Rechtssatz
Unter dem Begriffe "rechtlicher Zusammenhang" ist auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zu verstehen, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (2 Ob 472/61 = JBl 1962,639).
Arbeitgeber
5 Ob 139/73 | OGH | 19.09.1973 |
Beisatz: Kein solcher Zusammenhang, wenn wegen Veruntreuung zum Nachteil des Dienstgebers Verurteilter Lohnansprüche aufrechnungsweise einwendet. (T1) |
6 Ob 682/77 | OGH | 31.08.1977 |
vgl; Beisatz: Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmungen bewirkt für sich allein noch nicht, dass die daraus entstandenen Ansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. (T2) (T2) |
1 Ob 617/79 | OGH | 30.05.1979 |
Beisatz: Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einen abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustandegekommenen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mir dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefassten Absichten des Kreditnehmers die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten. (T3) Veröff: SZ 52/90 |
4 Ob 532/81 | OGH | 20.10.1981 |
Veröff: GesRZ 1982,164 (teilweise zustimmend Ostheim) = JBl 1983,438 |
7 Ob 590/84 | OGH | 13.09.1984 |
Vgl aber; Beisatz: Mit erheblichen Bedenken gegen diesen Rechtssatz. (T4) |
5 Ob 135/04w | OGH | 15.06.2004 |
Beisatz: Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf § 16 WEG 1975 idF des 3. WÄG beruhen, die Gegenforderung jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. (T5) |
1 Ob 183/08f | OGH | 21.10.2008 |
Beisatz: Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß § 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozessbehauptungen zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier: Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht. (T8) |
6 Ob 13/11x | OGH | 13.10.2011 |
Beisatz: Hier: Ein Bereicherungsanspruch des Bestandnehmers, weil er irrtümlich mehr als den geminderten Zins gezahlt hat, steht mit einer Bestandzinsforderung aus demselben Bestandvertrag, aufgrund dessen der geminderte Zins geschuldet wird, in einem innigen wirtschaftlichen Verhältnis. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19630910_OGH0002_0080OB00209_6300000_001
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