OGH 5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 1Ob250/05d; 2Ob228/07d; 5Ob38/08m; 5Ob150/10k; 5Ob162/10z; 5Ob200/12s; 5Ob11/15a; 9Ob18/17p; 4Ob73/18s; 5Ob123/18a; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 2Ob56/23h (RS0117159)

OGH5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 1Ob250/05d; 2Ob228/07d; 5Ob38/08m; 5Ob150/10k; 5Ob162/10z; 5Ob200/12s; 5Ob11/15a; 9Ob18/17p; 4Ob73/18s; 5Ob123/18a; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 2Ob56/23h25.10.2023

Rechtssatz

Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.

Normen

ABGB §828
ABGB §833 C
ABGB §834
ABGB §835
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

5 Ob 174/02bOGH12.09.2002
1 Ob 47/04zOGH18.03.2004

Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T1)

1 Ob 250/05dOGH07.03.2006

Auch; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus; die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Substanzveränderung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. Im Streitfall haben die Regeln der §§ 834 f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden. (T2)

2 Ob 228/07dOGH29.11.2007

Vgl

5 Ob 38/08mOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Bei der baulichen und rechtlichen Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich nicht um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts, sondern um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Diese Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer. (T3)<br/>Beisatz: Die Voraussetzungen des § 834 ABGB wären nur dann zu prüfen, wenn von der Zusammenlegung Gemeinschaftsflächen aller Mit- und Wohnungseigentümer betroffen wären. (T4)

5 Ob 150/10kOGH21.10.2010

Beisatz: Die fehlende Einwilligung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. (T5)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind. (T6)

5 Ob 200/12sOGH20.11.2012

Auch; Beis ähnlich wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. (T7)

5 Ob 11/15aOGH24.03.2015

Vgl

9 Ob 18/17pOGH19.12.2017

Beis wie T2

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018
5 Ob 123/18aOGH28.08.2018

Auch

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022
7 Ob 35/23gOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T2: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer Alm an das öffentliche Stromnetz (T8)

2 Ob 56/23hOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße offen gelassen, weil der Antrag schon mangels behaupteter Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die Gesamtheit der Miteigentümer abgewiesen wurde. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00174_02B0000_001

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