OGH 4Ob258/04a; 4Ob177/05s; 4Ob140/06a; 4Ob29/07d; 4Ob95/09p; 4Ob29/10h; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob153/13y; 4Ob206/18z; 6Ob149/19h; 4Ob206/19a; 4Ob178/19h; 4Ob25/20k; 4Ob138/20b; 4Ob108/21t; 4Ob190/21a; 4Ob185/21s; 4Ob20/22b; 2Ob11/23s (RS0119807)

OGH4Ob258/04a; 4Ob177/05s; 4Ob140/06a; 4Ob29/07d; 4Ob95/09p; 4Ob29/10h; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob153/13y; 4Ob206/18z; 6Ob149/19h; 4Ob206/19a; 4Ob178/19h; 4Ob25/20k; 4Ob138/20b; 4Ob108/21t; 4Ob190/21a; 4Ob185/21s; 4Ob20/22b; 2Ob11/23s21.2.2023

Rechtssatz

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Werbung „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer beziehungsweise aufdringlicher Weise") nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

Normen

EO §7 Ba
UWG §1 A1

4 Ob 258/04aOGH08.02.2005
4 Ob 177/05sOGH14.02.2006

Veröff: SZ 2006/16

4 Ob 140/06aOGH28.09.2006

nur: Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. (T1)<br/>Beisatz: Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten. (T2)

4 Ob 29/07dOGH23.04.2007

Veröff: SZ 2007/61

4 Ob 95/09pOGH14.07.2009

Auch

4 Ob 29/10hOGH11.05.2010

Vgl

4 Ob 47/10fOGH11.05.2010

Vgl

17 Ob 1/10mOGH13.07.2010

Beisatz: Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten. (T3)

4 Ob 93/10wOGH31.08.2010

Auch; nur T1

4 Ob 153/13yOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 206/18zOGH27.11.2018

Beis wie T3

6 Ob 149/19hOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 206/19aOGH19.12.2019

Beisatz: Wird dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben und das verallgemeinernd umschriebene Verhalten durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote verdeutlicht, muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen. (T4)

4 Ob 178/19hOGH21.02.2020

Vgl

4 Ob 25/20kOGH05.06.2020

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 138/20bOGH22.12.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Unterlassungsgebot muss den konkreten Kern der betreffenden Verletzungshandlung umschreiben. (T5)

4 Ob 108/21tOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Das Verbot der „blickfangartigen“ Bewerbung mit einem Zeichen ist ausreichend bestimmt. (T6)

4 Ob 190/21aOGH23.02.2022

nur: Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. (T7)

4 Ob 185/21sOGH23.02.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 20/22bOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst. (T8)

2 Ob 11/23sOGH21.02.2023

nur T5

Dokumentnummer

JJR_20050208_OGH0002_0040OB00258_04A0000_001

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