Rechtssatz
Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.
7 Ob 236/75 | OGH | 13.11.1975 |
Auch; Beisatz: Das Gericht darf einen zugestandenen Sachverhalt nicht weiter prüfen. Beweis darf nur über bestrittene Tatsachen erhoben werden. (T1) |
7 Ob 51/76 | OGH | 02.12.1976 |
Auch |
4 Ob 505/82 | OGH | 16.03.1982 |
Beis wie T1 |
9 Ob 174/97x | OGH | 27.08.1997 |
Beis wie T1; Beisatz: Keine Bindung an das Geständnis besteht nur dann, wenn das Gegenteil der zugestandenen Tatsache allgemein bekannt ist, wenn das Geständnis allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht oder das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist. (T2) |
10 ObS 319/01m | OGH | 13.11.2001 |
Auch; Beisatz: Ausdrücklich zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrundezulegen. (T3) |
3 Ob 30/02m | OGH | 27.02.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Tatsachengeständnis ist in Verfahren, die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/31 |
2 Ob 53/06t | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Die Aufnahme von Beweisen über die von einer Partei zugestandenen Tatsachen begründet keinen Mangel des Verfahrens. (T5) |
1 Ob 121/17a | OGH | 21.03.2018 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Nach der Rechtsprechung bindet aber insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0010OB00026_7100000_008
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