OGH 13Os98/95; 14Os83/01; 12Os52/03; 13Os82/04; 12Os128/05y; 11Os112/05p; 13Os84/07p; 15Os76/08b; 14Os104/08p; 11Os27/09v; 15Os84/09f; 11Os110/10a; 15Os38/11v; 11Os132/11p; 15Os72/12w; 15Os64/13w; 15Os108/13s; 15Os111/13g; 15Os137/14g; 14Os144/15f; 11Os68/17k; 13Os115/18p; 14Os12/19z; 12Os150/18b (RS0098297)

OGH13Os98/95; 14Os83/01; 12Os52/03; 13Os82/04; 12Os128/05y; 11Os112/05p; 13Os84/07p; 15Os76/08b; 14Os104/08p; 11Os27/09v; 15Os84/09f; 11Os110/10a; 15Os38/11v; 11Os132/11p; 15Os72/12w; 15Os64/13w; 15Os108/13s; 15Os111/13g; 15Os137/14g; 14Os144/15f; 11Os68/17k; 13Os115/18p; 14Os12/19z; 12Os150/18b4.10.2023

Rechtssatz

Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, dass die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf, aber auch in diesen Fällen steht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, selbst wenn ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten über die Beobachtungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen eingeholt worden sein sollte, ausschließlich dem erkennenden Gericht zu.

Normen

StPO §258 Abs2 Ba

13 Os 98/95OGH16.08.1995
14 Os 83/01OGH04.09.2001

Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Kinder-(Jugend-)psychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen einzuholen, wenn abwegige Veranlagungen in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen etc zu Tage treten und es deshalb geboten erscheint, Angaben dieses Zeugen unter einem dem Gericht nicht zugängigen Aspekt zu überprüfen. (T1)

12 Os 52/03OGH11.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen kommt gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zu. (T2)

13 Os 82/04OGH06.10.2004

Auch

12 Os 128/05yOGH15.12.2005

Auch

11 Os 112/05pOGH13.12.2005

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist allein dem erkennenden Gericht vorbehalten (§ 258 Abs 2 StPO) und somit dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. (T3)

13 Os 84/07pOGH03.10.2007

Auch; nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). (T4)<br/>Beisatz: Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350). (T5)

15 Os 76/08bOGH21.08.2008

nur T4; Beis wie T5

14 Os 104/08pOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist allein Sache des erkennenden Gerichts. (T6)

11 Os 27/09vOGH24.03.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das ebenfalls der freien Beweiswürdigung unterstehende Gutachten dient lediglich der Unterstützung des erkennenden Gerichts. (T7)

15 Os 84/09fOGH19.08.2009

Beis wie T5; Beisatz: Anlässlich der Antragstellung wurden aber weder ein solcher seelischer oder geistiger Defektzustand noch Anhaltspunkte für habituelle Falschbezichtigungstendenzen der Zeugin konkret behauptet; sie waren auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert. (T8)<br/>Beisatz: Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Rz 325). (T9)

11 Os 110/10aOGH28.09.2010

Vgl auch

15 Os 38/11vOGH25.05.2011

Vgl auch; nur ähnlich T4; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5

11 Os 132/11pOGH17.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T5

15 Os 72/12wOGH22.08.2012

Auch; Beisatz: Die Frage der Schlüssigkeit einer Aussage ist Gegenstand der allein dem erkennenden Gericht zukommenden Beweiswürdigung. (T10)

15 Os 64/13wOGH26.06.2013
15 Os 108/13sOGH21.08.2013

Beis wie T1

15 Os 111/13gOGH21.08.2013

Beis wie T5

15 Os 137/14gOGH14.01.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

14 Os 144/15fOGH14.09.2016

Auch; Beisatz: Hier: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. (T11)

11 Os 68/17kOGH08.08.2017

Auch

13 Os 115/18pOGH16.01.2019

Auch

14 Os 12/19zOGH21.05.2019

Auch

12 Os 150/18bOGH27.06.2019

nur T4

12 Os 93/19xOGH12.09.2019

Vgl

14 Os 135/19pOGH25.02.2020

Vgl

14 Os 24/20sOGH07.04.2020

Vgl

14 Os 1/20hOGH17.03.2020

Vgl

14 Os 20/20bOGH17.03.2020

Vgl

12 Os 80/20mOGH10.09.2020

Vgl

11 Os 33/23xOGH13.06.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5

14 Os 47/23bOGH01.08.2023

vgl

15 Os 84/23aOGH30.08.2023

vgl

15 Os 68/23yOGH04.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950816_OGH0002_0130OS00098_9500000_001

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