OGH 5Ob232/20h

OGH5Ob232/20h14.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* H*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. M* H*, 2. B* L*, beide vertreten durch Dr. Ralph Vetter, Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, wegen Beseitigung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2020, GZ 1 R 90/20z‑37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E132178

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig und zurückzuweisen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2] 1. Seit dem ZivRÄG 2004 ist das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB keine exklusive, sonstige eigentumsrechtliche Ansprüche ausschließende Regelung des Pflanzenüberwuchses mehr. Der Oberste Gerichtshof gewährt nunmehr auch Immissionsabwehransprüche gemäß § 364 Abs 2 oder 3 ABGB durch hereinragende Pflanzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eigentumsbeschränkung nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann (10 Ob 47/13d mwN).

[3] 2. Entgegen dem Verständnis des Klägers haben die Vorinstanzen den geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB nicht schon deshalb verneint, weil dem Kläger die Ausübung des Selbsthilferechts gemäß § 422 ABGB (leicht und einfach) möglich sei. Die in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den rechtlichen und faktischen Grenzen dieses Selbsthilferechts sind daher für die Entscheidung nicht präjudiziell.

[4] 3. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die angebliche Aktenwidrigkeit beziehen sich auf Tatsachenfragen im Zusammenhang mit der faktischen (Un‑)Möglichkeit der Ausübung des Selbsthilferechts gemäß § 422 ABGB durch Entfernung des Überhangs. Den dem Berufungsgericht – im Übrigen zu Unrecht – vorgeworfenen Verfahrensverstößen fehlt es daher gleichermaßen an Entscheidungsrelevanz.

[5] 4. Die außerordentliche Revision wirft auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Fragen der Ortsüblichkeit, der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung und deren Unzumutbarkeit iSd § 364 Abs 2 und 3 ABGB betreffen in der Regel nur den Einzelfall, sofern das Berufungsgericht – wie hier – von einem richtigen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist oder seinen der Natur der Sache nach bestehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat (RIS‑Justiz RS0122902 [T2, T3], RS0121872 [T1, T3, T4]; RS0121873 [T9], RS0014685, RS0010558).

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