OGH 8Ob65/98m (RS0109379)

OGH8Ob65/98m5.12.2023

Rechtssatz

Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung.

Normen

JN §19 Z2

8 Ob 65/98mOGH26.02.1998
4 Ob 108/01pOGH14.05.2001

Vgl auch

7 Ob 237/02gOGH30.10.2002

Auch

8 ObA 170/02mOGH23.01.2003
9 Ob 90/04gOGH15.09.2004

nur: Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. (T1)

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T2)

8 Ob 43/06sOGH11.05.2006
8 Nc 21/06iOGH23.11.2006

nur T1

6 Ob 290/06zOGH18.01.2007

Beisatz: Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit. (T3)

8 Nc 28/06vOGH31.01.2007

nur T1

8 Ob 83/07zOGH30.07.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/117

6 Ob 223/07yOGH03.10.2007

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. (T4)

4 Ob 217/07aOGH11.12.2007

nur T1

7 Ob 252/07wOGH12.12.2007

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 154/07vOGH06.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Die Wahrnehmung eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrunds führt regelmäßig zu einer Kompetenzverschiebung und steht daher in einem Spannungsverhältnis zu den genannten verfassungsrechtlichen Garantien. Um diese nicht durch einfachgesetzliche Regelungen auszuhöhlen, bedürfen Normen in diesem Zusammenhang einer strikten Auslegung. (T5)

17 Ob 30/08yOGH23.09.2008

nur T1

8 Ob 121/09sOGH22.10.2009

Auch; nur T1

4 Ob 143/10yOGH18.01.2011

Auch; Beisatz: Auch bei der inhaltlichen Entscheidung über eine Ablehnung ist der damit möglicherweise verbundene Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter zu berücksichtigen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/1

2 Ob 43/11dOGH14.07.2011

nur T1; Beis wie T4 nur: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T7)

4 Ob 186/11yOGH22.11.2011

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 6/12sOGH27.02.2012

Auch; Beis wie T7

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

nur T1

8 Ob 143/12fOGH24.01.2013

nur T1; Auch Beis wie T2

6 Ob 101/13sOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T8)

8 Ob 115/14sOGH30.10.2014

Auch; nur T1

8 Ob 68/15fOGH30.07.2015

Auch; nur T1

9 ObA 139/15dOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T9)

18 ONc 3/15hOGH19.04.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Schiedsrichters. (T10)

2 Ob 196/15kOGH19.11.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter. (T11)

2 Ob 4/17bOGH28.03.2017

nur T1

8 Nc 14/17aOGH15.05.2017

Auch; nur T1

5 Ob 233/17aOGH18.01.2018

nur T1

18 ONc 1/19wOGH15.05.2019

Auch; Beis wie T4

18 ONc 3/20sOGH23.07.2020

Beisatz: Schiedsverfahren. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/63

1 Ob 75/20sOGH23.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Anfertigung einer Tonbandaufnahme in einer nichtöffentlichen Tagsatzung wurde nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber einer Partei angesehen. (T13)

9 Ob 66/20aOGH27.01.2021

Vgl; Beis nur wie T7

1 Ob 83/21vOGH14.12.2021

Vgl

04 Präs 28/22kOGH21.11.2022

Vgl

04 Präs 29/22gOGH21.11.2022

Vgl

1 Ob 156/23gOGH23.10.2023

Beisatz wie T1: Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats. (T14)

04 Präs 49/23zOGH05.12.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0080OB00065_98M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)