OGH 12Os33/06d

OGH12Os33/06d1.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2005, GZ 061 Hv 143/05b-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im November und Anfang Dezember 1997 im einverständlichen Zusammenwirken mit den hiefür bereits rechtskräftig verurteilten Friedrich K***** und Karl G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung von zehn gefälschten, jeweils über 5 Mio US-Dollar ausgestellten Wechseln, eines gefälschten Bankbriefes sowie einer gefälschten Vollmacht Angestellte der Banque F***** zur Diskontierung der Wechsel zu verleiten versucht, wodurch das genannte Geldinstitut im Betrag von 50 Mio US-Dollar am Vermögen geschädigt werden sollte. Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) hat der Zeuge Friedrich K***** in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht bloß die „Schaffung einer Bankgarantie", sondern alle ihm im Zusammenhang mit den gegenständlichen Malversationen vorgeworfenen Tathandlungen (S 135 ff in ON 26), insbesonders auch sein Wissen um deren Strafbarkeit (S 161 in ON 26) zugestanden. Durch diese freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung hat sich die Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht, aus welchem Grund dem Zeugen K***** anlässlich seiner nunmehrigen Befragung in der Hauptverhandlung (S 415 ff) das in der genannten Gesetzesbestimmung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht zustand (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226; 15 Os 80/03).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzt sich das Erstgericht sehr wohl mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, zwar (objektiv) die ihm angelasteten Tathandlungen gesetzt, aber (subjektiv) von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen zu sein, auseinander (US 8 f). Dadurch, dass die angefochtene Entscheidung mängelfrei darlegt, aus welchen Gründen sie diese - zur subjektiven Tatseite leugnende - Verantwortung für widerlegt erachtet (US 9 f), entspricht sie dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO. Eine darüber hinausgehende Erörterung einzelner Aussagedetails wird vom Gesetz nicht verlangt, sondern würde vielmehr dem in dieser Bestimmung normierten Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zuwiderlaufen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).

Soweit die Rüge danach trachtet, aus Zeugenaussagen über die (Nicht-)Existenz des von Friedrich K***** angeblich repräsentierten, als Wechselakzeptant aufscheinenden Geldinstituts (diesbezüglich auch aus einem - nicht konkret bezeichneten - ausländischen Verfahren) und die vorgegebene Rechtsnatur der inkriminierten Transaktion sowie dem Fälligkeitsdatum der Wechsel anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mit dem Vorbringen, aufgrund der Nichtexistenz jenes Geldinstituts seien die Tathandlungen als absolut untauglicher Versuch zu werten (der Sache nach Z 9 lit a), wird die Rüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie diese rechtliche Konsequenz bloß behauptet, aber nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz ableitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; zuletzt 11 Os 143/05x). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein Tatversuch nur dann absolut untauglich ist, wenn eine dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles, denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70; zuletzt 11 Os 138/05m), für welche Annahme sich fallbezogen im gesamten Beweisverfahren keine Anhaltspunkte finden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte