Rechtssatz
§ 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang.
10 ObS 258/01s | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht auch in Sozialrechtssachen absoluter Anwaltszwang. (T1) |
1 Ob 93/05s | OGH | 02.08.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein anwaltlich nicht gefertigtes, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelndes Rechtsmittel ist daher nach erfolglosem Verbesserungsversuch zurückzuweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970812_OGH0002_010OBS00218_97Z0000_001
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