Rechtssatz
Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).
6 Ob 42/68 | OGH | 21.02.1968 |
Vgl jedoch; Beisatz: Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu. (T1) |
3 Ob 128/74 | OGH | 25.06.1974 |
Vgl jedoch; Beisatz: Parteistellung des Erbanwärters auch vor der Erbserklärung im Streit über die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten ist. (T2) Veröff: EvBl 1974/300 S 663 = NZ 1975,71 |
7 Ob 539/82 | OGH | 18.02.1982 |
Auch; Beisatz: Mit Erbserklärung erhält der Erbe die Rechtsmittellegitimation. (T3) |
6 Nd 524/82 | OGH | 02.12.1982 |
Beisatz: Sie können auch keine Delegierungsanträge stellen. (T4) |
4 Ob 537/94 | OGH | 12.04.1994 |
Beisatz: Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss des zum Beispiel in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Hier: Kollisionskuratorbestellung. (T5) |
6 Ob 2045/96w | OGH | 20.06.1996 |
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/143 |
1 Ob 202/98g | OGH | 25.08.1998 |
Beisatz: Auf die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs abgegebene Erbserklärung ist nicht Bedacht zu nehmen. (T6) |
6 Ob 102/01w | OGH | 21.06.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG. Antragslegitimation und Rechtsmittellegitimation kommt auch jenen Personen zu, die bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben haben, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerben nach dem Gesetz sind. (T7) |
6 Ob 44/03v | OGH | 02.10.2003 |
Beisatz: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist (so schon 6 Ob 95/75; 3 Ob 229/02a) und daher auch dann, wenn keine entsprechende Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten erfolgt ist (so schon 4 Ob 537/94). (T8) |
9 Ob 32/03a | OGH | 08.10.2003 |
Vgl; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T9) |
6 Ob 153/03y | OGH | 27.11.2003 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Erbe soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl er dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht. (T10) |
9 Nc 2/04z | OGH | 18.02.2004 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8 |
5 Ob 290/03p | OGH | 13.01.2004 |
Beis ähnlich wie T8 nur: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist. (T11) |
5 Ob 277/08h | OGH | 13.01.2009 |
Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T14) |
6 Ob 3/09y | OGH | 02.07.2009 |
Auch; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T15) |
10 Ob 13/10z | OGH | 02.03.2010 |
Beis wie T14; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T16) |
4 Ob 85/10v | OGH | 13.07.2010 |
Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T17) |
1 Ob 124/10g | OGH | 10.08.2010 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Ankündigung der Ausübung des Heimfallsrechts durch die Finanzprokuratur. (T18) |
3 Ob 227/10v | OGH | 23.02.2011 |
Vgl aber; Beis gegenteilig wie T8; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T19); Bem: Siehe RS0126598. (T20) |
4 Ob 224/12p | OGH | 15.01.2013 |
Vgl; Beis gegenteilig zu T8; Beis wie T19; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T21) |
5 Ob 167/14s | OGH | 18.11.2014 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17 |
2 Ob 45/15d | OGH | 09.09.2015 |
Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/96 |
2 Ob 85/20v | OGH | 14.10.2020 |
Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T22) |
2 Ob 28/21p | OGH | 25.03.2021 |
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22 |
2 Ob 148/24i | OGH | 15.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19670510_OGH0002_0050OB00093_6700000_002
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