OGH 14Bkd5/94; 14Bkd1/99; 16Bkd19/00; 9Bkd5/03; 16Bkd6/04; 14Bkd18/07; 9Bkd7/11; 6Bkd1/10; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os1/14y; 24Os1/16a; 25Ds4/17f; 20Ds18/17b; 23Ds8/17d; 22Ds3/21t; 28Ds13/21g; 24Ds10/23i (RS0057035)

OGH14Bkd5/94; 14Bkd1/99; 16Bkd19/00; 9Bkd5/03; 16Bkd6/04; 14Bkd18/07; 9Bkd7/11; 6Bkd1/10; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os1/14y; 24Os1/16a; 25Ds4/17f; 20Ds18/17b; 23Ds8/17d; 22Ds3/21t; 28Ds13/21g; 24Ds10/23i22.11.2023

Rechtssatz

Unter Anwendung des § 389 Abs 2 StPO, der gemäß § 77 DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. Sonst ist auf Teilfreisprüche nur durch entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrages Rücksicht zu nehmen.

Normen

DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §41 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3
StPO §389 Abs2

14 Bkd 5/94OGH10.10.1994
14 Bkd 1/99OGH18.10.1999

Vgl; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens nur zum Teil zu ersetzen hat, ist im Erkenntnis I. Instanz auszusprechen. (T1)<br/>Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung von der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom Ermessen abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T2)

16 Bkd 19/00OGH22.01.2001

Vgl auch; nur: Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Frei- und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Frei- und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T4)

9 Bkd 5/03OGH08.03.2004

Auch; nur T3

16 Bkd 6/04OGH27.09.2004

nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Urteil ist dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T5)

14 Bkd 18/07OGH06.06.2008

Auch; Beis ähnlich wie T4

9 Bkd 7/11OGH25.11.2011

Auch; nur T3

6 Bkd 1/10OGH07.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Gegen die sinngemäße Anwendung der zitierten Bestimmungen der StPO im Disziplinarverfahren bestehen keine aus den Besonderheiten des Disziplinarverfahrens abzuleitende Bedenken. (T6)

24 Os 4/14iOGH14.07.2014

Vgl

20 Os 10/14tOGH29.01.2015

Auch; Beisatz: Die bisher angenommene Einschränkung, dass eine solche Vorgehensweise in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gelegt sei („soweit es tunlich ist“), wurde durch das StPRefBG I 2007 beseitigt, sodass nunmehr eine unbedingte Verpflichtung zur Sonderung besteht. (T7)<br/>Beisatz: Ein derartiges Ausscheiden einzelner Kosten kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sie dem freisprechenden Teil der Entscheidung klar zugeordnet werden können. Sonst ist auf Teilfreisprüche durch eine entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrags Rücksicht zu nehmen. (T8)

28 Os 1/14yOGH26.02.2015

Vgl; nur: Auf Teilfreisprüche ist durch eine entsprechend geringere Bemessung des Kostenbeitrags Rücksicht zu nehmen. (T9)

24 Os 1/16aOGH11.04.2016

Vgl auch

25 Ds 4/17fOGH28.03.2017

Vgl auch

20 Ds 18/17bOGH22.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass nicht nur der Berufung des Disziplinarbeschuldigten, sondern auch jener des Kammeranwalts ein Erfolg versagt wurde, stellt keinen Fall beschränkter Kostenersatzpflicht dar. (T10)

23 Ds 8/17dOGH15.03.2018

Vgl auch

22 Ds 3/21tOGH24.09.2021

Vgl

28 Ds 13/21gOGH05.09.2022

Vgl

24 Ds 10/23iOGH22.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19941010_OGH0002_014BKD00005_9400000_001

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