Rechtssatz
Ist eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich, stellt es nach § 480 Abs 1 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen.
Normen
ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 §480 Abs1
9 ObA 17/19v | OGH | 23.07.2019 |
Beisatz: Das Unterbleiben der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet keine Nichtigkeit. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0010OB00041_10A0000_001
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