OGH 6Ob2133/96m

OGH6Ob2133/96m10.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Gerald Meyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.

Univ.Doz.Dipl.Ing.Dr.techn.Werner F*****, 2. Henriette F*****, beide ***** beide vertreten durch Dr.Engelhart, Dr.Reininger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 80.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. April 1996, GZ 37 R 70/96k-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger ist aufgrund eines Mietvertrages mit dem Liegenschaftseigentümer alleiniger Benützungsberechtigter einer Zufahrt in den Hof und berechtigt, seine (Betriebs-)Fahrzeuge in oder vor der Einfahrt abzustellen. Die Beklagten erstatteten Anzeige bei der Verwaltungsbehörde wegen gegen das Halteverbot nach der StVO verstoßenden Verhaltens des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (SZ 56/124, SZ 59/190 ua; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 26 zu § 1330). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger (Reischauer aaO Rz 24 mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 68). Der Revisionswerber verweist zur Zulässigkeit der Revision nur auf die Verschuldensunabhängigkeit des Unterlassungsanspruchs, worauf es hier aber nicht primär ankommt, weil bei Strafanzeigen die Frage der Rechtswidrigkeit im Vordergrund steht. In der Rechtsrüge werden überwiegend Argumente der Beweiswürdigung für die angestrebte Feststellung einer Kenntnis des Erstbeklagten vom alleinigen Benützungsrecht des Klägers angeführt. Fragen der Beweiswürdigung können an den Obersten Gerichtshof aber nicht herangetragen werden. Für die rechtliche Beurteilung ist nur von der Feststellung einer Kenntnis des Erstbeklagten vom (aber nicht alleinigen) Benützungsrecht der Zufahrt durch den Kläger auszugehen. Subjektiv konnte der Erstbeklagte daher der Meinung sein, daß ein Halten in der Zufahrt wegen möglicher Benützungsrechte anderer Personen rechtswidrig sei. Nur das alleinige Benützungsrecht berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ZVR 1965/31) zum Halten in der Einfahrt. Für die Annahme einer wissentlich falschen Anzeige hätte es aber auch der Feststellung einer Kenntnis des Erstbeklagten über diese Judikatur bedurft, weil es nicht selbstverständlich ist, daß ein öffentlichrechtliches Halteverbot nach der StVO nur der Sicherung der Freihaltung zugunsten der Benutzungsberechtigten dienen soll. Denkbar wäre es, daß das Halteverbot auch dahin ausgelegt wird, daß eine Einfahrt etwa für Feuerwehreinsätze im Interesse der Allgemeinheit (oder der Mieter des Hauses) jedenfalls freigehalten werden muß. Eine Kenntnis des Erstbeklagten über diese Rechtslage strebt der Revisionswerber, den die Beweislast trifft, gar nicht an.

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