OGH 2Ob148/24i

OGH2Ob148/24i15.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen F*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes G*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. August 2024, GZ 1 R 223/24z‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00148.24I.1015.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Rekursgericht hat den gegen die Genehmigung der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im schriftlichen Eingabeweg gemäß § 3 GKG gerichteten Rekurs des Sohnes mangels dessen Parteistellung zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes ist nicht zulässig, weil er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht aufzeigt:

[2] 1. Die Durchführung der schriftlichen Abhandlungspflege setzt das Einvernehmen aller Parteien voraus (RS0059375 [T2]).

[3] 2. Grundsätzlich wird der potenzielle Erbe erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (2 Ob 32/19y; RS0007926 [T16]). Davor hat er weder Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens noch Rekurslegitimation (2 Ob 32/19y; RS0006398 [insb T14, T15 und T17], vgl auch RS0106608).

[4] 3. Die Rechtsprechung erkennt Ausnahmen von diesem Grundsatz an, wenn ein potenzieller Erbe sein aktives Interesse am Erbantritt deutlich zum Ausdruck gebracht hat und die Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb. Als derartige Gründe wurden etwa Verfahrensfehler angesehen, wie eine unrichtigerweise unterbliebene Aufforderung zur Abgabe einer Erbantrittserklärung oder auch der Umstand, dass sonst aufgrund des Verfahrensstandes noch keine Veranlassung für den potenziellen Erben bestanden hatte, bereits eine Erbantrittserklärung abzugeben (2 Ob 32/19y; 2 Ob 28/21p jeweils mwN). Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen (2 Ob 85/20v = RS0006544 [T13]; 2 Ob 28/21p).

[5] 4.1. Ein allfälliger Verfahrensmangel, der den Sohn an der Abgabe einer Erbantrittserklärung gehindert haben könnte, lag jedenfalls nach seinen eigenen Angaben im Rekurs zum Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht mehr vor, weshalb es ihm im Zeitpunkt der Rekurserhebung an einer Parteistellung als potentieller Erbe mangelte.

[6] 4.2. Andere nicht in seiner Sphäre liegende Gründe, warum es hier noch keine Veranlassung hätte, eine Erbantrittserklärung abzugeben, zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.

[7] 5. Insgesamt war der außerordentliche Revisionsrekurs damit zurückzuweisen.

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