OGH 6Ob2133/96m; 6Ob60/97k; 6Ob72/98a; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 6Ob143/01z; 6Ob233/01k; 6Ob14/03g; 6Ob137/04x; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 6Ob46/08w; 6Ob196/12k; 8Ob110/12b; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 4Ob210/15h; 6Ob105/17k; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 8Ob64/21a; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v (RS0105665)

OGH6Ob2133/96m; 6Ob60/97k; 6Ob72/98a; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 6Ob143/01z; 6Ob233/01k; 6Ob14/03g; 6Ob137/04x; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 6Ob46/08w; 6Ob196/12k; 8Ob110/12b; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 4Ob210/15h; 6Ob105/17k; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 8Ob64/21a; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v20.12.2023

Rechtssatz

Die auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger.

Normen

ABGB §1330

6 Ob 2133/96mOGH10.10.1996
6 Ob 60/97kOGH19.06.1997
6 Ob 72/98aOGH19.03.1998
6 Ob 153/01wOGH05.07.2001

Auch

6 Ob 146/01sOGH05.07.2001

Auch

6 Ob 143/01zOGH23.08.2001

nur: Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger. (T1)

6 Ob 233/01kOGH13.09.2001

Auch

6 Ob 14/03gOGH26.06.2003

Auch

6 Ob 137/04xOGH08.07.2004

nur T1

4 Ob 26/06mOGH14.03.2006

nur T1

6 Ob 184/04hOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wissentlich falsche Prozessbehauptung. (T2)

9 ObA 142/07hOGH28.11.2007

nur T1

4 Ob 46/09gOGH21.04.2009

Auch; nur T1

6 Ob 40/09iOGH26.03.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze finden keine Anwendung, wenn eine Prozesspartei nicht Behauptungen aufstellt, sondern (lediglich) den Prozessgegner bzw dessen Rechtsanwalt beschimpft (vgl in diesem Sinn 6 Ob 292/97b); insoweit sind ja weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis der Kenntnis der Unrichtigkeit der Äußerung denkmöglich. (T3)

6 Ob 46/08wOGH02.07.2009

Auch; nur T1

6 Ob 196/12kOGH31.01.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T4)

8 Ob 110/12bOGH04.03.2013

Auch

6 Ob 170/13pOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T5)

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB (T7)

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Auch

6 Ob 105/17kOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. (T8)

6 Ob 20/18mOGH28.02.2018

Auch

6 Ob 88/18mOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T3

6 Ob 30/19hOGH27.06.2019

Auch; nur T1

8 Ob 64/21aOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtfertigungsgrund ist nur dann nicht gegeben, wenn Behauptungen wider besseres Wissen und insofern rechtsmissbräuchlich erhoben wurden. (T9)

6 Ob 227/21gOGH18.11.2022

Vgl

6 Ob 173/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19961010_OGH0002_0060OB02133_96M0000_001

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