OGH 9ObA156/95

OGH9ObA156/952.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Andreas Linhart und Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und andere, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei ***** W***** AG, ***** vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen S 199.730,84 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1995, GZ 10 Ra 40/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Oktober 1994, GZ 28 Cga 32/94v-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.900 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.650 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend das außerdienstliche Verhalten des Klägers nicht als Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit angesehen, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Für die rechtliche Beurteilung sind ausschließlich die vom Berufungsgericht berücksichtigten Feststellungen zugrunde zu legen. Ob bei einer anderen Beweiswürdigung mit der allgemeinen Lebenserfahrung mehr in Einklang stehende Feststellungen getroffen hätten werden können, betrifft nur die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Tatsachenseite.

An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst (infas 1994 A 27, 8 ObA 238/94). Es vermögen daher weder die besondere Vertrauensposition des Klägers noch die dienstlich erworbenen Ortskenntnisse des Betriebes Vertrauensunwürdigkeit zu begründen, wenn der Kläger ohne Ausnützung dieser Position und ohne Verwendung seines Erlaubnisscheines zur Überschreitung der Zollgrenzen einen ihm nicht bekannten Bediensteten der Beklagten gegen Versprechen einer Belohnung veranlaßte, vom Artenschutzabkommen geschützte Kakteen, die er aus dem Urlaub in den Auslandsbereich des Flughafens eingebracht hat, in den Inlandsbereich zu überstellen. Es drängt sich zwar die Absicht der Umgehung zollrechtlicher Vorschriften bzw des Artenschutzabkommens auf, weil der Kläger bereits ein Jahr vorher ähnliche Probleme mit dem Artenschutzabkommen hatte, doch wirkt sich sein außerdienstliches Verhalten auf sein Arbeitsverhältnis mangels eines Zusammenhanges mit seiner dienstlichen Position und seinem Aufgabenbereich nicht derart aus, daß dadurch das dienstliche Vertrauen des Arbeitgebers verloren ging (Kuderna Entlassungsrecht2, 87). Seiner Handlung kommt überdies auch kein solches Gewicht zu (infas 1994 A 27), daß deren negative Bedeutung für die betrieblichen und geschäftlichen Interessen der Beklagten objektiv eine Gefährdung herbeizuführen geeignet gewesen wären.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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