OGH 6Ob227/21g

OGH6Ob227/21g18.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Dr. Sandra Walder, M.I.B., PLL.M., Rechtsanwältin in Henndorf am Wallersee, gegen die beklagten Parteien 1. DI S* W* und 2. Dr. I* K*, beide *, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, 11.000 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. September 2021, GZ 53 R 116/21x‑112, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 13. April 2021, GZ 10 C 825/18f‑107, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00227.21G.1118.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von 7.000 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt werden, werden im Umfang der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 4.000 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

III. Die Entscheidung über die auf den als Teilurteil bestätigten Teil des Klagebegehrens entfallenden Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Im Übrigen bilden die Kosten des Verfahrens dritter Instanz weitere Verfahrenskosten.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist selbständiger PR‑Berater. Er war vor dem Jahr 2000 als Investmentbanker in den USA tätig. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde gegen ihn in den USA wegen des Verdachts des Wertpapierbetrugs ermittelt. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom Oktober 2015 wurde er wegen dieser Vorfälle der Verbrechen der Untreue und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs angeklagt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 127 Hv 100/15d vom 24. 2. 2020 wurde der Kläger wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zum Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren war über die vom Kläger dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht entschieden worden.

[2] Über den Kläger sind in Österreich mehrere Medienberichte unter anderem in verschiedenen Tageszeitungen erschienen. Die Tageszeitung „S*“ berichtete im September 2007, dass die US‑Börsenaufsicht gegen den Kläger, welcher zwischen 1996 und 2000 in den USA als Investmentbanker tätig gewesen sei, Anklage erhoben habe und dieser im Jahr 2000 schuldig gesprochen worden sei, Investoren über die Performance seines Investmentfonds getäuscht zu haben. Bei der Urteilsverkündung im März 2002 sei er nicht mehr erschienen und unter anderem vom FBI gesucht worden, auf dessen „Most Wanted“-Liste er sich befunden habe. Im Juli 2007 sei er in Österreich verhaftet worden. Im April 2009 berichtete die Tageszeitung „S*“ von der Enthaftung des Klägers nach 21 Monaten aus der Untersuchungshaft. Ausgeführt wird darin unter anderem auch, dass nach Angaben des Anwalts des Klägers eine mögliche Anklage wegen Täuschung „noch nicht vom Tisch“ sei. Die Zeitung „W*“ veröffentlichte im Juli 2007 einen Artikel über die Festnahme des Klägers, nachdem dieser „gut fünf Jahre lang“ „auf der Flucht“ gewesen sei. Der Haftbefehl stamme aus dem Jahr 2002, nachdem er im Jahr 2000 schuldig gesprochen worden sei, Investoren über die Performance seines Investmentfonds angelogen zu haben. Er sei bei seiner Verurteilung zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe 2002 nicht zur Verhandlung erschienen. Die Tageszeitung „P*“ berichtete im Februar 2012, gegen den Kläger sei wegen des Verdachts des schweren Betrugs im Oktober 2000 auch in Österreich ein Verfahren eröffnet worden, weil es sich bei den Geschädigten in erster Linie um österreichische institutionelle Investoren gehandelt habe. Er sei zuvor schon im Jahr 2000 in den USA schuldig gesprochen worden. Das Onlinemedium „v*t“ berichtete im Mai 2017, dass das Inlandsverfahren gegen den Kläger wegen Untreue und schweren gewerbsmäßigen Betrugs nun vor einem Schöffensenat verhandelt werden würde. Er sei im November 2000 von einem Bezirksgericht im Bundesstaat New York schuldig erkannt worden. Ehe das konkrete Strafausmaß verkündet habe werden können, sei der Kläger jedoch untergetaucht und im Jahr 2006 in Abwesenheit zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Die österreichischen Staatsanwälte würden dem Kläger Untreue mit einem Schaden von 133.000 USD sowie die Schädigung von Anlegern um einen zweistelligen Millionenbetrag vorwerfen.

[3] Der Kläger mietete ab 15. 7. 2013 das Einfamilienhaus der Beklagten. Im November 2014 brachten die hier Beklagten beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg eine Mietzinsklage gegen den Kläger ein, weil dieser im Oktober 2014 die Miete teilweise und ab November 2014 zur Gänze nicht mehr gezahlt habe. Im August 2015 stellte der Kläger das Haus an die Beklagten zurück.

[4] Als die Probleme mit dem Kläger begannen, recherchierten die Beklagten im Internet nach der Person des Klägers und stießen auf die diversen Medienberichte über die Verfahren in den USA und in Österreich.

[5] Beginnend mit Mail vom 10. 12. 2014 an eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wien und weiteren Mails an die Staatsanwaltschaft Wien und das Landesgericht für Strafsachen Wien erhob der Erstbeklagte Vorwürfe gegen den Kläger, indem er ausführte, dieser habe als Mieter des Einfamilienhauses im Oktober 2014 nur die Hälfte des Mietzinses bezahlt und ab November 2014 die Mietzinszahlung in betrügerischer Absicht gänzlich eingestellt. Dabei gab er teilweise auch die ihm aus den Medien bekannten Vorwürfe wieder. In der Folge wurde ein Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Wien geführt und am 30. 3. 2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. In dem gegen die Einstellungsentscheidung gerichteten Fortführungsantrag vom 11. 4. 2015 schrieb der Erstbeklagte unter anderem: „[Der Kläger] ist meiner Meinung nach ein krimineller Verbrecher, der zusammen mit S* R* mich und meine Familie vorsätzlich betrog und noch immer betrügt.“ Mit Mail vom 15. 6. 2015 an eine weitere Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wien beschwerte sich der Erstbeklagte wiederum darüber, dass der Kläger das Haus noch nicht zurückgestellt habe, und führte unter anderem aus: „Ich bestehe hiermit darauf, dass [der Kläger] ein Krimineller ist und als solcher behandelt werden soll! […] Ich reiche hiermit meine Klagen gegen [den Kläger] nochmals ein 1-als Betrüger, 2-als Dieb, 3-als schwer kriminelle Person, mit schwer kriminellen Hintergrund.“ Noch während des laufenden Bestandverfahrens übermittelten die Beklagten auch ein Schreiben an das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, mit dem sie die Erhebung einer Anklage gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Betrugs forderten; am 10. 11. 2015 langte ein weiteres Schreiben der Beklagten, unterfertigt von der Zweitbeklagten, ein, mit dem unter anderem eine Liste mit Gegenständen übermittelt wurde, die die Beklagten seit dem Einzug des Klägers vermissen würden. Mit Schreiben vom 21. 9. 2015 an das Landesgericht für Strafsachen Wien wiederholte der Erstbeklagte seine Vorwürfe gegen den Kläger, wonach dieser ihn und seine Familie betrogen sowie dessen Möbel aus dem Haus gestohlen habe und ein Betrüger und Lügner sei; ebenso im Schreiben vom 2. 12. 2015 unter anderem an das Landesgericht für Strafsachen Wien, aber auch an das Landesgericht Salzburg. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Kläger wegen §§ 125, 127 StGB aufgrund der Angaben des Erstbeklagten, wonach der Kläger diverse Gegenstände im Wert von ca 9.240 EUR aus dem Haus der Beklagten gestohlen habe, wurde am 26. 1. 2016 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter in einem aufgrund von Vorwürfen des Klägers wegen beharrlicher Verfolgung und Betrugs geführten, aber in der Folge ebenfalls gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg wiederholte der Erstbeklagte die Diebstahlsvorwürfe gegen den Kläger. Zudem brachte der Erstbeklagte im März 2017 neuerlich die gleichlautende Diebstahlsanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein, welche diese wiederum einstellte.

[6] Etwa im Jahr 2009 erteilten die Ehegatten R* und H* E* dem Kläger das Mandat als PR-Berater für sich und die von ihnen errichtete G* Privatstiftung, dies im Zusammenhang mit dem Strafverfahren rund um die B*. Stiftungsvorstände der Privatstiftung waren (auch) die Ehegatten S* und R* R*. Der Kläger war zudem mit S* R* liiert. Die Ehegatten E* hatten Kenntnis vom Verfahren in den USA und den Ermittlungen der österreichischen Staatsanwaltschaft gegen den Kläger. Dennoch arbeiteten sie mit ihm jahrelang zusammen. Die Zusammenarbeit endete mit den Ehegatten E* im Mai und mit der Privatstiftung im Juni 2014. Der Kläger hat vor dem Landesgericht für Zivilsachen Wien Klage gegen die Ehegatten E* auf Zahlung eines offenen Honorars für Beratungsdienstleistungen in Höhe von 529.509 EUR erhoben. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatstiftung hat der Kläger Honorarforderungen für Beratungsdienstleistungen in Höhe von 163.182,58 EUR angemeldet, die vom Insolvenzverwalter bestritten und anschließend vor dem Landesgericht Eisenstadt klageweise geltend gemacht wurden.

[7] Am 17. 8. 2016 rief der Erstbeklagte bei J* M* an. Dieser war zunächst seit 2008 Rechtsvertreter des Klägers im gegen diesen geführten Strafverfahren gewesen und hatte ihm in der Folge als Geschäftspartner Aufträge vermittelt, etwa die Pressearbeit für die Ehegatten E*. Es steht nicht fest, ob der Erstbeklagte zu J* M* sagte, dass der Kläger ein Betrüger, Dieb, Lügner etc sei.

[8] Die Zweitbeklagte hat keine Anzeigen gegen den Kläger erstattet, sondern lediglich Übersetzungsarbeiten für ihren Mann, den Erstbeklagten, durchgeführt und in dessen Auftrag unterschrieben.

[9] Der Erstbeklagte fühlt sich vom Kläger betrogen, weshalb er Hilfe bei den Behörden suchte. Die Einstellungen der Verfahren konnte er nicht verstehen und unterstellt den Behörden, nicht ordentlich gearbeitet zu haben. Er schenkte den Ausführungen in den Medienberichten über den Kläger Glauben.

[10] Mit der am 30. 10. 2018 erhobenen Klage begehrt der Kläger (nach aufgetragener Verbesserung), die Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung/Verbreitung, der Kläger sei ein Krimineller, Betrüger und Dieb sowie ähnliche oder sinngleiche Bezeichnungen/Titulierungen des Klägers zu unterlassen sowie ihm zur ungeteilten Hand 11.000 EUR sA zu bezahlen, weiters die Feststellung, dass die Beklagten für die aus den wissentlich falsch eingebrachten Strafanzeigen vom 10. 11. 2015 sowie vom 5. und 10. 3. 2017 sowie den wissentlich falschen Verbreitungen, der Kläger sei ein Betrüger, Krimineller und Dieb, und den wissentlichen Falschbehauptungen gegenüber J* M* vom 17. 8. 2016, gegenüber den Ehegatten E* in den Jahren 2014 [richtig] bis 2017 und damit auch gegenüber der G* Privatstiftung im Jahr 2017 resultierenden Schäden zur ungeteilten Hand haften.

[11] Er brachte vor, die Beklagten würden seit Oktober 2014 gegenüber Dritten wissentlich und nachweislich falsche, ehrenbeleidigende und rufschädigende Behauptungen über ihn verbreiten, wodurch der Kredit und das Fortkommen des Klägers als selbständiger PR-Berater und Privatsachverständiger für Börsenwesen, Bankwesen und Wertpapiergeschäfte gefährdet sei. So hätten die Beklagten im Dezember 2014 eine Strafanzeige wegen Betrugs beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht und dort zu Unrecht behauptet, dass der Kläger ein krimineller Verbrecher sei, der betrogen habe und immer noch betrügen würde. Dieses Verfahren sei eingestellt und auch der Antrag auf Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen worden. Auch nach der Einstellung hätten ihn die Beklagten in mehreren Schreiben und Äußerungen gegenüber verschiedenen Behörden als Kriminellen und Betrüger bezeichnet oder ihn des Diebstahls von Gegenständen aus dem Bestandobjekt der Beklagten bezichtigt. In einem Telefonat mit dem damaligen Anwalt und Geschäftspartner des Klägers hätten die Beklagten den Kläger als „Betrüger“ und „bösen Kriminellen“ bezeichnet, was zu einem vorübergehenden Vertrauensverlust des Anwalts gegenüber dem Kläger geführt habe, mit der Folge, dass ihm dieser zumindest zwei Beratungsmandate nicht weitervermittelt habe. Zudem habe dieser mitgeteilt, keine weiteren Mandanten an den Kläger zu vermitteln, solange keine „Beruhigung“ eintrete. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden zumindest in Höhe des Akontos eines Beratungsmandats in Höhe von 4.000 EUR eingetreten. Die Beklagten hätten zudem die Ehegatten E*, Kunden des Klägers, irgendwann zwischen 2014 und 2017 telefonisch kontaktiert, wovon dieser erst im September 2018 Kenntnis erlangt habe, und ihnen gegenüber den Kläger als „Betrüger“ und „Kriminellen“ bezeichnet. In Folge habe der Kläger zwei Klagen auf Bezahlung seines Honorars gegen die Ehegatten E* und die von ihnen unterhaltene Privatstiftung einbringen müssen. Aufgrund des durch die Gespräche mit den Beklagten herbeigeführten Vertrauensverlusts hätten die Ehegatten E* nämlich nicht nur ihre eigenen Honorarzahlungen an den Kläger eingestellt, sondern im Jahr 2017 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatstiftung den Insolvenzverwalter angewiesen, die angemeldete Forderung nicht anzuerkennen und diese zu bestreiten. Dadurch sei beim Kläger zumindest insoweit ein konkret bezifferbarer Schaden eingetreten, als die gegenüber den Ehegatten E* ausgestellte Rechnung vom 1. 6. 2014 über einen Honorarbetrag von 4.000 EUR nicht bezahlt worden sei. Hinsichtlich der Privatstiftung sei dem Kläger durch die Notwendigkeit der gerichtlichen Anspruchsverfolgung ein Aufwand erwachsen, weil er zweimal zur Verhandlung nach Eisenstadt habe fahren müssen, konkret jedenfalls 120 EUR an Benzinkosten sowie ein Zeitaufwand von mindestens 9,2 Stunden zu einem Stundensatz für PR-Berater von 150 EUR, insgesamt also 1.500 EUR. Zur Bekämpfung der gegenüber Behörden erhobenen Vorwürfe habe der Kläger jedenfalls zehn Stunden Arbeit à 150 EUR, sohin 1.500 EUR aufwenden müssen. Das Verhalten der Beklagten wirke auch in die Zukunft, wobei der noch zu erwartende künftige Nachteil nicht abschätzbar sei, weshalb ein Feststellungsinteresse bestehe.

[12] Die Beklagten hielten dem zusammengefasst entgegen, der Kläger sei nach ihrem Kenntnisstand nicht unbescholten. Nach übereinstimmenden Zeitungsartikeln sei er im Zusammenhang mit dem von ihm gegründeten Hedge-Fonds in den USA verurteilt worden, wobei auch in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Bei den von den Beklagten gegenüber Behörden getätigten Aussagen handle es sich um vertrauliche Mitteilungen, die den Tatbestand der Ruf- oder Kreditschädigung nicht erfüllten. Die Schreiben der Beklagten seien als rechtmäßige Sachverhaltsdarstellungen zu qualifizieren. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, zumal es unzählige Zeitungsberichte über ihn bzw das anhängige Strafverfahren gegeben habe. Die Ansprüche seien aber auch verjährt, weil dem Kläger der angeblich schadensbegründende Sachverhalt spätestens im Sommer 2015 bekannt gewesen sei. Die Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert, weil sie in keinem der Verfahren als Anzeigerin aufscheine und weder mit J* M* noch mit den Ehegatten E* Kontakt gehabt habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Neben dem zuvor (gerafft) wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, dass der Erstbeklagte H* E* anrief, als der Kläger die Miete nicht mehr bezahlte. Es konnte aber nicht feststellen, ob er gegenüber diesem ausführte, dass es sich bei dem Kläger um einen Dieb, Kriminellen, Lügner etc handle. Jedenfalls habe der Anruf keine Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen des Klägers zu H* E* gehabt. Dem Kläger sei „durch die Schreiben, Anrufe und Anzeigen des – vor allem – Erstbeklagten kein Schaden entstanden“. Es führte aus, die Äußerung vor allem des Erstbeklagten, wonach der Kläger ein Lügner, Betrüger, Dieb, Krimineller etc sei, sei – wenngleich zweifellos ehrenbeleidigend – einer objektiven Überprüfung zugänglich und damit (auch) eine Tatsachenbehauptung, die jedoch mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers als unwahr zu werten sei. Dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, dass die Beklagten von der Unwahrheit im Sinne der bis dato nicht rechtskräftigen Verurteilung in Österreich Kenntnis gehabt hätten. Hinzu komme, dass die Beklagten die Vorwürfe ausschließlich gegenüber Behörden getätigt hätten, die zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, sodass die Behauptungen nicht öffentlich vorgebracht worden seien. Folglich sei der Haftungsausschluss des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB anzuwenden. Ein von den Beklagten verursachter Schaden habe nicht festgestellt werden können. Ein Großteil der Anzeigen und Äußerungen sei überdies bereits verjährt.

[13] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens mit Teilurteil und hob das Ersturteil in Ansehung der Abweisung des Unterlassungsbegehrens auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und sprach aus, dass sowohl die Revision gegen das Teilurteil als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien.

[14] Von Amts wegen nahm es zunächst darauf Bedacht, dass im Vorprozess AZ 5 Cg 114/18p des Landesgerichts Salzburg bereits rechtskräftig einem im Kern inhaltsgleichen Unterlassungsbegehren des Klägers gegen den hier Erstbeklagten stattgegeben worden war, wobei diesem Urteil lediglich das auch im gegenständlichen Prozess vom Kläger relevierte Schreiben vom 2. 12. 2015 zugrunde lag.

[15] Dazu führte das Berufungsgericht aus, aufgrund der Einmaligkeitswirkung dieser rechtskräftigen Entscheidung könne eine Stattgebung des Unterlassungsbegehrens gegenüber dem Erstbeklagten im vorliegenden Verfahren nicht auf diese Strafanzeige gestützt werden, wobei die Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Vorprozess aber generell ehrenrührige und rufschädigende Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden in diesem Kontext erfasse. Dagegen sei im erwähnten Vorprozess nicht über Strafanzeigen des Erstbeklagten in Richtung eines Einmietbetrugs oder einer Entwendung von Gegenständen aus dem Bestandsobjekt abgesprochen worden, ebenso wenig über angebliche Mitteilungen gegenüber Privatpersonen. Dort sei auch ein anderer Schaden geltend gemacht worden, und das dortige Feststellungsbegehren habe sich nur auf Schäden aus der Übermittlung des Schreibens vom 2. 12. 2015 bezogen. Eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit liege daher nicht vor.

Während das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zum behaupteten Telefongespräch zwischen den Ehegatten E* und den Beklagten über entsprechende Mängelrüge des Klägers aufgrund eines Stoffsammlungsmangels nicht zugrundelegte, weil das Erstgericht die zum Beweisthema als Zeugen beantragten Ehegatten E* in vorgreifender Beweiswürdigung nicht vernommen habe, übernahm es den zuvor skizzierten Urteilssachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer durch die Beweisrüge des Klägers nicht erschütterten Beweiswürdigung und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beurteilung des Erstgerichts, wonach durch die verschiedenen inkriminierten Äußerungen der Beklagten kein Schaden entstanden sei, kein Feststellungscharakter zukomme.

[16] In seiner rechtlichen Beurteilung führte es zur Reichweite der Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Vorprozess konkretisierend aus, ein Unterlassungsanspruch gegen den Erstbeklagten könne im vorliegenden Verfahren nicht auf Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen Wien und die Staatsanwaltschaft Wien bzw dort tätige Staatsanwälte gestützt werden, zumal bereits im Vorprozess die Klagestattgebung darauf gestützt worden sei, dass der Erstbeklagte in diesen Eingaben weit über eine zulässige Interessenverfolgung im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem vormaligen Bestandsverhältnis hinausgegangen sei. Es sei unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft nicht zulässig, einzelne Schreiben, die sowohl zeitlich als auch inhaltlich in einem engen Konnex stehen, auf mehrere Unterlassungsklagen nach § 1330 ABGB aufzuteilen. Daher könne dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte Medienberichte über den Kläger tatsächlich falsch verstehen durfte. Die Zweitbeklagte hafte im Zusammenhang mit diesen in ihrer Wortwahl weit überzogenen Eingaben nicht als unmittelbare Täterin, weil sie nach den Urteilsannahmen des Erstgerichts insoweit gar nicht tätig geworden sei. Sie selbst habe keine Anzeigen gegen den Kläger erstattet, sondern lediglich Übersetzungsarbeiten für ihren Mann durchgeführt und in dessen Auftrag unterschrieben. Der in einem von ihr selbst verfassten Schreiben enthaltene Vorwurf gegenüber dem Kläger und die Wortwahl hätten sich durchaus noch im Rahmen einer zulässigen Strafanzeige bewegt. Was die Eingaben der Beklagten im Bestandverfahren des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg sowie an die Staatsanwaltschaft Salzburg und die darin – sowie vom Erstbeklagten zudem im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung – erhobenen Betrugs- und Diebstahlsvorwürfe anbelange, so bleibe ausgehend vom Urteilssachverhalt offen, ob diese Vorwürfe berechtigt gewesen seien oder nicht; aus der Verfahrenseinstellung bzw Zurücklegung von Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft ergebe sich noch nicht, dass die Vorwürfe nicht zuträfen oder dass die beanstandeten Äußerungen wider besseres Wissen erhoben bzw wiederholt worden seien. Letzteres sei jedoch bei falschen Prozessbehauptungen vom Betroffenen zu beweisen. Der Kläger habe aber nicht aufgezeigt, weshalb die subjektive Einschätzung der Beklagten durch eine gegenteilige Faktenlage unhaltbar gewesen sein soll. Der Unterlassungsanspruch des Klägers lasse sich ferner auch nicht auf Aussagen der Beklagten gegenüber J* M* stützen, weil dem Kläger insoweit der ihm obliegende Beweis, dass beim Telefongespräch die inkriminierten Äußerungen getätigt worden seien, nicht gelungen sei. Demgegenüber könne mit Blick auf den erwähnten Verfahrensmangel des Erstgerichts die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs in Ansehung der behaupteten Äußerungen gegenüber den Ehegatten E* noch nicht abschließend beurteilt werden, was insoweit zur Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen müsse. Die Abweisung des Schadenersatz- und Feststellungsbegehrens sei hingegen zu bestätigen. Während ein Schaden aufgrund einer inkriminierten Äußerung gegenüber J* M* schon mangels Nachweises eines entsprechenden Fehlverhaltens der Beklagten ausscheide, sei im Zusammenhang mit offenen Honorarforderungen gegenüber den Ehegatten E* zu betonen, dass die Zusammenarbeit bereits im Juni 2014 geendet habe, wobei die nach den Behauptungen des Klägers nicht bezahlte Rechnung vom 1. 6. 2014 stamme. Gehe man aufgrund der erstgerichtlichen Ausführungen mit Feststellungscharakter in der Beweiswürdigung davon aus, dass ein Anruf durch den Erstbeklagten oder die Zweitbeklagte frühestens im Oktober 2014 erfolgen konnte, so sei nicht recht ersichtlich, inwieweit selbst negative Äußerungen über den Kläger durch die Beklagten zur Zahlungseinstellung hätten führen sollen. Die Privatstiftung betreffend sei zu berücksichtigen, dass selbst wenn der Insolvenzverwalter durch H* E* aufgrund von Äußerungen des Erstbeklagten zu einer Bestreitung aufgefordert worden wäre, es letztlich der selbständigen Beurteilung des Insolvenzverwalters obliege, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer Forderung gegeben seien oder nicht. Für einen Anspruch auf Ersatz des mit der klageweisen Anspruchsdurchsetzung verbundenen Aufwands fehle es schon an der erforderlichen Adäquanz und am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ein Schadenersatzanspruch wegen des durch Diebstahlsanzeigen verursachten Zeitaufwands des Klägers scheitere schon daran, dass diese Strafanzeigen nicht wider besseres Wissen erfolgt seien und auch wiederholte Anzeigen zu keiner Haftung der beiden Beklagten führten. Unberechtigt sei schließlich auch das Feststellungsbegehren, weil angesichts des fehlenden Nachweises einer inkriminierten Äußerung gegenüber J* M* einerseits und des Endes der Geschäftsbeziehung des Klägers mit den Ehegatten E* bereits im Juni 2014 andererseits eine Grundlage für künftige Ersatzansprüche ausscheide. Auch aus den Strafanzeigen könnten keine Schäden entstehen, weil die Strafverfahren eingestellt seien und von künftigen geschäftlichen Nachteilen nicht ausgegangen werden könne.

[17] Die Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof seien einerseits zur Klarstellung der Auswirkungen der materiellen Rechtskraft im Hinblick auf den Vorprozess und andererseits im Hinblick auf die Frage zulässig, ob und unter welchen Voraussetzungen wiederholte Strafanzeigen zu einer Haftung nach § 1330 ABGB führen können, wenn darin doch strafbare Handlungen in einer zum Teil überzogenen Weise behauptet werden. Auch fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem vergleichbaren Fall, in dem bereits eine gemeinsame Interessenlage für die Annahme einer Haftung als „mittelbarer Störer“ als ausreichend erachtet worden wäre. Schließlich könnte fraglich sein, ob die getroffenen Tatsachenfeststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Schadenersatzbegehrens ausreichten.

[18] Gegen den Aufhebungsbeschluss und das Teilurteil wenden sich der Rekurs und die Revision des Klägers mit den primären Anträgen, die angefochtenen Entscheidungen jeweils in Stattgebung der bezughabenden Klagebegehren abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[19] Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Der Rekurs ist nicht, die Revision hingegen teilweise berechtigt.

I. Zum Rekurs:

[20] 1. Die im Rekurs behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO, § 528a ZPO).

[21] Soweit neuerlich vom Berufungsgericht bereits verneinte angebliche Verfahrensfehler erster Instanz gerügt werden, können diese nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).

2. Zur materiellen Rechtskraft des Vorprozesses AZ 5 Cg 114/18p des Landesgerichts Salzburg:

[22] 2.1. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft setzt die Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RS0039347; vgl RS0041340). Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen. Die Einmaligkeitswirkung greift demnach dann ein, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses übereinstimmt (RS0039347; RS0041115 [T4]). Dies gilt auch, wenn die Begehren zwar nicht ident sind, aber – regelmäßig bei vertauschten Parteirollen – eines das begriffliche Gegenteil des anderen ist, sich also das zweite Verfahren als reine Negation des Urteils des Vorprozesses erweist (RS0041331 [T1, T2]; RS0039246; RS0109015).

[23] 2.2. Auch bei auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsansprüchen verneint der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Gesetzesverstoß abgeleitet wird als das später gestellte zweite Unterlassungsbegehren und es daher – ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrags – an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts mangelt (6 Ob 155/21v [ErwGr 2.1.]; 6 Ob 210/03f [spätere Wiederholung der selben ehrenbeleidigenden Äußerungen]; vgl 6 Ob 273/08b [Äußerung bei zwei verschiedenen Pressekonferenzen]; RS0039179 [T3, T5]).

[24] 2.3. Dem im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Unterlassungsbegehren liegen, abgesehen vom Schreiben vom 2. 12. 2015, weitere, zeitlich verschiedene Äußerung des Erstbeklagten (unter anderem) gegenüber unterschiedlichen Strafverfolgungsbehörden bzw einzelnen Staatsanwältinnen zugrunde. Auch wenn diese inhaltlich weitgehend gleichgelagert sind und – wie vom Berufungsgericht zutreffend bemerkt – sowohl in einem gewissen zeitlichen Nahbereich erfolgten als auch dadurch einen (losen) Konnex aufweisen, dass die Schreiben allesamt die Interessenverfolgung im Zusammenhang mit den aufgetretenen Streitigkeiten aus dem vormaligen Bestandverhältnis der Parteien bezweckten, ändert dies nichts daran, dass insoweit der rechtserzeugende Sachverhalt nicht identisch mit jenem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses AZ 5 Cg 114/18p des Landesgerichts Salzburg ist (vgl RS0039179).

[25] 2.4. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess versperrte dem Kläger daher grundsätzlich nicht die Möglichkeit, sein Unterlassungsbegehren gegen den Erstbeklagten im vorliegenden Verfahren auf andere, wenngleich inhaltlich mit dem Schreiben vom 2. 12. 2015 übereinstimmende Behördeneingaben des Erstbeklagten zu stützen. Wenn das in einem früheren Prozess bereits erwirkte Unterlassungsgebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des im folgenden Verfahren behaupteten Verhaltens bildet, ist die Klage nach ständiger Rechtsprechung nicht wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen (6 Ob 210/03f); vielmehr fehlt es dem Kläger dann am Rechtsschutzbedürfnis (4 Ob 5/20v [ErwGr E 2.1. f]; RS0079417), was aber nur über entsprechenden Einwand zur Abweisung der Klage führt (RS0037297).

[26] 2.5. Bei der Beurteilung der Berechtigung des vorliegenden Unterlassungsbegehrens gegenüber dem Erstbeklagten müssen somit, mit Ausnahme des Schreibens vom 2. 12. 2015, alle vom Kläger relevierten Eingaben Berücksichtigung finden. Der gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist schon mangels Parteienidentität nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess umfasst, sodass insoweit sämtliche vom Kläger relevierten Eingaben zu berücksichtigen sind, auch das Schreiben vom 2. 12. 2015.

[27] 2.6.Neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung besteht eine inhaltliche Bindungswirkung eines Vorprozesses für den Folgeprozess, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (1 Ob 47/17v [ErwGr 2.]; RS0041567). Das ist hier nicht der Fall.

[28] In mehreren älteren Entscheidungen wurde trotz fehlender Identität der Begehren eine inhaltliche Bindung angenommen, wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widerstreitende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (RS0041157; vgl noch 6 Ob 254/98s [wiederholte Ehrenbeleidigungen]). Dies wurde von der ganz überwiegenden und zutreffenden jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufrechterhalten, die eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage annimmt (8 Ob 26/17g [ErwGr 2.1.]; 1 Ob 47/17v [ErwGr 2.]; 6 Ob 133/02f; RS0039843 [T21]; RS0042554; RS0041157 [T13, T15, T18]; RS0127052 [T1]). Eine Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozess AZ 5 Cg 114/18p des Landesgerichts Salzburg besteht daher betreffend die im vorlegenden Verfahren noch zu beurteilenden Ansprüche nicht.

[29] 3. Zur Beurteilung des Unterlassungsbegehrens ist zu prüfen, ob dieses entweder aus den festgestellten Äußerungen der Beklagten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (einschließlich der Beschuldigtenvernehmung der Erstbeklagten), aus den gegenüber J* M* getätigten Äußerungen oder aus den behaupteten Äußerungen gegenüber dem Ehepaar E* abzuleiten ist.

3.1. Hinsichtlich der gegenüber Strafverfolgungs-behörden und Gerichten (einschließlich der Beschuldigtenvernehmung der Erstbeklagten) getätigten Äußerungen der Beklagten kommt ihnen der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB zugute:

[30] 3.1.1. Gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

[31] Entscheidend für die Haftungsbefreiung für nicht öffentlich getätigte rufschädigende Äußerungen gegenüber einem Dritten ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen konnte (RS0102047 [T6]; RS0032413 [T2]). Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn mit der Weitergabe an eine außenstehende Person gerechnet werden muss (RS0031906). Hingegen ist mit einer vertraulichen Behandlung insbesondere durch Institutionen zu rechnen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (6 Ob 30/19h [ErwGr 1.1.]; vgl RS0031906 [T6]).

[32] 3.1.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung Straf- und Disziplinaranzeigen oder sonstige vertrauliche Mitteilungen an die sachlich zuständigen, zur gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichteten Stellen grundsätzlich gerechtfertigt (6 Ob 104/21v [ErwGr 3.]; RS0031927 [insb T5]), wenn sie nicht wider besseres Wissen erfolgten (RS0114015 [T3, T8, T9, T10, T12]). Es wird generell bei Anzeigen an (sachlich zuständige) Behörden ein berechtigtes Interesse angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können (6 Ob 104/21v [ErwGr 3.]; 6 Ob 30/19h [ErwGr 1.2.]; RS0031927 [T6]).

[33] Der Rechtfertigungsgrund gilt auch für Prozessvorbringen von Verfahrensparteien oder Partei- und Zeugenaussagen (RS0114015). Darunter fällt etwa auch jedes Vorbringen, das ohne Anlegen eines strengen Maßstabs aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts zweckmäßig sein kann. In diesem Rahmen ist es auch legitim, über ein Bestreiten der gegen den Äußernden im Zivil- oder Strafverfahren erhobenen Vorwürfe hinausgehende ehrenrührige Anschuldigungen gegen den Prozessgegner oder einen Zeugen zu erheben, die dessen Glaubwürdigkeit erschüttern sollen (6 Ob 48/22k [ErwGr 1.2.]; RS0122921 [T3]).

[34] 3.1.3. Diese Haftungsbefreiung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn Behauptungen wider besseres Wissen und insofern rechtsmissbräuchlich erhoben wurden (RS0031927 [T5]; vgl RS0105665; RS0114015). Maßgeblich dafür ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an (6 Ob 30/19h [ErwGr 1.4.]).

[35] Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kläger (RS0105665; RS0114015 [T11]). Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten hat, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat (6 Ob 30/19h [ErwGr 1.4.]).

[36] 3.1.4. Die Rechtsprechung wendet die dargestellten Rechtsgrundsätze im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB auch auf bloße Ehrenbeleidigungen an (6 Ob 30/19h [ErwGr 1.5.]; RS0102047 [T7]; vgl zur Kritik daran 6 Ob 243/21k [ErwGr 1.2.]), wobei hier die inkriminierten Vorwürfe ohnehin auch unter § 1330 Abs 2 ABGB zu subsumieren sind.

[37] 3.1.5. Der Erstbeklagte hat in seinen verschiedenen Behördeneingaben und Vernehmungen zur Untermauerung seines durchwegs (zumindest implizit) gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurfs, dieser habe zulasten der Beklagten einen Einmietbetrug verübt, und des in der Folge hinzugekommenen Vorwurfs, er habe auch Gegenstände aus dem Bestandsobjekt gestohlen, auf dessen angebliche frühere kriminelle Aktivitäten in den USA und namentlich darauf verwiesen, dass er dort bereits wegen Betrugs verurteilt worden sei. Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen war ihm dabei hinsichtlich keiner dieser Behauptungen deren Unrichtigkeit positiv bekannt. Vielmehr war er tatsächlich subjektiv der Auffassung, vom Kläger betrogen und bestohlen worden zu sein, während seine Aussagen über die kriminelle Vorgeschichte des Klägers auf Informationen aufbauten, die in verschiedenen Medien kolportiert worden waren und denen er Glauben schenkte. Wie der Erstbeklagte diese Medienberichte verstehen durfte, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist nur der Umstand, dass er seine Anschuldigungen nicht wider besseres Wissen und damit nicht rechtsmissbräuchlich erhoben hat.

[38] Wenn der Erstbeklagte – mit durchaus drastischen Zuschreibungen – die seiner Meinung nach vorliegende kriminelle Vorgeschichte des Klägers relevierte, dann diente dies ausgehend vom Urteilssachverhalt erkennbar dem Zweck, die gegenüber dem Kläger in eigener Sache erhobenen Betrugs- und Diebstahlsvorwürfe zu plausibilisieren. Auch die Wiederholung dieser eigenen Vorwürfe nach Einstellung der bezughabenden Strafverfahren nach § 190 Z 2 StPO und auch noch nach Abschluss des gerichtlichen Fortführungsverfahrens (§§ 195 f StPO) machte die Behauptungen im vorliegenden Fall nicht rechtsmissbräuchlich. Denn der Erstbeklagte, der als juristischer Laie auch noch in diesem Verfahrensstadium auf seinen subjektiv berechtigten Vorwürfen beharrte und – trotz unveränderter Beweislage – weiterhin behördlichen Rechtsschutz suchte, wurde auch insoweit nicht aus einem (überwiegend) unlauteren Motiv tätig, sondern nach den Urteilsfeststellungen aus dem Gefühl heraus, dass seine Vorwürfe von den Strafverfolgungsbehörden bislang nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien.

[39] 3.1.6. Diese Erwägungen gelten aber auch für die Zweitbeklagte, soweit sie ihren Ehemann bei dessen Behördeneingaben unterstützt bzw entsprechende Eingaben im eigenen Namen eingebracht hat, zumal dem Kläger auch insoweit der ihm obliegende Nachweis wider besseres Wissen und insofern rechtsmissbräuchlich erhobener Behauptungen nicht gelungen ist.

[40] Auf die im Rekurs aufgeworfene Frage, inwieweit diese entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts als Beitragstäterin bzw mittelbare Störerin (vgl dazu 6 Ob 203/16w; RS0103058) nach § 1330 ABGB zur Unterlassung verpflichtet ist, ist daher nicht näher einzugehen.

[41] 3.1.7. Zusammenfassend kann das Unterlassungsbegehren daher nicht auf die Äußerungen der Beklagten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (einschließlich der Beschuldigtenvernehmung der Erstbeklagten) gestützt werden.

[42] 3.2. Aus den behaupteten Äußerungen der Beklagten gegenüber J* M* kann das Unterlassungsbegehren nicht abgeleitet werden, weil beleidigende oder rufschädigende Äußerungen auf Tatsachenebene nicht festgestellt wurden.

[43] 3.3. Das Unterlassungsbegehren könnte allein dann berechtigt sein, wenn sich die vom Kläger behaupteten Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Ehepaar E* als zutreffend erweisen. Da bindende Feststellungen dazu nicht vorliegen, hat es betreffend das Unterlassungsbegehren bei der vom Berufungsgericht beschlossenen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zu bleiben. Im fortgesetzten Verfahren wird, ausgehend von den neuerlich zu treffenden Feststellungen zu den gegenüber dem Ehepaar E* behaupteten Äußerungen der Beklagten, die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs zu beurteilen sein.

II. Zur Revision:

[44] 1. Hinsichtlich der hier (auch gegen den Erstbeklagten) geltend gemachten Schadenersatz- und Feststellungsbegehren hat das Berufungsgericht betreffend den Vorprozess AZ 5 Cg 114/18p des Landesgerichts Salzburg das Vorliegen des Prozesshindernisses der Rechtskraft von Amts wegen geprüft und – für den Obersten Gerichtshof bindend (7 Ob 168/17g; RS0039226) – verneint, weil sich das im Vorprozess rechtskräftig abgewiesene Schadenersatz- und Feststellungsbegehren des Klägers ausdrücklich nur auf Schäden aus der Übermittlung des Schreibens des Erstbeklagten vom 2. 12. 2015 bezog, die hier gegenständlichen Begehren hingegen auf andere Strafanzeigen als jene und auf weitere Sachverhalte gestützt wurden.

[45] 2. Die in der Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, mit Ausnahme der unten zu Punkt II.3.5.1. ff angeführten Erwägungen, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[46] 3. Unter Bezugnahme auf den Umstand, dass das Erstgericht zu den verschiedenen behaupteten Schäden des Klägers und deren allfälliger Ursache keine Feststellungen getroffen hat, macht der Kläger geltend, eine abschließende rechtliche Beurteilung der erhobenen Leistungs- und Feststellungsbegehren sei mangels hinreichender Tatsachengrundlage noch nicht möglich.

[47] 3.1. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens aufgrund des Zeitaufwands zur Abwehr strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den wiederholten Anzeigen der Beklagten und des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens geht der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels aber schon deshalb fehl, weil die inkriminierten Äußerungen in den Anzeigen nach den vorangegangenen Ausführungen nicht rechtswidrig waren. Mit dem Vorwurf, die Anzeigen seien wissentlich falsch gewesen, entfernt sich die Revision von den Feststellungen.

[48] 3.2. Auch in Ansehung des behaupteten Teilschadens von 4.000 EUR wegen ausgebliebener Beratungsaufträge, der nach der Klageerzählung darauf zurückzuführen sein soll, dass die Beklagten die inkriminierten Äußerungen auch gegenüber J* M* getätigt haben sollen, und des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens liegt der gerügte rechtliche Feststellungsmangel nicht vor, ist dem Kläger doch der Nachweis des behaupteten Fehlverhaltens insoweit nicht gelungen. Der Rechtsmittelvortrag des Klägers ignoriert diesen Umstand und geht auch hier ausdrücklich vom festgestellten Urteilssachverhalt ab.

[49] 3.3. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes des Aufwands für die gerichtliche Durchsetzung des Honorars für die Beratung der G* Privatstiftung bringt die Revision zusammengefasst vor, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts komme es nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter über die Bestreitung der angemeldeten Forderung eigenverantwortlich zu entscheiden hatte. Ohne die Intervention der Beklagten gegenüber den Ehegatten E* wäre die von ihm gelegte Rechnung nämlich schon vor dem Insolvenzverfahren im Jahr 2017 bezahlt worden, zumal die Ehegatten die praktische Verfügungsgewalt über die Stiftung gehabt und deren Rechnungen bezahlt bzw bevorschusst hätten. Eine Forderungsanmeldung und nachfolgende Klageerhebung wären dann von vornherein nicht erforderlich gewesen, weshalb dem Ersatzanspruch ein Mangel der Adäquanz oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht entgegenstehe.

[50] Mit diesen Rechtsmittelausführungen zur Ursächlichkeit der Intervention der Beklagten für die schon vor dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatstiftung unterbliebene Zahlung seines Beratungshonorars geht der Kläger über sein bezughabendes erstinstanzliches Vorbringen hinaus, wonach der durch die Beklagten herbeigeführte Verlust des Vertrauens der Ehegatten E* in den Kläger diese dazu bewogen habe, im Jahr 2017 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatstiftung den Insolvenzverwalter anzuweisen, die angemeldete Forderung nicht anzuerkennen, wodurch die gerichtliche Anspruchsverfolgung notwendig geworden sei. Der Kläger setzt sich insoweit über das im Revisionsverfahren zu beachtende Neuerungsverbot hinweg und führt folglich seine Rechtsrüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig aus; somit kann auch in diesem Punkt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge erfolgen.

[51] 3.4. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden aufgrund der behaupteten Äußerungen gegenüber den Ehegatten E*, das der Kläger in erster Instanz nicht auf den in der Revision ohne nähere Darlegungen behaupteten möglichen Verlust künftiger Aufträge der Genannten oder der (ohnehin insolventen) Privatstiftung gestützt hat.

[52] 3.5. Im Ergebnis berechtigt ist hingegen die Kritik in Bezug auf das Schadenersatzbegehren in Ansehung des ausgebliebenen Honorars von 4.000 EUR für Beratungsleistungen im Auftrag der Ehegatten E*:

[53] 3.5.1. Das Berufungsgericht hat im Zuge seiner Rechtsausführungen erkennbar die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts gebilligt, die zu den in der Berufung erkennbar bekämpften Feststellungen geführt haben, wonach die Äußerungen des Erstbeklagten gegenüber H* E* keine Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung hatten und nicht die Ursache für die Nichtbezahlung des ausständigen Honorars waren.

[54] 3.5.2. Zutreffend beanstandet die Revision sinngemäß, dass sich das Berufungsgericht – anders als bei Beurteilung des Unterlassungsbegehrens – diesbezüglich nicht mit der in der Berufung auch insoweit erhobenen Mängelrüge der unterlassenen Einvernahme der auch zu diesem Beweisthema in erster Instanz beantragten Zeugen H* und R* E* befasst hat.

[55] Hat sich das Berufungsgericht aber mit einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge zu Unrecht gar nicht befasst, stellt dies einen Mangel des Berufungsverfahrens dar (6 Ob 15/21f [ErwGr 3.]; RS0043144; RS0043086).

[56] 3.5.3 Allerdings ist in diesem Zusammenhang überdies zu beachten, dass der geltend gemachte Schadensbetrag in Höhe der gesamten offen gebliebenen Forderung sich nicht ohne weiteres aus dem Klagsvorbringen ableiten lässt, bleibt dem Gläubiger doch eine bisher nicht beglichene Forderung im Allgemeinen als Vermögenswert erhalten. Die Klage ist in diesem Punkt daher unschlüssig geblieben, was aber bisher weder erörtert noch von den Beklagten eingewendet wurde. Dieser Umstand ist daher nicht im Sinn einer sofortigen Abweisung des Teilbegehrens aufzugreifen; vielmehr ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Klage in diesem Punkt durch ergänzendes Vorbringen schlüssig zu stellen (RS0037300 [T29]). Sollte ihm dies gelingen, wird in weiterer Folge zu klären sein, inwieweit der Kläger durch die behaupteten Äußerungen der Beklagten gegenüber den Ehegatten E* einen gänzlichen oder teilweisen Ausfall der Honorarforderung erlitten hat.

[57] 3.5.4. Diese Erwägungen zwingen dazu, die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 4.000 EUR aus der Rechnung vom 1. 6. 2014 aufzuheben und die Rechtssache insoweit in die erste Instanz zurückzuverweisen.

III. Kosten:

[58] Der Kostenvorbehalt gründet betreffend das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO, im Übrigen auf § 52 Abs 1 ZPO.

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