eigenen und im Namen der Erstbeklagten an die Firma T*** am 4. April 1984 einen Brief, in dem sie die Rechnungshöhe als dem Anbot nicht entsprechend beanstandete und erklärte, nur einen Rechnungsbetrag in Höhe des Angebotes anzuerkennen. Hermann K*** war in direkten Verhandlungen mit der Firma T*** um eine Reduktion des Rechnungsbetrages bemüht und erreichte, daß ihm am 28. Juni 1984 eine Gutschrift über einen Betrag von S 78.738,33 gewährt wurde.

Die Zweitbeklagte übermittelte die Einzahlungsscheine der Firma T*** an den Kläger. Dieser bezahlte am 5. Juni 1984 einen Betrag von S 81.225,30 und am 3. Dezember 1984 weitere S 69.833,58 an Ing. Lothar T***.

Das Motiv für die Bereitschaft des Klägers, die für die Sanierungs- und Reparaturarbeiten erforderlichen Zahlungen zu leisten, lag darin, daß sein Sohn Hermann K*** mit der Erstbeklagten verheiratet war und der Kläger von einem Fortbestehen dieser Ehe ausging. Der Kläger verfolgte mit seinen Zuwendungen den Zweck, zur Sicherung der Ehewohnung der Erstbeklagten und des Hermann K*** beizutragen, wobei er unterstellte, daß die Ehewohnung von den beiden auch in Hinkunft gemeinsam bewohnt werde. Ob bei den Gesprächen zwischen dem Kläger und den Beklagten sowie Hermann K*** ausdrücklich davon gesprochen wurde, die Zuwendungen des Klägers seien vom Fortbestand der Ehe abhängig und ob der Kläger seine Zuwendungen insbesondere an die Bedingung knüpfte, daß die Ehe noch 10 Jahre dauere und er sich für den Fall eines früheren Scheiterns der Ehe die Rückforderung seiner Leistungen vorbehalte, kann nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1985 forderte der Klagevertreter die Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von S 161.058,88 bis zum 20. Oktober 1985 auf.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der beim Kläger über den Fortbestand der Ehe zwischen seinem Sohn und der Erstbeklagten vorhandene Irrtum gemäß § 901 ABGB beachtlich sei und ihn zur Rückforderung jenes Geschenkes berechtige, das den Beklagten durch die Bezahlung von Reparatur- und Sanierungskosten für ihr Haus zugekommen sei. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch auf Grund der Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. Schließlich sei das Begehren des Klägers auch auf Grund der Vorschriften des § 1435 ABGB berechtigt. Da der Kläger mit der Auftragsvergabe und der Überprüfung der Leistungen und Rechnungen der Firma T*** nicht befaßt gewesen sei, könne ihm gegenüber auch nicht geltend gemacht werden, die von ihm bezahlten Forderungen der Firma T*** seien überhöht. Vielmehr seien die Beklagten mit diesen Einwendungen - soferne ihnen Berechtigung zukäme - an Hermann K*** bzw die Firma T*** zu verweisen. Der Klage komme somit in vollem Umfang Berechtigung zu.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, es könne nicht unterstellt werden, daß der Kläger mit den von ihm geleisteten Zahlungen den Beklagten ein Geschenk gemacht habe. Die Bestimmung des § 1435 ABGB werde über ihren Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges herangezogen; sie werde immer dann angewendet, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen seien. In Anwendung dieser Grundsätze sei ausgesprochen worden, daß Eheleuten, die bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Leistungen im Hinblick auf den dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbracht worden seien, im Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft infolge Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zustehe. Gleiches gelte auch für Leistungen eines Familienangehörigen eines Ehegatten, die zu einem dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck - etwa des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten - erbracht worden seien, wenn dieser Zweck nicht erreicht worden sei. Da derartige Leistungskondiktionen der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienten, stünden sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Bei der Beurteilung der Frage, wer Leistender sei, komme es darauf an, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers (sogenannter Empfängerhorizont) darstelle. Seien an der Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, habe die Feststellung von Berechtigten und Verpflichteten auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall sei es nicht zweifelhaft, daß der Kläger den im Jahr 1982 geleisteten Beitrag zur Errichtung einer Stützmauer zur Sicherung des im Eigentum der beiden Beklagten stehenden Hauses nur gewährt habe, um seinem Sohn und dessen Ehegattin die Bewohnbarkeit ihrer Ehewohnung zu sichern und ihnen ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften zu ermöglichen; dasselbe gelte auch für die im Jahr 1983 erklärte und im Jahr 1984 erfüllte Bereitschaft, die Kosten der infolge eines Hangrutsches erforderlich gewordenen Sanierung des Hauses zu übernehmen. Nach dem Zweck dieser Zuwendungen hätten diese nur für das im Eigentum beider Beklagten stehende Haus bestimmt sein können, so daß bereicherungsrechtlich die Beklagten alleinige Leistungsempfänger gewesen seien. Der Umstand, daß der Auftrag an die Baufirma T*** von Hermann K*** im eigenen Namen erteilt und vom Kläger bezahlt worden sei, könne daran nichts ändern.

Beide Beklagte seien Bereicherungsschuldner des Klägers. Die Zweitbeklagte sei vollauf im Bilde darüber gewesen, daß die vom Kläger für die Errichtung einer Stützmauer und für die Sanierung des zu 1/4-Anteil ihr gehörigen Hauses geleisteten Zuwendungen deshalb erfolgt seien, um seinem Sohn und seiner Schwiegertochter ein weiteres Wohnen in der in diesem Haus gelegenen Ehewohnung zu sichern. Da sie die im Erdgeschoß des gleichen Hauses befindliche Wohnung benützt habe, habe im übrigen auch die Zweitbeklagte aus den Leistungen des Klägers nicht bloß als Miteigentümerin der Liegenschaft, sondern auch als Hausbewohnerin Nutzen gezogen. Es könne nicht unterstellt werden, daß es sich bei der im Jahr 1982 erfolgten Zuwendung nur um eine familiäre Gefälligkeit gehandelt habe, die Kondiktionsansprüche von vornherein nicht nach sich ziehen könne. Zum einen sei der Betrag von S 10.000,-- nach den Lebensverhältnissen des Klägers - eines Speditionsangestellten - keine Bagatelle gewesen, von der aus der Sicht des Empfängers angenommen hätte werden können, sie werde gefälligkeitshalber gegeben. Zum anderen müsse die Zuwendung der S 10.000,-- in einem inneren Zusammenhang mit dem wesentlich größeren Betrag gesehen werden, der vom Kläger im Zuge der ein Jahr später notwendig gewordenen Sanierung des Hauses aufzuwenden gewesen sei.

Mit der Bezahlung der von der Firma T*** durchgeführten Sanierungsarbeiten habe der Kläger den Beklagten nicht einen Geldbetrag zugewendet, sondern die durch die genannte Firma erbrachten Leistungen, also Handlungen im Sinne des § 1431 ABGB, für die vom Entreicherten ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden könne. Für dessen Bemessung stehe der Nutzen des Empfängers - also des Bereicherten - im Vordergrund; dieser Nutzen könne auch geringer sein als die an objektiven Kriterien orientierte Entlohnung. die Höhe des Nutzens bestimme sich nach dem Zeitpunkt seines Eintritts. Es komme daher nicht darauf an, ob der von der Firma T*** verrechnete und vom Kläger bezahlte Werklohn aus der Sicht des den Leistungen der genannten Firma zugrundeliegenden Werkvertrages gerechtfertigt gewesen sei, sondern darauf, welcher Nutzen den Beklagten als Eigentümern des sanierten Hauses mit den von der Firma T*** geleisteten Arbeiten verschafft worden sei. Nur in diesem Umfang könne ein Bereicherungsanspruch des Klägers Bestand haben.

Zur abschließenden Beurteilung des Rechtsfalles aus dieser Sicht seien die Feststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichend; vielmehr sei eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage notwendig. Hiebei werde zweckmäßigerweise ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen sein, dem es obliegen werde, den durch die Arbeiten der Firma T*** und die bereits früher erfolgte Aufführung einer Stützmauer, zu deren Kosten der Kläger einen Beitrag geleistet habe, bewirkten Nutzen für die Beklagten zum Zeitpunkt seines Eintritts zu bewerten.

Bei der sodann möglichen Bezifferung der im Vermögen der Beklagten eingetretenen Bereicherung und der Ermittlung des sich daraus für den Kläger ergebenden Bereicherungsanspruches könne auch nicht an der Tatsache vorbeigegangen werden, daß der Kläger nach seinem eigenen Prozeßvorbringen anläßlich der Übernahme der Sanierungskosten auf eine Rückforderung der von ihm geleisteten und noch zu leistenden Zuwendungen zu verzichten bereit gewesen sei, wenn die Ehe seines Sohnes mit der Erstbeklagten wenigstens zehn Jahre gedauert hätte. Tatsächlich sei die Ehe nach nicht ganz fünfjähriger Dauer im Juni 1985, also rund zwei Jahre, nachdem der Kläger seine Bereitschaft zur finanziellen Hilfe an eine mindestens zehnjährige Dauer der Ehe geknüpft gehabt habe, gescheitert. Es sei angemessen und billig, bei der Ermittlung der sich aus Zweckverfehlung ergebenden Forderung diesem Umstand durch eine Verminderung des Rückforderungsanspruches auf insgesamt zwei Drittel des verschafften Nutzens Rechnung zu tragen. Billig sei diese Kürzung auch insbesondere deshalb, weil die Erstbeklagte am Scheitern der Ehe und damit an der den Kläger zur Rückforderung berechtigenden Zweckverfehlung laut Scheidungsurteil kein Verschulden getroffen habe und sie und die Zweitbeklagte somit nicht dazu beigetragen hätten, den Kläger in der Erwartung eines zehnjährigen Bestandes der Ehe zu enttäuschen.

Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß zu der Frage, ob und inwieweit ein vom Bereicherten dem Entreicherten nach Bereicherungsrecht zu ersetzender Nutzen deswegen gemindert werden könne, weil der Entreicherte für die ihn zur Rückforderung berechtigende Zweckverfehlung eine Frist bestimmt habe, die bei Eintritt der Zweckverfehlung bereits zu einem erheblichen Teil verstrichen gewesen sei, keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege und dieser Frage erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beizumessen sei.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht "die sachliche Entscheidung über die Berufung im Sinne einer Klagsstattgebung aufzutragen", allenfalls "über die insgesamt unbegründete Berufung der Beklagten selbst zu entscheiden und dieser keine Folge zu geben". Die Beklagten haben eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und sachlich insoweit berechtigt, als es zwar bei der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben hat; den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes kann jedoch nicht in vollem Umfang beigetreten werden.

Der Kläger wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen nicht gegen die insoweit zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sein geltend gemachter Anspruch nach der Bestimmung des § 1435 ABGB zu beurteilen ist (siehe dazu JBl 1985, 679 mwN). Er versucht darzutun, daß ihm ein Rückforderungsanspruch in der Höhe der von ihm für die Sanierung des Hauses der Beklagten hingegebenen Beträge zustehe und daß sein Rückforderungsanspruch nicht deswegen zu kürzen sei, weil die Ehe seines Sohnes mit der Erstbeklagten fünf Jahre gedauert habe und aus dem Verschulden seines Sohnes geschieden worden sei.

Was zunächst die Frage anlangt, ob der Kläger die zur Sanierung des Hauses der Beklagten hingegebenen Beträge in voller Höhe kondizieren kann, ist den Rechtsmittelausführungen des Klägers nicht zu folgen. Der Anspruch des Kondiktionsgläubigers ist primär auf Herausgabe des Erlangten in Natur gerichtet. Ist dies nicht möglich oder untunlich, dann hat er (in Analogie zu § 1323 bzw 1431 ABGB) Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das sich am verschafften Nutzen orientiert, der nach dem Leistungszeitpunkt zu beurteilen ist (Wilburg in Klang2 VI 476 f; Koziol-Welser8 I 402; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1437; Schwimann/Honsell ABGB V § 1437 Rz 3 und die dort angeführte Judikatur). Hat der Empfänger vom Kondiktionsgläubiger Geld erhalten und dieses widmungsgemäß zur Anschaffung von Sachen verwendet, dan ist die Herausgabe der angeschafften Sache untunlich und der Bereicherte nur zur Leistung einer Vergütung in Geld verpflichtet, die durch den erlangten Nutzen begrenzt wird (Wilburg aaO 476). Gleiches muß gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kondiktionsgläubiger den Bereicherten Leistungen dadurch erbringt, daß er ihnen Geld für Maßnahmen zur Sanierung ihrer Liegenschaft zur Verfügung stellt bzw von ihnen zu diesem Zweck eingegangene Verpflichtungen bezahlt. Wenn der Kläger Rechnungen für die Liegenschaft der Beklagten betreffende Sanierungsmaßnahmen bezahlte, steht dies einem gegen die Beklagten gerichteten Kondiktionsanspruch des Klägers nicht entgegen (vgl EvBl 1956/248). Wenn die Geldleistungen des Klägers aber bestimmungsgemäß dazu verwendet wurden, auf der Liegenschaft der Beklagten durchgeführte Sanierungsarbeiten zu finanzieren, dann wäre es im Sinne obiger Rechtsausführungen untunlich, aus dem Rechtsgrund der Kondiktion die Beklagten zur Herausgabe von auf ihrer Liegenschaft errichteten Gegenständen oder schlechthin zur Rückzahlung der vom Kläger hingegebenen Geldbeträge zu verhalten. Es steht vielmehr dem Kläger gegen die Beklagten nur ein Anspruch in der Höhe des im Leistungszeitpunkt verschafften Nutzens zu. Da darüber vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen wurden, hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht das Verfahren mit Recht für ergänzungsbedürftig erachtet.

Mit Recht wendet sich der Kläger aber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sein Rückforderungsanspruch sei auf zwei Drittel des verschafften Nutzens zu kürzen, weil die Ehe seines Sohnes mit der Erstbeklagten immerhin fünf Jahre gedauert habe und die Scheidung dieser Ehe aus dem Verschulden seines Sohnes erfolgt sei.

Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1435 und die dort angeführte Judikatur). Der Wegfall derartiger Umstände ist eine Voraussetzung für die Entstehung eines Kondiktionsanspruches, sagt aber nichts über dessen Höhe. Das Berufungsgericht ist durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten nicht darüber im Zweifel sein konnten, daß die hier in Frage stehenden Leistungen des Klägers für ihre Liegenschaft nur unter der Voraussetzung des Weiterbestandes der Ehe des Sohnes des Klägers mit der Erstbeklagten erbracht wurden; daß der Kläger ihnen gegenüber erklärt hätte, er mache seine Leistungen davon abhängig, daß diese Ehe 10 Jahre dauere, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Ein bloßer nicht erklärter mentaler Vorbehalt des Klägers erscheint aber keinesfalls geeignet, damit eine Kürzung seines Kondiktionsanspruches zu begründen. Entscheidend erscheint vielmehr, daß infolge der Scheidung der Ehe des Sohnes des Klägers mit der Erstbeklagten die Umstände, die die Grundlage der Leistungen des Klägers waren, weggefallen sind. Dies brachte im Sinne des § 1435 ABGB einen Kondiktionsanspruch des Klägers zum Entstehen. Der Zeitpunkt des Wegfalles dieser Umstände ist nur für die Entstehung dieses Kondiktionsanspruches bedeutsam, nicht aber für seine Höhe. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Kondiktionsanspruch wegen Zweckverfehlung je nach dem Zeitpunkt ihres Eintrittes in verschiedener Höhe zu bemessen sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch im vorliegenden Fall nicht daraus abzuleiten, daß die Ehe des Sohnes des Klägers mit der Erstbeklagten fünf Jahre dauerte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger irgendwelche Leistungen für die Sanierung der Liegenschaft der Beklagten erbracht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, daß die Ehe seines Sohnes mit der Erstbeklagten nicht von dauerndem Bestand sein werde. Wenn daher diese Ehe tatsächlich fünf Jahre dauerte, ist dies nach Meinung des erkennenden Senates kein Anlaß für eine Kürzung der Kondiktionsansprüche des Klägers. Gewiß wurde in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß dann, wenn bei einer Kondiktion wegen Zweckverfehlung die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten liegen, das Leistungsrisiko analog § 1304 ABGB auf beide Beteiligte aufzuteilen sei (Bydlinski in FS Wilburg 76 f; SZ 46/62; SZ 48/59;

SZ 53/71 ua) und daß die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat (SZ 43/16;

SZ 48/59; SZ 55/70 ua). Derartige Umstände liegen aber hier nicht vor. Der Kläger hat das Scheitern der Ehe seines Sohnes mit der Erstbeklagten nicht herbeigeführt und das Verschulden des Sohnes des Klägers an der Scheidung seiner Ehe kann nicht dem Kläger angelastet werden. Da somit die eingetretene Zweckvereitelung dem Kläger nicht zugerechnet werden kann, sind seine Kondiktionsansprüche auch nicht aus diesem Grund zu kürzen, sondern ungeschmälert in der eingangs dargestellten Höhe zu ermitteln.

Es hat daher bei der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben.

Da der Rekurs des Klägers zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten.

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