Rechtssatz
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (so bereits 11 Os 53/93).
13 Os 48/01 | OGH | 06.06.2001 |
Auch; Beisatz: Eine Urteilsbegründung ist undeutlich, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen; sie ist unzureichend, wenn entscheidende Feststellungen gar nicht, denkgesetzwidrig oder nicht empirisch einwandfrei begründet worden sind, und letztlich der Ausspruch über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. (T1) |
14 Os 169/01 | OGH | 07.05.2002 |
nur: Eine offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. (T2) |
14 Os 72/07f | OGH | 28.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ. Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift gewertete Verantwortung des Angeklagten keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. (T3) |
15 Os 38/09s | OGH | 13.05.2009 |
Beisatz: Hier: Mit Spekulationen darüber, was ein Zeuge bei einem Vorfall wahrnehmen hätte müssen, wird kein Begründungsmangel dargetan. (T4) |
15 Os 77/11d | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keinerlei Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. (T5) |
15 Os 43/12f | OGH | 30.05.2012 |
Vgl auch |
14 Os 49/17p | OGH | 05.09.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0150OS00134_9700000_001
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