Rechtssatz
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
1 Ob 733/79 | OGH | 12.11.1979 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208 |
7 Ob 573/80 | OGH | 29.05.1980 |
Auch |
10 ObS 504/88 | OGH | 14.06.1988 |
Auch |
6 Ob 50/02z | OGH | 14.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht gerechtfertigt, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen des Elternteils gegenüber dem Kind (bei der Pflege und Erziehung oder der Unterhaltsgewährung) vorliegen, wodurch das Kindeswohl gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. (T1) |
2 Ob 239/09z | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Beisatz: Einzelfallentscheidung. (T2); Beis wie T1 |
9 Ob 34/14m | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet und damit die Aufhebung einer Wahlkindschaft dem Wohl des Kindes dient, hat das Gericht ‑ ebenso wie schon die Frage, ob die Bewilligung der Adoption dem Kindeswohl dient - nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. (T3)<br/> |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Hier: erforderliche Verfahrensergänzung, da die Feststellungen weder für die Beurteilung der Rechtfertigung der Weigerung des Vaters noch für die umfassende Gesamtabwägung der gegenseitigen Interessen ausreichen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0040OB00652_7100000_001
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