OGH 1Ob296/71; 1Ob11/72; 5Ob116/74; 1Ob654/76; 3Ob518/77; 1Ob570/78; 1Ob10/79; 7Ob621/79; 1Ob529/80; 4Ob567/81; 1Ob12/80; 4Ob505/83; 7Ob501/85; 1Ob606/86; 8Ob619/88; 2Ob591/88; 7Ob720/88; 1Ob23/89; 4Ob512/90; 1Ob596/91; 6Ob612/91; 3Ob1607/92; 8Ob555/91; 1Ob597/93; 7Ob612/93; 9Ob508/94; 4Ob506/95; 1Ob1647/95; 7Ob541/94; 10Ob1619/95; 10Ob2063/96x; 10Ob2113/96z; 6Ob2345/96p; 2Ob2205/96w; 10Ob2360/96y; 7Ob30/98g; 8Ob20/98v; 3Ob30/97a; 16Bkd2/99; 6Ob263/99s; 10Ob167/00g; 1Ob195/00h; 1Ob291/01b; 4Ob52/04g; 9Ob105/03m; 6Ob247/04y; 6Ob110/05b; 9Ob120/06x; 10Ob88/07z; 1Ob97/09k; 7Ob61/12i; 7Ob137/12s; 7Ob59/15z; 9Ob15/15v; 9Ob22/15y; 7Ob31/16h; 4Ob130/16w; 7Ob218/17k; 9Ob85/18t; 4Ob102/22m; 1Ob238/22i; 6Ob35/24a (RS0038663)

OGH1Ob296/71; 1Ob11/72; 5Ob116/74; 1Ob654/76; 3Ob518/77; 1Ob570/78; 1Ob10/79; 7Ob621/79; 1Ob529/80; 4Ob567/81; 1Ob12/80; 4Ob505/83; 7Ob501/85; 1Ob606/86; 8Ob619/88; 2Ob591/88; 7Ob720/88; 1Ob23/89; 4Ob512/90; 1Ob596/91; 6Ob612/91; 3Ob1607/92; 8Ob555/91; 1Ob597/93; 7Ob612/93; 9Ob508/94; 4Ob506/95; 1Ob1647/95; 7Ob541/94; 10Ob1619/95; 10Ob2063/96x; 10Ob2113/96z; 6Ob2345/96p; 2Ob2205/96w; 10Ob2360/96y; 7Ob30/98g; 8Ob20/98v; 3Ob30/97a; 16Bkd2/99; 6Ob263/99s; 10Ob167/00g; 1Ob195/00h; 1Ob291/01b; 4Ob52/04g; 9Ob105/03m; 6Ob247/04y; 6Ob110/05b; 9Ob120/06x; 10Ob88/07z; 1Ob97/09k; 7Ob61/12i; 7Ob137/12s; 7Ob59/15z; 9Ob15/15v; 9Ob22/15y; 7Ob31/16h; 4Ob130/16w; 7Ob218/17k; 9Ob85/18t; 4Ob102/22m; 1Ob238/22i; 6Ob35/24a20.3.2024

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1299 C
RAO §9 Abs1
RAO §17
RATG allg

1 Ob 296/71OGH11.11.1971

Veröff: EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1993,104

1 Ob 11/72OGH02.02.1972

nur: Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. (T1) Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194

5 Ob 116/74OGH15.05.1974

nur: Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen. (T2)

1 Ob 654/76OGH01.02.1976

Auch

3 Ob 518/77OGH04.04.1978

nur T2; Beisatz: Aber nicht für jede unrichtige Auslegung. (T3)

1 Ob 570/78OGH22.05.1978

nur T2

1 Ob 10/79OGH30.03.1979

nur T1; nur T2; Veröff: SZ 52/56 = EvBl 1979/190 S 493 = JBl 1980,156

7 Ob 621/79OGH03.05.1979

nur T2; Veröff: SZ 52/73

1 Ob 529/80OGH19.03.1980
4 Ob 567/81OGH15.12.1981

nur T1; nur: Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. (T5)

1 Ob 12/80OGH27.05.1980

nur T1; nur T5; Veröff: SZ 53/83

4 Ob 505/83OGH26.04.1983

Auch; nur T2

7 Ob 501/85OGH07.11.1985

nur T1; nur T5; Veröff: SZ 58/165

1 Ob 606/86OGH03.09.1986

nur T1

8 Ob 619/88OGH20.10.1988

nur T1

2 Ob 591/88OGH11.10.1988

nur T1; nur T5

7 Ob 720/88OGH02.02.1989

nur T1; nur T5; Veröff: VersR 1989,180 = ecolex 1991,305

1 Ob 23/89OGH15.11.1989

Beisatz: Hier: Divergierende Judikatur des VfGH und des VwGH über Ausschöpfung des Instanzenzuges. (T6) <br/>Veröff: AnwBl 1990,457

4 Ob 512/90OGH08.05.1990

nur T1; Beisatz: Hier: Notar (T7)

1 Ob 596/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1; nur T5; Beisatz: Gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung bei Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs (hier: wegen dessen Verjährung) derart klar und deutlich zu erfolgen, dass der Mandat die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und deren Kostenfolgen auch klar erkennen kann. (T8)

6 Ob 612/91OGH12.12.1991

nur T1; Beisatz: Hier: Steuerberater (T9)

3 Ob 1607/92OGH14.10.1992

nur T5

8 Ob 555/91OGH29.10.1992

Auch; Beisatz: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde. (T10)

1 Ob 597/93OGH21.12.1993

Vgl auch; nur: Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen. (T11)

7 Ob 612/93OGH25.05.1994

nur T2

9 Ob 508/94OGH21.11.1994

Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Eine irrige Gesetzesauslegung ist jedoch dann vorwerfbar, wenn die Literatur und die Gesetzesmaterialien für die vorgenommene Auslegung keinen Anhaltspunkt liefern, weil nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch für die Gesetzesauslegung maßgeblich sein kann. (T12) <br/>Veröff: SZ 67/206

4 Ob 506/95OGH31.01.1995

nur T1; nur T5

1 Ob 1647/95OGH22.11.1995

Auch; nur T2

7 Ob 541/94OGH15.05.1996

nur T1; nur T5; Beis wie T10 nur: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird. (T13)

10 Ob 1619/95OGH09.01.1996

Vgl auch

10 Ob 2063/96xOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Liegenschaft hätte einer entsprechenden Belehrung und Beratung durch den Rechtsanwalt bedurft; da die Geschäftsbesorgungsleistung diesbezüglich mangelhaft und fehlerbehaftet war, ist der Rechtsanwalt als Vertragserrichter hiefür auch gemäß §§ 1009, 1010, 1012, 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet. Hierin ist auch keine Überspannung des nach § 1299 ABGB geforderten Sorgfaltsmaßstabes zu erblicken. (T14)

10 Ob 2113/96zOGH12.09.1996

Auch; Beisatz: Da bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft immer nur der ruhende Nachlaß Partei in einem Zivilverfahren ist, ist es rechtlich unvertretbar, in einer Klage die erbserklärten Erben anstatt des ruhenden Nachlasses als Kläger anzuführen. Der Rechtsanwalt hat daher im Umfang des vermeidbar aufgelaufenen Streitgenossenzuschlages nicht nur selbst keinen Honoraranspruch, sondern ist insoweit auch - was die Bezahlung eines Streitgenossenzuschlages an den Gegenvertreter anbetrifft - zum Schadenersatz verpflichtet. (T15)

6 Ob 2345/96pOGH16.01.1997

nur T1

2 Ob 2205/96wOGH26.06.1997

Beis wie T12

10 Ob 2360/96yOGH07.05.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/90

7 Ob 30/98gOGH23.06.1998

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Judikaturwandel zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. (T16)

8 Ob 20/98vOGH26.11.1998

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei. (T17)

3 Ob 30/97aOGH28.06.1999

nur T1; nur T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO (T18)

16 Bkd 2/99OGH27.03.2000

nur T5

6 Ob 263/99sOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrage und Judikaturwechsel. (T18a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T18) auf (T18a) - Oktober 2015 (T18b)

10 Ob 167/00gOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis ähnlich T14

1 Ob 195/00hOGH29.05.2001

Vgl auch; Beisatz: War die Geschäftsbesorgung des Rechtsanwalts mangelhaft, so ist er gemäß §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB dem Mandanten zum Schadenersatz verpflichtet. (T19)

1 Ob 291/01bOGH17.12.2001

Auch; nur T11; Beis wie T19; Beisatz: Ein rechtskundiger Parteienvertreter muss bei jeder maßgeblichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen, weil ansonsten von einer "gewissenhaften Vertretungstätigkeit" nicht die Rede sein kann. (T20)

4 Ob 52/04gOGH16.03.2004

Vgl auch

9 Ob 105/03mOGH17.03.2004

Vgl auch

6 Ob 247/04yOGH21.10.2004

Auch

6 Ob 110/05bOGH14.07.2005

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T13

9 Ob 120/06xOGH28.03.2007

nur T11; Beis wie T10

10 Ob 88/07zOGH06.11.2007

nur T1

1 Ob 97/09kOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Für wertlose anwaltliche Leistungen steht einem Anwalt grundsätzlich kein Honorar zu. (T21)

7 Ob 61/12iOGH30.05.2012

nur T1; nur T5

7 Ob 137/12sOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Behandlungsvertrag über Enthaarung. (T22)

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015

Beis wie T8

9 Ob 15/15vOGH29.07.2015

Beis wie T13

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Auch; Beis wie T21

7 Ob 31/16hOGH27.04.2016

Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T23)

4 Ob 130/16wOGH30.08.2016

Beis wie T13

7 Ob 218/17kOGH21.02.2018

Vgl; Beis wie T10

9 Ob 85/18tOGH24.01.2019

Auch

4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T24)

1 Ob 238/22iOGH20.12.2022

Vgl auch; Beis wie T21; Beis wie T22

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00296_7100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)