Rechtssatz
Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.
4 Ob 194/01k | OGH | 12.09.2001 |
nur: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. (T1) |
4 Ob 120/02d | OGH | 28.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Bringt ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, ist ein Eingriff in die Rechte des Lichtbildherstellers auch durch Art 10 MRK nicht gerechtfertigt. (T2); Beisatz: Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Beschränkung der durch Art 10 MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38). (T3) |
4 Ob 230/02f | OGH | 19.11.2002 |
Auch; Beisatz: Auch das Urheberrecht hat im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) zurückzutreten. (T4) |
4 Ob 100/03i | OGH | 20.05.2003 |
Auch; Beisatz: Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit deckt nicht nur die Verbreitung von Tatsachen, sondern auch die Verbreitung von Meinungen. Auch wenn daher rechtskräftig entschieden wurde, dass die Bildveröffentlichung nicht gegen das Mediengesetz verstößt, folgt daraus nicht, dass die Wertung der Veröffentlichung als Tabubruch nicht durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt wäre. (T5) |
4 Ob 105/03z | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann. (T6); Beisatz: Wird das Werk - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu verwendet, um den Rechteinhaber zu kritisieren, so besteht dieser Rechtfertigungsgrund nicht. (T7) |
4 Ob 266/04b | OGH | 14.03.2005 |
Beisatz: Ist nämlich der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. (T8) |
4 Ob 146/05g | OGH | 11.08.2005 |
Beisatz: Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung der Texte nicht anders hätte erreichen können. (T9) |
4 Ob 66/10z | OGH | 13.07.2010 |
Beis wie T9; Beisatz: Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. (T10); Veröff: SZ 2010/82 |
4 Ob 172/10p | OGH | 09.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung. (T11); Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. (T12) |
4 Ob 42/12y | OGH | 17.04.2012 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann (4 Ob 66/10z ‑ Lieblingshauptfrau mwN). (T13) |
4 Ob 236/12b | OGH | 12.02.2013 |
Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12 |
4 Ob 81/17s | OGH | 26.09.2017 |
Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/98 |
4 Ob 53/19a | OGH | 22.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier:Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T14) |
4 Ob 3/21a | OGH | 26.01.2021 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T15) |
4 Ob 58/23t | OGH | 17.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Verwendung des Ausschnitts aus der Sendung der Klägerin war für Berichterstattung nicht unumgänglich. (T16) |
4 Ob 13/23z | OGH | 17.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Die Verwendung von Layout und Logo der Klägerin als Lebensmittelhändlerin erfolgt als Bezugnahme auf die unternehmerische Tätigkeit und das Produktangebot der Klägerin im Zusammenhang mit der Kritik an der konventionellen Schweinehaltung mit Vollspaltenboden und insofern in akzessorischer Natur. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00127_01G0000_002
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