OGH 8Ob64/85

OGH8Ob64/8513.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 288.015,38 s.A., Rente von monatlich S 1.050, ‑ ‑ ab 1. Juli 1984 und Feststellung (S 20.000, ‑ ‑), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. Juni 1985, GZ. 18 R 140/85‑109, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. März 1985, GZ. 39 a Cg 338/79‑103, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00064.850.0213.000

 

Spruch:

 

Die Revision der Klägerin wird, soweit sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für mehr als die Hälfte ihrer künftigen Schäden aus dem Titel des Schmerzengeldes anstrebt, zurückgewiesen.

Im übrigen wird beiden Revisionen nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Am 11. Februar 1977 ereignete sich gegen 16.10 Uhr auf der Bundesstraße 83 im Ortsgebiet von M***** ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen ***** und Fritz R***** als Lenker eines LKW‑Zuges, bestehend aus dem Zugwagen mit dem Kennzeichen ***** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *****, beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses LKW‑Zuges. R***** fuhr mit dem LKW‑Zug in Richtung ***** und bog nach rechts in die Zufahrt zu einem Lagerplatz ab. Dabei stieß die hinter dem LKW‑Zug gleichfalls in Richtung ***** fahrende Klägerin mit der linken vorderen Ecke ihres Fahrzeuges gegen das rechte Vorderrad des Anhängers. Sie und die in ihrem Fahrzeug mitfahrenden Personen wurden verletzt; ihr Ehegatte erlag am 19. Februar 1977 seinen Verletzungen. Der PKW der Klägerin wurde beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurden sowohl die Klägerin als auch R***** rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. R***** wurde zur Last gelegt, daß er nach rechts nicht im kurzen Bogen eingebogen sei, daß er sich nicht vergewissert habe, ob der nachfolgende Verkehr ein gefahrloses Einbiegen nach rechts gestatte und daß er sich nicht überzeugt habe, ob er von einem Nachfolgefahrzeug rechts überholt werde, obwohl er sich zur Straßenmitte eingereiht hatte, um einbiegen zu könne. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, daß sie trotz unklarer Verkehrssituation ohne längere Kontaktaufnahme und ohne sich von der wahren Absicht des Lenkers des vor dem Einbiegen zur Straßenmitte ausscherenden LKW‑Zuges überzeugt zu haben, den LKW‑Zug rechts überholt habe.

Die Klägerin stellte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zu ihren Gunsten, zuletzt das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Betrag von S 288.015,38 s.A. bei Gericht zu erlegen sowie der Klägerin ab 1. Juli 1984 eine monatliche Rente von S 1.050, ‑ ‑ zu „gewähren“. Überdies stellte die Klägerin ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für 75 % ihrer künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren.

Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß R***** ein mit drei Vierteln zu bewertendes Verschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er sich vor dem Einbiegen nach rechts mit dem LKW‑Zug unter Betätigung des linken Blinkers in der Fahrbahnmitte eingeordnet und sich vor dem Einbiegen nicht vergewissert habe, ob er nicht rechts überholt werde.

Dem Leistungsbegehren der Klägerin liegen folgende Ansprüche zugrunde:

Fahrzeugschaden S 19.000, ‑ ‑

Ummeldekosten S 1.000, ‑ ‑

Abschleppkosten S 1.000, ‑ ‑

Kleiderschaden

einschließlich Kosten

von Trauerkleidung S 2.420,50

Schmerzengeld S 200.000, ‑ ‑

Kosten einer

Haushaltshilfe, und

zwar für die ersten

10 Monate nach dem

Unfall S 5.000, ‑ ‑

monatlich und

nachher

bis Juni 1984

S 1.400, ‑ ‑

monatlich,

zusammen S 160.600, ‑ ‑

S 384.020,50

davon drei Viertel S 288.015,37

Die Klägerin begehrte den Erlag dieses Betrages bei Gericht, weil ihre Forderungen unbestrittenermaßen verpfändet wurden (ON 85 S 333).

Das Begehren auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe begründete die Klägerin damit, daß sie wegen der unfallsbedingten Verletzungen in der ersten Zeit nach dem Unfall den Haushalt überhaupt nicht habe versorgen können und auch noch später auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei und auch in Zukunft hierauf angewiesen sein werde. Für die begehrte Rente werde davon ausgegangen, daß eine Haushaltshilfe für 24 Stunden im Monat zu einem durchschnittlichen Stundenlohn von S 60, ‑ ‑ notwendig sei. Dies ergebe S 1.400, ‑ ‑ monatlich und bei Berücksichtigung des Mitverschuldens von einem Viertel den eingeklagten Betrag von S 1.050, ‑ ‑ monatlich.

Die Beklagte wendete zum Grund des Anspruches im wesentlichen ein, daß die Klägerin ein Mitverschulden von mindestens 50 % treffe, weil am LKW‑Zug, mit dem R***** vor dem Rechtseinbiegen nach links ausscheren habe müssen, schon etwa 90 bis 100 m vor der Unfallstelle der rechte Blinker betätigt worden sei. Trotz dieses Umstandes und obwohl der LKW‑Zug nach rechts gelenkt worden sei, habe die Klägerin versucht, diesen rechts zu überholen. Die Klägerin sei überdies nicht angegurtet gewesen, weshalb ihr beim Schmerzengeld ein weiteres Mitverschulden von einem Viertel anzulasten sei.

Mit Ausnahme des Kleiderschadens wurden die eingeklagten Ansprüche auch der Höhe nach bestritten. Hinsichtlich der Ansprüche, die nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Unfall im Zug des Verfahrens durch Ausdehnung des Klagebegehrens geltend gemacht wurden, wendete die Beklagte Verjährung ein. Die eingeklagte Forderung sei außerdem zu Gunsten anderer Forderungen in der Höhe von S 3.821, ‑ ‑, S 585,30 und S 37.000, ‑ ‑s.A. gerichtlich gepfändet worden, weshalb der Klägerin in diesem Umfang die aktive Klagslegitimation fehle.

Ferner wendete die Beklagte aufrechnungsweise Gegenforderungen ein, weil sie von Helmut B***** und Gerald J*****, die im PKW der Klägerin mitfuhren und beim Unfall verletzt wurden, in Anspruch genommen worden sei. Bei Helmut B***** betrage die eingewendete Gegenforderung S 38.000, ‑ ‑; diesen Betrag habe sie an ihn bezahlt. Auf Grund der Klage des Gerald J***** wurde „vorläufig“ eine Gegenforderung in der Höhe von S 50.000, ‑ ‑ eingewendet.

Zum Rentenbegehren brachte die Beklagte schließlich hilfsweise vor, daß auch diese Beträge bei Gericht zu erlegen seien.

Die Klägerin, die zunächst bestritten hatte, den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben, brachte zu dem ihr wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes angelasteten Mitverschulden zuletzt vor, daß die dadurch bedingte Mitverschuldensquote mit Rücksicht auf die Ausführungen der Sachverständigen als gering zu vernachlässigen sei und daß sich ein „allfälliges Mitverschulden nur auf die vermeidbaren Schmerzen beziehe und diese laut Sachverständigengutachten durch die unvermeidbaren Schmerzen überdeckt seien“.

Das Erstgericht gab dem auf Erlag von S 288.015,38 s.A. gerichteten Klagebegehren mit S 222.190, ‑ ‑ s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 65.825,38 ab. Es verurteilte die Beklagte zum Erlag einer monatlichen Rente von S 1.050, ‑ ‑ ab 1. Juli 1984 und stellte fest, daß sie der Klägerin nach Maßgabe der Versicherungssumme für alle künftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu drei Vierteln, für Schmerzengeldforderungen jedoch nur zur Hälfte, haftet.

Das Erstgericht stellt im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Lenker des LKW‑Zuges reihte sich etwa 100 m vor der Einmündung der Straße, in die er einbiegen wollte, in den linken der beiden Fahrstreifen seiner Fahrbahnhälfte ein, um einen besseren Lenkradius zu erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, ob er dabei links oder rechts blinkte. Fahrtechnisch war er nicht gezwungen, einen so großen Seitenabstand zu wählen; er hätte auch vom rechten Fahrbahnrand aus einbiegen können.

Die Klägerin nahm an, daß der LKW‑Zug links einbiegen werde. Dieser bog jedoch unvermittelt mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h nach rechts ein. Dieses Manöver war für die rechts fahrende Klägerin zwar sofort erkennbar, der Zusammenstoß war jedoch für sie nicht mehr zu vermeiden. Es wäre ihr jedoch möglich gewesen, bei Berücksichtigung einer Reaktions‑ und Bremsansprechzeit von 1,1 Sekunden in den verbleibenden 1,5 Sekunden zu bremsen und die Geschwindigkeit wesentlich zu verringern. Sie prallte jedoch mit ihrem Fahrzeug mit einer fast unverminderten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gegen den LKW‑Zug.

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen an den unteren Extremitäten (Brüche), Prellungen in der oberen Körperhälfte (Gesicht, Bauch) und zwei Rippenbrüche. Der erste Spitalsaufenthalt dauerte vom 11. Februar bis 23. April 1977, wobei beide Beine mit einem Gips versehen wurden. In der Folge waren weitere Nachbehandlungen notwendig, bis gegen Ende 1977 der Endzustand eintrat, der für sie bis heute mit Beschwerden verbunden ist. Sie kann nicht lange gehen, weil Schmerzen im rechten Sprunggelenk auftreten. Bei längerem Sitzen hat sie ebenfalls Beschwerden und sie kann keine schweren Arbeiten mehr durchführen. Besonders hiefür und für Arbeiten in exponierter Lage benötigt sie fremde Hilfe (Einkaufen, Stehen auf Leitern, anstrengende Hausarbeiten). Für alle leichten und mittelschweren Arbeiten ist sie geeignet. Bis Ende 1977 konnte sie gar keine Arbeiten durchführen, später die beschriebenen. Arbeiten, die sie nicht selbst ausführen kann, werden großteils von ihren Söhnen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erledigt. Dafür werden wöchentlich ungefähr 7 Stunden aufgewendet.

Bis Ende 1977 hatte die Klägerin insgesamt 19 Tage schwere, 20 Tage mittlere und 60 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Hiezu kamen in der Folge leichte Schmerzen im Ausmaß von 20 Tagen. Andere Schmerzen oder unfallsbedingte Schäden können nicht festgestellt werden. Besonders die von der Klägerin geltend gemachten Depressionen und die damit verbundenen Schmerzen sind nicht unfallsbedingt. Schon lange vor dem Unfall hatte sie diesbezüglich Beschwerden und es wäre eine Depression unabhängig vom Unfall jederzeit wieder möglich gewesen.

Die Klägerin hatte beim Unfall den Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin ein Mitverschulden von nur einem Viertel treffe, weil nicht festgestellt habe werden können, ob am LKW‑Zug rechtzeitig der rechte Blinker eingeschaltet worden sei. Ihr Mitverschulden liege daher nur darin, daß sie verspätet reagiert habe. Da die Sachverständigen für Verkehrswesen und Chirurgie übereinstimmend ausgeführt hätten, daß die Unfallfolgen bezüglich der oberen Körperhälfte mit großer Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären, wenn die Klägerin den Sicherheitsgurt verwendet hätte, sei diesbezüglich ein zusätzliches Mitverschulden der Klägerin anzunehmen und ihre Forderung aus dem Titel des Schmerzengeldes auf die Hälfte zu verringern. Die Klägerin habe weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt, daß es zu diesen Schmerzen auch gekommen wäre, wenn sie angegurtet gewesen wäre. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, weil sie innerhalb der Verjährungszeit ein Feststellungsbegehren gestellt habe, dem stattgegeben worden sei. An Schmerzengeld seien S 140.000, ‑ ‑ angemessen; der Fahrzeugschaden sei einschließlich der Abschlepp‑ und Abmeldekosten gemäß § 273 Abs. 1 ZPO mit S 20.000, ‑ ‑ festzusetzen. Die Kosten der Haushaltshilfe seien für die Zeit vom März bis Dezember 1977 mit S 50.000, ‑ ‑ (10 Monate a S 5.000, ‑ ‑) zu berechnen. Für die folgende Zeit sei unter Berücksichtigung einer für 7 Stunden in der Woche erforderlichen Hilfe und eines Stundenlohnes von S 50, ‑ ‑ bis S 60, ‑ ‑ ein Betrag von S 1.500, ‑ ‑ monatlich angemessen. Dies ergebe bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung im März 1985 S 130.500 (87 Monate zu je S 1.500, ‑ ‑). Von dem ermittelten Schadensbetrag sei wegen des Mitverschuldens der Klägerin ein Viertel, beim Schmerzengeld jedoch ein weiteres Viertel und somit die Hälfte, abzuziehen.

Diese Entscheidung wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Höhe des von der Beklagten an Helmut B***** wegen der Folgen des Verkehrsunfalles bezahlten Betrages mit S 38.000, ‑ ‑ außer Streit gestellt.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es mit Teilurteil die eingeklagte Forderung mit S 210.280,-- als zu Recht und mit S 52.735,38 als nicht zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung mit S 12.667,-- als zu Recht und mit S 25.333,-- als nicht zu Recht bestehend erkannte. Es erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin S 197.613,-- s.A. durch Erlag bei Gericht zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 65.402,38 s.A. ab. Es erkannte ferner die Beklagte schuldig, der Klägerin ab 1. Juli 1984 monatlich S 600,-- durch Erlag bei Gericht zu bezahlen; ein Mehrbegehren auf Zahlung von S 117,-- monatlich wies es ab. Es stellte fest, daß die Beklagte der Klägerin zwei Drittel, beim Schmerzengeld jedoch die Hälfte des Schadens aus diesem Verkehrsunfall im Rahmen der Haftpflichtversicherungssumme zu ersetzen hat und wies das Feststellungsmehrbegehren ab. Hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 25.000,-- s.A. und einer monatlichen Rente von S 333,-- ab 1. Juli 1984 hob das Berufungsgericht mit Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß beim Zusammentreffen von Verletzungen, die durch die Anlegung des Sicherheitsgurtes hätten vermieden werden können, mit solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, in der Regel so vorzugehen sei, daß im Rahmen des Gesamtschmerzengeldes auch ein Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen bemessen und hievon nach Maßgabe der Mitverschuldensquote der Kürzungsbetrag ermittelt werde, der von dem für sämtliche Verletzungen gebührenden Schmerzengeld abzuziehen sei. Wenn die vermeidbaren Verletzungen gegenüber den unvermeidbaren völlig in den Hintergrund träten, sei ein Mitverschulden wegen des Unterlassens der Verwendung des Sicherheitsgurtes überhaupt nicht anzunehmen.

Diese Umstände könnten allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verletzte ein entsprechendes Vorbringen erstatte; andernfalls sei von einem Mitverschulden auszugehen. Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin auf die Ausführungen der Sachverständigen bezogen und daraus abgeleitet, daß ihr Mitverschulden so gering sei, daß es vernachlässigt werden müsse. Aus dem Zusammenhang, in dem dieses Vorbringen erstattet worden sei, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß damit ein Vorbringen erstattet werden sollte, das der Aussage des Sachverständigen für das Verkehrswesen entspreche, daß nämlich nur die Verletzungen oberhalb der Hüftgegend durch Verwendung eines Sicherheitsgurtes hätten verhindert oder zumindest vermindert werden können. Überdies habe die Klägerin unter Hinweis auf die Sachverständigengutachten behauptet, daß die vermeidbaren Schmerzen durch die unvermeidbaren überdeckt seien.

Das Erstgericht hätte unter diesen Umständen feststellen müssen, welche Verletzungen bei Verwendung des Sicherheitsgurtes vermieden worden wären und welche Schmerzen und Dauerfolgen auf diese Verletzungen zurückgingen. Erst dann könne gesagt werden, ob das gesamte Schmerzengeld um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei, weil die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht verwendete, oder ob dies nur hinsichtlich eines Teiles des Schmerzengeldes zu geschehen oder ob eine Kürzung überhaupt zu unterbleiben habe, weil die vermeidbaren Verletzungen gegenüber den unvermeidbaren völlig zurücktreten.

Das Schmerzengeld sei nicht nur nach der Dauer und Intensität der Schmerzen, sondern auch nach der Schwere der Verletzung und der Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu bemessen, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen seien. Die Bemessung nach Art von Tagessätzen sei abzulehnen. Ob seelische Schmerzen auf eine anlagebedingte Depression zurückgingen, sei unerheblich. Es komme auf die Verhältnisse zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an; auch die gesunkene Kaufkraft des Geldes sei auszugleichen.

Davon ausgehend sei das der Klägerin zustehende Schmerzengeld mit S 150.000,-- zu bemessen. Dabei sei schon berücksichtigt, daß die Unfallsfolgen die Klägerin infolge der anlagebedingten Neigung zu Depressionen schwerer getroffen hätten als einen psychisch gesunden Menschen. Die seelischen Schmerzen, die darauf zurückgingen, daß sie bei dem Unfall ihren Ehegatten verloren habe, dürften allerdings nicht berücksichtigt werden, weil hiefür ein Schadenersatzanspruch im § 1327 ABGB nicht vorgesehen sei. Es sei, wie noch auszuführen sein werde, ein Mitverschulden der Klägerin von einem Drittel anzunehmen. Ihr Anspruch aus dem Titel des Schmerzengeldes könne daher höchstens S 100.000,-- erreichen. Kürze man den als angemessenes Schmerzengeld anzusehenden Betrag von S 150.000,-- um das von der Beklagten wegen der Verletzung der Pflicht zur Verwendung des Sicherheitsgurtes eingewendete Mitverschulden von einem Viertel, ergebe dies S 112.500,--; zwei Drittel hievon seien S 75.000,--. Diesen Betrag habe die Beklagte auch dann zu bezahlen, wenn sich ihr Mitverschuldenseinwand zur Gänze als berechtigt erweisen sollte. Da das Erstgericht der Klägerin nur S 70.000,-- zugesprochen habe, erhöhe sich ihr Anspruch aus dem Titel des Schmerzengeldes jedenfalls um S 5.000,--. Im Umfang von S 25.000,-- sei der Berufung der Klägerin im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils Folge zu geben, weil es noch der dargestellten ergänzenden Feststellungen über die Folgen der Verletzung der Pflicht zur Verwendung des Sicherheitsgurtes bedürfe; im Umfang des noch verbleibenden Betrages von S 35.000,-- könne hingegen der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden sein. Was die Frage der Verschuldensteilung betreffe, sei der Klägerin nicht nur eine verspätete Reaktion anzulasten, die vom Strafgericht gemäß § 268 ZPO bindend festgestellt worden sei, sondern auch ein Verstoß gegen § 15 StVO. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung seien nämlich Fahrzeuge nur dann rechts zu überholen, wenn der Lenker die Absicht anzeige, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und das Fahrzeug links eingeordnet habe. Da nicht erwiesen sei, daß der Lenker des LKW-Zuges die Absicht, nach links einzubiegen, angezeigt habe und das Vorhandensein „einer Fahrzeugbreite“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 29 StVO nicht behauptet worden sei, sei davon auszugehen, daß sich die Klägerin an dem LKW-Zug nicht hätte rechts vorbeibewegen dürfen. Da ein Verstoß gegen ein Überholverbot stets schwer wiege, genüge es nicht, das Mitverschulden der Klägerin mit einem Viertel zu bemessen, obwohl das Verschulden des Lenkers des LKW-Zuges überwiege. Unter Berücksichtigung aller Umstände des hier zu prüfenden Falles müsse das Verschulden im Verhältnis von 2:1 zu Gunsten der Klägerin geteilt werden.

Es habe auf die Stellung der Parteien keinen Einfluß, wenn während eines Rechtsstreites die eingeklagte Forderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen werde. Das Urteil habe dann allerdings statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu lauten. Dies sei hier aber ohnedies der Fall. Aus § 308 Abs. 1 EO ergebe sich, daß der betreibende Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen werde, nicht eigene Rechte, sondern nur die Rechte des Verpflichteten geltend mache. Die Klägerin habe daher trotz der behaupteten Pfändung und Überweisung eines Teiles der eingeklagten Forderung das Recht zur Geltendmachung nicht verloren, weshalb sich der Einwand des Mangels der aktiven Klagslegitimation als unberechtigt erweise.

Die Klägerin begehre schon in ihrer Klage und damit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall die Feststellung, daß die Beklagte für drei Viertel der künftigen unfallbedingten Schäden hafte. Damit sei im Umfang des Erfolges dieses Begehrens die Verjährung für alle Schäden unterbrochen worden, die zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht entstanden oder fällig gewesen seien. Die Klägerin habe das Klagebegehren nur bezüglich des Ersatzes der Kosten der Haushaltshilfe geändert. Hiefür habe sie schon in der Klage für den Zeitraum von 18 Monaten nach dem Unfall S 5.000,-- monatlich begehrt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. November 1982 habe sie den Ersatz für die Zeit von der Klagseinbringung bis November 1982 verlangt, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. Juni 1984 schließlich für 10 Monate ab Unfall monatlich S 5.000,-- und daran anschließend bis Juni 1984 monatlich S 1.400,--. Diese Übersicht zeige, daß sie den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Haushaltshilfe gegenüber dem in der Klage geltend gemachten Anspruch zum Teil sogar eingeschränkt habe und daß die Ausdehnung des Klagebegehrens ausschließlich Anspruchsteile betreffe, die erst nach der Klagseinbringung entstanden seien. Die Verjährung des ausgedehnten Klagebegehrens sei daher durch das Feststellungsbegehren in dem Ausmaß verhindert worden, in dem dieses erfolgreich sei.

Was die Kosten der Haushaltshilfe anlange, habe die Beklagte in ihrer Berufung hinsichtlich des Betrages, den das Erstgericht für die Zeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugesprochen habe, nur Verjährung eingewendet, zur Höhe dieses Betrages aber nichts vorgebracht. Daß der Einwand der Verjährung nicht berechtigt sei, sei bereits ausgeführt worden. Da ein entsprechendes Vorbringen in der Berufung fehle, sehe sich das Berufungsgericht weder in der Lage noch veranlaßt, die Höhe des für die Zeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zugesprochenen Betrages zu prüfen. Dasselbe gelte für den Fehler, der dem Erstgericht dadurch unterlaufen sei, daß es die Kosten einer Hilfskraft bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zugesprochen habe, obwohl sie die Klägerin nur für die Zeit bis Juni 1984 begehrt habe und obwohl der Beginn des Rentenanspruches entsprechend dem Begehren der Klägerin mit 1. Juli 1984 festgesetzt worden sei. Das Erstgericht habe hier der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe. Dies begründe aber bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und hätte daher nur auf Grund einer entsprechenden Rüge der Beklagten aufgegriffen werden können. Bezüglich der der Klägerin zu zahlenden Rente seien die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichend und außerdem mangelhaft begründet. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die Klägerin keine schweren Arbeiten mehr durchführen könne und besonders für diese und für Arbeiten in exponierter Lage fremde Hilfe benötige. Für die deshalb erforderliche Hilfe seien seit Ende 1977 wöchentlich ungefähr 7 Stunden aufgewendet worden. Zur Begründung dieser Feststellungen berufe sich das Erstgericht auf die Gutachten der Sachverständigen und die Aussage der Klägerin. Diese Begründung werde aber durch den Akteninhalt nicht gedeckt, weil der Sachverständige für Chirurgie in seinem letzten Gutachten bekundet habe, die Klägerin benötige vom Standpunkt des von ihm vertretenen Faches keine Haushaltshilfe. Im Gutachten des Sachverständigen für innere Medizin heiße es zwar, daß die Klägerin für Arbeiten in exponierter Stellung fremde Hilfe benötige; dieser Sachverständige sei aber zu dem Ergebnis gekommen, daß die von ihm festgestellten Beschwerden der Klägerin nicht unfallsbedingt seien. Im Hinblick auf die von den Sachverständigen festgestellten anlagebedingten Leiden (vor allem Bluthochdruck) wäre überdies die Feststellung unerläßlich gewesen, ob die Beschwerden, die fremde Hilfe erforderlich machten, unfallsbedingt seien.

Die Beklagte habe jedoch in der Berufung zugestanden, daß der Klägerin wegen der Notwendigkeit fremder Hilfe im Haushalt wöchentlich S 200,-- zu ersetzen seien. Dies ergebe monatlich S 900,--. Nach Abzug des die Klägerin treffenden Mitverschuldens von einem Drittel verblieben S 600,-- monatlich. In diesem Umfang sei das Rentenbegehren daher jedenfalls berechtigt, während es hinsichtlich eines Betrages von S 117,-- monatlich auch dann unberechtigt sei, wenn man von dem von der Klägerin als angemessen erachteten Betrag von S 1.400,-- monatlich ein Drittel wegen des sie treffenden Mitverschuldens abziehe. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von S 333,-- hänge die Entscheidung hingegen von den dargestellten ergänzenden Feststellungen ab, die das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu treffen haben werde.

Der Unfall sei von der Klägerin und dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges gemeinsam verschuldet worden. Gemäß § 1302 ABGB hafteten sie einem Geschädigten zur ungeteilten Hand; es bleibe jedoch demjenigen, der den Schaden ersetzte, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. Habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer einem Geschädigten den Schaden ersetzt, gehe der Anspruch auf Rückersatz gemäß § 67 Abs. 1 VersVG auf sie über. Es sei kein Grund zu sehen, warum es der Beklagten verwehrt sein sollte, diesen Anspruch gegen die Forderung des anderen Schädigers auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens einredeweise geltend zu machen. Die Höhe des Rückgriffsanspruches richte sich nach dem Grad des Verschuldens. Die Klägerin habe daher der Beklagten ein Drittel des in der Berufungsverhandlung mit S 38.000,-- außer Streit gestellten Betrages zu bezahlen, den diese an Helmut B***** wegen des ihm beim Unfall zugefügten Schadens geleistet habe. In diesem Umfang sei daher die eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend festzustellen.

Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei im Sinne der vom Berufungsgericht als angemessen angesehenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 2:1 zu Gunsten der Klägerin abzuändern. Dies ergebe beim Schmerzengeld unter Berücksichtigung eines weiteren Mitverschuldens von einem Viertel die Schadenersatzpflicht der Beklagten für die Hälfte eines künftigen Ersatzanspruches (zwei Drittel von 75 %). Da die Klägerin die Entscheidung des Erstgerichtes über das Feststellungsbegehren nicht bekämpft habe, müsse hier nicht geprüft werden, ob die Beklagte auch für das Schmerzengeld in einem höheren als dem vom Erstgericht festgestellten Ausmaß hafte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft es aus den Revisionsgründen der „Mangelhaftigkeit des Urteiles“, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß a) das Urteil des Erstgerichtes betreffend die Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten der Beklagten wiederhergestellt werde, b) die Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin unabhängig von den an das Erstgericht zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung zurückverwiesenen Teilbeträgen einen Betrag von S 249.523,05 samt 4 % Zinsen seit 24. Oktober 1979 zu bezahlen, c) festgestellt werde, daß die Beklagte der Klägerin 3/4 des Schadens zu ersetzen hat, der dieser aus dem Verkehrsunfall vom 11. Februar 1977 entsteht, wobei die Schadenersatzpflicht der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt ist, und d) das Rentenbegehren dem Grunde nach als zu 3/4 zu Recht bestehend festgestellt werde“; hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag. Sie beantragt ferner, „das angefochtene Urteil an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den Berufungsstreitwert zu bestimmen und darüber abzusprechen, ob ein Rekurs gegen den Zurückverweisungsbeschluß zulässig ist oder nicht“. Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, „daß der Klägerin höchstens ein Betrag von S 40.000,-- zugesprochen und das Feststellungsbegehren auf ein Mitverschulden für die Gesamtforderungen mit 50 % und auf 75 % des sich sodann ergebenden Schmerzengeldes abgeändert wird“; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.

Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben. Die Revision der Klägerin ist, soweit sie die Stattgebung ihres Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Haftung der Beklagten für mehr als die Hälfte ihrer künftigen Schäden aus dem Titel des Schmerzengeldes anstrebt, als unzulässig zurückzuweisen. Denn die Klägerin hat die in der Entscheidung des Erstgerichtes enthaltene Abweisung ihres die Haftung der Beklagten für die Hälfte ihrer künftigen Schäden aus dem Titel des Schmerzengeldes übersteigenden Feststellungsbegehrens in ihrer Berufung nicht bekämpft, sodaß diesbezüglich die Entscheidung des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen ist.

Im übrigen sind die Revisionen beider Streitteile zulässig, und zwar ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, schon in Ansehung des im Berufungsverfahren streitverfangenen Geldbetrages allein S 300.000,-- übersteigt (§ 502 Abs.4 Z.2 ZPO).

Den Ausführungen der Klägerin zum Revisionsgrund der „Mangelhaftigkeit des Urteiles“ ist zu entgegnen, daß ein derartiger Revisionsgrund im § 503 ZPO nicht erwähnt wird. Soweit diesen Ausführungen die Behauptung zu entnehmen ist, daß das Urteil des Berufungsgerichtes mit sich selbst im Widerspruch sei (§ 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO), ist ihnen nicht zu folgen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist durchaus verständlich und nachvollziehbar begründet. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes zum Teil aufhob, weil es sie in diesem Umfang nicht für spruchreif erachtete, unterliegt dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mangels Anordnung eines Rechtskraftvorbehaltes keinem weiteren Rechtszug (§ 519 Abs. 1 Z. 3 ZPO). Die Anordnung eines Rechtskraftvorbehaltes steht im Ermessen des Berufungsgerichtes und kann diesem vom Obersten Gerichtshof nicht aufgetragen werden. Ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, war entbehrlich, weil bereits der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt und Leistungs- und Feststellungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehen. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte nicht zu erfolgen, weil die Revision jedenfalls nach § 502 Abs. 4 Z. 2 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs. 3 ZPO). Der in der Revision der Klägerin geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der in der Revision der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Aber auch die in beiden Revisionen ausgeführten Rechtsrügen sind unberechtigt.

Hier versucht die Klägerin zur Frage der Schadensteilung darzutun, daß bei ihrer Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zu ihren Gunsten vorzunehmen sei, während die Beklagte den Standpunkt vertritt, daß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:1 gerechtfertigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Beidem kann nicht gefolgt werden.

Da die Vorinstanzen keine Feststellungen über die vom Lenker des LKW-Zuges vor seinem Einbiegemanöver gegebenen Blinkzeichen treffen konnten, kann, was die Frage des beiden Beteiligten anzulastenden Verschuldens betrifft, aus Spekulationen über derartige Blinkzeichen nichts zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin bzw. des Lenkers des LKW-Zuges abgeleitet werden. Letzterem ist aber nicht nur anzulasten, daß er sein Rechtsabbiegemanöver aus dem zweiten Fahrstreifen, in den er sich eingeordnet hatte, durchführte, ohne sich zu überzeugen, ob das Einbiegen im Hinblick auf den auf dem rechten Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr gefahrlos möglich war (siehe dazu ZVR 1978/278; ZVR 1984/157; 8 Ob 284/82 uva.), sondern auch, daß er überhaupt entgegen der Vorschrift des § 13 Abs.1 StVO nach rechts nicht in kurzem, sondern in weitem Bogen einbog, weil er dazu nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder durch die Eigenart des von ihm gelenkten Fahrzeuges noch durch die örtlichen Verhältnisse gezwungen war. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, daß der Lenker des LKW-Zuges das den Unfall einleitende Fehlverhalten setzte. Der Klägerin ist hingegen, wie sich schon aus der Bindungswirkung des gegen sie ergangenen Strafurteiles im Sinne des § 268 ZPO ergibt, anzulasten, daß sie in einer unklaren Verkehrssituation den LKW-Zug ohne Kontaktaufnahme rechts überholen wollte und daß sie schließlich noch, nachdem sie das Rechtsabbiegen des LKW‑Zuges erkennen konnte, nicht durch Herabsetzung der Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges reagierte. Zu verweisen ist dabei noch darauf, daß sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Unfall im Ortsgebiet erreignete und die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gegen den LKW-Zug fuhr (§ 20 Abs. 2 StVO). Zieht man all dies in Betracht, dann besteht einerseits kein Zweifel daran, daß das Gewicht des Fehlverhaltens des Lenkers des LKW-Zuges das der Klägerin überwiegt; andererseits wäre aber durch eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zu Gunsten der Klägerin dem Gewicht ihres Fehlverhaltens nicht ausreichend Rechnung getragen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist daher in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis von 2:1 zu Gunsten der Klägerin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Beide Streitteile bekämpfen in ihren Rechtsrügen auch die Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes. Die Klägerin versucht darzutun, daß ihr ein Schmerzengeld von S 180.000,-- gebühre; dem gegenüber führt die Beklagte aus, daß die Klägerin nur Anspruch auf ein Schmerzengeld von S 100.000,-- habe.

Auch hier kann den Argumenten beider Streitteile nicht gefolgt werden.

Die Klägerin hat gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Dieses Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungsfolgen nach freier Überzeugung des Gerichtes global festgesetzt werden (8 Ob 308/81; 8 Ob 4/82; 8 Ob 120/82 uva.). Für seelische Schmerzen, die nicht die Folge einer körperlichen Verletzung sind, gebührt allerdings kein Schmerzengeld (SZ 47/147; EvBl. 1983/82 ua.). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Kaufkraftverlust des Geldes bei der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigen ist (ZVR 1976/113; ZVR 1980/19 ua.). Geht man im vorliegenden Fall von den festgestellten unfallsbedingten Verletzungen der Klägerin und ihren Folgen aus, dann ist unter Bedachtnahme auf Schmerzengeldzusprüche in annähernd vergleichbaren Fällen in der Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes, das ein Schmerzengeld von S 150.000,-- für angemessen erachtete, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Damit ist auch die seelische Beeinträchtigung der Klägerin durch die unfallsbedingten Verletzungsfolgen ebenso ausreichend berücksichtigt wie der seit dem Unfall eingetretene Kaufkraftverlust des Geldes. Es besteht kein Anlaß, von dieser Schmerzengeldbemessung nach oben oder nach unten abzugehen.

Letztlich macht die Beklagte in ihrer Revision noch geltend, daß die Ansprüche der Klägerin aus dem Titel des Ersatzes von Kosten einer Haushaltshilfe, um die die Klägerin ihr bis dahin gestelltes Begehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. November 1982 (ON 56 S 213f) ausdehnte, verjährt seien. Hier übersieht die Beklagte, daß die Klägerin schon in der Klage ein Feststellungsbegehren gestellt hat, dem in der Folge zum Teil stattgegeben wurde und daß die Klagsausdehnung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. November 1982 nur Ansprüche betrifft, die erst nach Klagseinbringung fällig wurden. Erhebt der Kläger innerhalb der Verjährungsfrist neben der Leistungsklage auf Zahlung bereits fälliger Beträge auch eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftig fällig werdende vorhersehbare Schadenersatzforderungen, dann wird mit der Einbringung der Feststellungsklage - wenn und soweit ihr später stattgegeben wurde - die Verjährung derartiger Schadenersatzforderungen unterbrochen (Klang in Klang 2 VI 636; SZ 46/81; SZ 47/61; 8 Ob 72/84 uva.). Der Verjährungseinwand der Beklagten ist daher unberechtigt.

Die Beklagte hat weder im Verfahren erster Instanz Einwendungen in der Richtung erhoben, daß die von der Klägerin beanspruchte Rente in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen sei noch ergibt sich derartiges aus ihren Berufungsausführungen.

Insgesamt vermögen beide Streitteile mit ihren Revisionsausführungen einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen, sodaß ihren Revisionen ein Erfolg versagt bleiben muß.

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.

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