OGH 4Ob196/07p; 6Ob85/10h; 4Ob96/11p; 4Ob43/11v; 4Ob63/13p; 10Ob47/13d; 5Ob232/20h; 10Ob22/21i; 4Ob44/23h (RS0122902)

OGH4Ob196/07p; 6Ob85/10h; 4Ob96/11p; 4Ob43/11v; 4Ob63/13p; 10Ob47/13d; 5Ob232/20h; 10Ob22/21i; 4Ob44/23h28.3.2023

Rechtssatz

Ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.

Bem: Zur Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004 siehe RS0011093 und RS0011097.

 

Normen

ABGB §364 Abs3 D
ABGB §422 Abs1

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2007/192

6 Ob 85/10hOGH24.06.2010

Vgl; Beisatz: Fragen der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit betreffen regelmäßig den Einzelfall. (T2)

4 Ob 96/11pOGH09.08.2011

Beis wie T2; Beisatz: ‑ sofern das Berufungsgericht nicht von einem unrichtigen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist oder seinen der Natur der Sache nach bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat. (T3)

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl auch

4 Ob 63/13pOGH23.05.2013

Auch

10 Ob 47/13dOGH19.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/108

5 Ob 232/20hOGH14.06.2021

Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021

Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T4)

4 Ob 44/23hOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0040OB00196_07P0000_002

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