Rechtssatz
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit eines solchen Scheiterns kommt es dagegen nicht an.
12 Os 15/03 | OGH | 05.06.2003 |
nur: Ein absolut untauglicher Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB liegt dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. (T1) |
12 Os 19/05v | OGH | 28.04.2005 |
Auch; nur: Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. (T2) |
12 Os 35/05x | OGH | 02.06.2005 |
Auch; nur: Ein absolut untauglicher Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB liegt dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist. (T3) |
15 Os 71/05p | OGH | 25.08.2005 |
Auch; Beisatz: Anders als bei der Untauglichkeit des Objektes ist bei der Untauglichkeit der Handlung auf die ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. (T4) |
15 Os 106/06m | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T3; Beisatz: Der Versuch, durch schriftliche Drohungen mit Körperverletzung gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie Definitivstellung zu nötigen, ist nicht absolut untauglich. (T5) |
15 Os 28/07t | OGH | 23.04.2007 |
auch; nur: Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. (T6) |
11 Os 106/07h | OGH | 23.10.2007 |
nur: Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. (T7) |
13 Os 131/08a | OGH | 01.10.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 70. (T8) |
15 Os 185/10k | OGH | 16.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchter Raubüberfall auf eine am Karfreitag ausnahmsweise früher geschlossene Bankfiliale – nur relativ untauglich. (T9) |
13 Os 134/10w | OGH | 12.05.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine absolute Untauglichkeit bei versuchtem Betrug mit verfälschten US-amerikanischen Banknoten („Ein-Million-Dollar-Schein“). (T10) |
11 Os 100/11g | OGH | 25.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: feuchte Zündschnur. (T11) |
15 Os 165/11w | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Vollendung des Betrugs scheiterte an sorgsamer Prüfung des Schecks durch einen Bankangestellten. (T12) |
13 Os 97/13h | OGH | 19.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Erektionsstörung. (T13) |
15 Os 130/15d | OGH | 11.11.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Durchsuchung der Wohnung einer als Suchtgiftkonsument bekannten Person nach Suchtgift. (T14) |
12 Os 156/15f | OGH | 03.03.2016 |
Auch; Beisatz: Der Versuch eines Prozessbetrugs ist auch dann nicht iSd § 15 Abs 3 StGB untauglich, wenn es bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf das betrügerisch erstattete Vorbringen nicht ankommt, weil nicht völlig auszuschließen ist, dass eine rechtsrichtige Prüfung der jeweiligen Prozessstandpunkte versehentlich unterbleibt. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_20010503_OGH0002_0150OS00073_0000000_004