Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 30.12.1996 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 25.4.1997 zugestellt.
Am 6.5.1997 überreichte der Kläger beim Erstgericht einen von ihm selbst verfaßten, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Revisionsrekurs. Über Belehrung durch den Erstrichter über den Anwaltszwang erklärte der Kläger, daß er die Unterschrift eines Anwaltes nicht beibringen werde, weil er der Ansicht sei, daß der Anwaltszwang für ihn nicht gelte.
Rechtliche Beurteilung
§ 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem OGH gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (§§ 506 Abs 1 Z 4 und 507 Abs 3 hinsichtlich der Revisionen und Revisionsbeantwortungen sowie § 520 Abs 1 letzter Halbsatz hinsichtlich der [Revisions-]Rekurse). Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang (Kuderna, ASGG2 240, Anm 2 zu § 40 ASGG).
Der Revisionsrekurs des Klägers leidet daher an einem Formfehler, der einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof entgegensteht. In diesem Fall ist gemäß § 84 ZPO das Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der Kläger wurde in diesem Sinne vom Erstgericht belehrt und hat eine Verbesserung ausdrücklich abgelehnt. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)