Rechtssatz
Eine Klagsänderung ist zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen.
4 Ob 560/74 | OGH | 01.10.1974 |
Ähnlich |
1 Ob 227/75 | OGH | 05.11.1975 |
Beisatz: Sofern die Dauer und die Kosten dieses neuen Rechtsstreites voraussichtlich höher wären als die Dauer und die Kosten, die die Änderung in diesem Rechtsstreit hervorrufen dürfte. (T1) |
5 Ob 679/76 | OGH | 19.10.1976 |
Beis wie T1 |
5 Ob 523/79 | OGH | 27.02.1979 |
Beis wie T1 |
1 Ob 559/79 | OGH | 30.03.1979 |
Beis wie T1 |
7 Ob 501/80 | OGH | 14.02.1980 |
Beisatz: Wenn sie die endgültige und erschöpfende Bereinigung des Streitverhältnisses zwischen den Parteien zum Ziele hat und inhaltlich auch geeigneter ist, dieses Ziel zu erreichen. (T2) |
1 Ob 531/92 | OGH | 19.02.1992 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1993/81 S 216 |
7 Ob 537/93 | OGH | 31.03.1993 |
Auch; Beisatz: Die Aussichtslosigkeit des zuerst gestellten Begehrens ist kein Grund, eine Klagsänderung nicht zuzulassen. (T3) |
2 Ob 92/00v | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
7 Ob 99/04s | OGH | 26.05.2004 |
Beisatz: Die Aussichtslosigkeit des zuerst gestellten Begehrens ist kein Grund, eine Klagsänderung am Anfang eines Rechtsstreites nicht zuzulassen. (T4) |
1 Ob 227/05x | OGH | 13.12.2005 |
Beisatz: Durch die Bestimmung des § 235 Abs 3 ZPO wird nur die mögliche nachträgliche Änderung der Zuständigkeitsvorraussetzungen eingeschränkt, ohne daran eine Änderung der Zuständigkeit der bereits anhängigen Sache zu knüpfen (so schon RdW 1997, 724). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Durch die Delegationsentscheidung des Obersten Gerichtshofs geschaffenen Zuständigkeit nach § 9 Abs 4 AHG. (T6) |
8 ObA 3/08m | OGH | 28.02.2008 |
Auch; Beisatz: Klageänderungen sind tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung bereits erreicht werden kann. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0010OB00111_5200000_001
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