OGH 6Ob60/63; 6Ob101/65; 6Ob60/67; 4Ob29/73; 4Ob137/77; 4Ob86/78; 4Ob180/82; 9ObA207/88; 9ObA67/95 (RS0029343)

OGH6Ob60/63; 6Ob101/65; 6Ob60/67; 4Ob29/73; 4Ob137/77; 4Ob86/78; 4Ob180/82; 9ObA207/88; 9ObA67/9522.5.2024

Rechtssatz

Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. Zum Grad des Verschuldens des Dienstnehmers: Erfordert wird Vorsatz oder ein solcher Grad von Fahrlässigkeit, der nicht bloß ein Versehen von ganz untergeordneter Bedeutung darstellt.

wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Vertrauensunwürdigkeit — Straftat — Delikt — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Untreue — Weiterbeschäftigung — Fortbeschäftigung — Arbeitnehmer — außerdienstliches Verhalten — Kakteen

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

6 Ob 60/63OGH03.04.1963
6 Ob 101/65OGH14.07.1965

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 60/63

6 Ob 60/67OGH08.03.1967

Dritter Rechtsgang zu 6 Ob 60/63

4 Ob 29/73OGH03.04.1973

nur: Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. (T1) <br/>Veröff: Arb 9091

4 Ob 137/77OGH18.10.1977

nur T1; Veröff: Arb 9631 = DRdA 1979,116 (mit Anmerkung von Kramer) = ZAS 1981,14 (mit Anmerkung von Hoyer)

4 Ob 86/78OGH24.10.1978

nur T1; Beisatz: Das Verhalten muss aber so beschaffen sein, dass es nach den Umständen des Falles das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers zu beeinflussen vermag. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1979/62 S 186

4 Ob 180/82OGH25.01.1983

Beis wie T2; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG 1948. (T3) <br/>Veröff: Arb 10212

9 ObA 207/88OGH14.09.1988

nur T1

9 ObA 67/95OGH28.06.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 156/95OGH22.11.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T5) <br/>Beisatz: Hier: Arbeitnehmer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft veranlasste einen anderen Bediensteten, vom Artenschutzabkommen geschützte Kakteen, die er aus dem Urlaub in den Auslandsbereich des Flughafens eingebracht hat, in den Inlandsbereich zu überstellen. (T6) <br/>Beis wie T4

9 ObA 115/98xOGH24.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T7)<br/>Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA verschuldete in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall und hat durch die anschließende Fahrerflucht die Unfallopfer ihrem Schicksal überlassen und keine Hilfe herbeigeholt. (T8)

9 ObA 318/98zOGH23.12.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T7

9 ObA 35/12fOGH29.05.2012

Auch; Beisatz: Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum. (T9)

9 ObA 122/15dOGH28.10.2015

Auch; nur T1; Beis wie T5

9 ObA 5/16zOGH18.03.2016

Auch; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T10)

8 ObA 21/18yOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T3

8 ObA 44/22mOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Halten einer öffentlichen, gegen die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerichteten Rede unter Hinweis auf die berufliche Stellung als Amtsärztin. (T11)

8 ObA 8/24wOGH22.05.2024

Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T10

Dokumentnummer

JJR_19630403_OGH0002_0060OB00060_6300000_001

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