OGH 11Os76/07x

OGH11Os76/07x21.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. April 2007, GZ 35 Hv 37/07a-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch (§ 129 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nämlich

1. am 15. August 2006 in St. Valentin Verfügungsberechtigten der B*****, indem er das Bürofenster einschlug und durch dieses in die Betriebsräumlichkeiten einstieg, Bargeld in Höhe von 190 Euro,

2. nachts zum 18. November 2006 in Maria Anzbach Verfügungsberechtigten des SV M*****, indem er ein Fenster des Vereinshauses aufzwängte, durch dieses einstieg, die Kantinentürverglasung einschlug und die Einwurfslade und die Kassenlade eines Dartautomaten aufbrach, sowie die Bürotüre auftrat, 725 Euro Bargeld sowie Zigaretten im Gesamtwert von mindestens 100 Euro.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) entgegen entspricht es Logik und Empirie, aus dem festgestellten objektiven Einbruchs- und Wegnahmegeschehen und dem geringen legalen Einkommen des massiv einschlägig vorbestraften Angeklagten auf die subjektive Tatseite, nämlich den Vorsatz des solcherart Handelnden zu schließen, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (US 7). Von willkürlicher Annahme kann daher - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - keine Rede sein, nur dies würde indes Nichtigkeit begründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Die Strafzumessungsrüge (Z 11) erschöpft sich mit der Kritik an der Annahme des Erschwerungsgrundes des Vorliegens der Strafschärfungsmöglichkeiten nach § 39 StGB in einem Berufungsvorbringen. Der Vollständigkeit halber sei an die ständige Judikatur erinnert, wonach der genannte Umstand bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde oder nicht (RIS-Justiz RS0108868; Ebner in WK² § 33 Rz 8; aA Flora in WK² § 39 Rz 36, 37 - dazu aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711 sowie Ebner in WK² § 32 Rz 59 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte