OGH 24Os4/14i

OGH24Os4/14i14.7.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Wolfgang V*****, Rechtsanwalt in Graz, über die Beschwerde des genannten Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. Jänner 2014, AZ D 26/11, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 800 Euro herabgesetzt werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats ‑ nach Rechtskraft des gegen Dr. Wolfgang V***** ergangenen Disziplinarerkenntnisses vom 14. März 2012, mit dem er auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war ‑ die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.036,15 Euro. In den Gründen schlüsselte er die Kosten dahin auf, dass auf das Vorverfahren 100 Euro, auf zwei erstinstanzliche Disziplinarverhandlungen 400 Euro zuzüglich 142,40 Euro Zeugengebühren und auf die Berufungsverhandlung 393,75 Euro entfielen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich ‑ nach Zustellung der Entscheidung am 11. Februar 2014 ‑ die am 11. März 2014 direkt an den Obersten Gerichtshof adressiert zur Post gegebene Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.

Zwar ist eine Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie ‑ wie hier - innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 88 Abs 4 StPO).

Im Ergebnis berechtigt ist der Beschwerdeeinwand, dass der erstinstanzlich festgesetzte Pauschalkostenbetrag im Hinblick auf den Umfang (zwei Disziplinarverhandlungen erster Instanz und anschließendes Berufungsverfahren) und Ausgang des Verfahrens sowie die in § 41 Abs 2 DSt festgesetzte Höchstgrenze von 2.250 Euro überhöht ist. Unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass der Disziplinarbeschuldigte im Berufungsverfahren teilweise freigesprochen wurde (vgl RIS‑Justiz RS0057035), ist der Pauschalkostenbetrag auf einen nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 800 Euro zu reduzieren.

Der Beschwerde zuwider kann aber ‑ wie sich bereits aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt ‑ ein Disziplinarverfahren auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) ‑ hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ‑ anhängig sein, sodass auch in diesem Stadium entstehende Kosten Gegenstand der Ersatzpflicht sind. Weil bei der Bemessung der Pauschalkosten die tatsächliche Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen ist, nicht aber allein jener fiktive Aufwand, mit dem das Verfahren bei rückblickender Betrachtung abgewickelt werden hätte können (RIS‑Justiz RS0078291), sind auch die Kosten von Zeugen zu berücksichtigen, deren Aussagen ‑ wiewohl sie zu einem den Schuldspruch betreffenden Sachverhalt befragt wurden ‑ nicht „geeignet waren, daraus einen Schuldspruch abzuleiten“. Keine Rolle für die kostenmäßige Berücksichtigung des Arbeitsaufwands der befassten Mitglieder des Disziplinarrats und Anwaltsrichter spielt es schließlich, ob und in welcher Weise diesen ihre Tätigkeit abgegolten wird.

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