European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0220DS00003.21T.0924.000
Spruch:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die von der Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 1.230 Euro herabgesetzt werden.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen die Beschuldigte ergangenen Disziplinarerkenntnisses vom 30. Oktober 2019, mit dem sie auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die von ihr zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 2.225 Euro. In der Begründung schlüsselte er die Kosten dahin auf, dass grundsätzlich auf das Verfahren erster Instanz 250 Euro an Grundgebühr und (mit Rücksicht auf vier Verhandlungstermine) 2.125 Euro an Verhandlungsgebühren, auf das Verfahren zweiter Instanz 500 Euro an Grundgebühr und (für eine Berufungsverhandlung) 200 Euro an Verhandlungsgebühr entfielen. Mit Blick auf den Freispruch hinsichtlich eines Faktums (bei zwei Schuldsprüchen) seien 75 % des sich errechnenden Gesamtbetrags von 3.075 Euro angemessen, wobei der hieraus resultierende Betrag (2.306,25 Euro) unter Bedachtnahme auf den in § 41 Abs 2 DSt normierten Höchstbetrag (2.250 Euro) auf 2.225 Euro reduziert wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten, mit der sie die Herabsetzung der zu ersetzenden Pauschalkosten auf 800 Euro begehrt.
[3] Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
[4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, wobei sie 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen dürfen. Rechtsprechung (jüngst 28 Ds 3/20k) und Lehre (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Witek, RAO10 [2018] § 41 DSt Rz 2) verstehen diese Regelung einhellig dahin, dass auch nach der Änderung des § 16 Abs 1 Z 2 DSt durch das BRÄG 2016 BGBl I 2017/10 der in der bezeichneten Norm erstgenannte Betrag als Bezugspunkt für die Regelung des § 41 Abs 2 DSt anzusehen ist, womit sich der dort definierte Höchstbetrag derzeit auf 2.250 Euro beläuft. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, wobei erstinstanzliches Verfahren und Rechtsmittelverfahren auf der Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS‑Justiz RS0078291 [T5 und T6]). Auf Teilfreisprüche ist (abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen) nicht durch eine anteilige Ausscheidung von bestimmten Verfahrenskosten, sondern nur durch eine geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrags Rücksicht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0057035).
[5] Im vorliegenden Fall fasste der Disziplinarrat am 6. Juli 2016 den Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt) wegen des Verdachts, die Beschuldigte habe einer Mandantin Honorare für drei Besprechungen doppelt verrechnet. Diesbezüglich fanden drei mündliche Disziplinarverhandlungen in der Dauer von insgesamt rund zehn Stunden statt. Am Ende des dritten Verhandlungstermins erging der Beschluss auf Zurückleitung des Aktes an den Untersuchungskommissär zwecks näherer Erhebungen zu von der Beschuldigten verzeichneten Leistungen. Nach Abschluss dieser Erhebungen ergänzte der Disziplinarrat am 23. Juli 2019 den Einleitungsbeschluss um zwei weitere Verdachtsfälle der Verrechnung überhöhten Honorars. In der hierauf durchgeführten vierten mündlichen Disziplinarverhandlung in der Dauer von 2 Stunden und 45 Minuten fällte der Disziplinarrat zu dem vom ursprünglichen Einleitungsbeschluss umfassten Vorwurf einen Freispruch, zu den weiteren Vorwürfen Schuldsprüche. Der von der Beschuldigten gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung gab der Oberste Gerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Dauer von rund 1 Stunde und 30 Minuten hinsichtlich des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge, wohl aber bezüglich des Ausspruchs über die Strafe.
[6] Die gesetzliche Anordnung, bei der Bemessung der Pauschalkosten unbillige Härten zu vermeiden, wird in ständiger Judikatur dahin verstanden, dass insoweit auch die Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (RIS‑Justiz RS0118083). Dabei ist fallbezogen mangels Angaben der Beschuldigten zu ihrem steuerpflichtigen Einkommen ein durchschnittliches Monatseinkommen von zumindest 3.500 Euro anzunehmen (vgl 25 Ds 4/17f und 24 Ds 11/19f).
[7] Ausgehend vom dargestellten erstinstanzlichen Verfahrensaufwand, der zu einem nicht unerheblichen Teil dem Faktum zuzurechnen ist, hinsichtlich dessen ein Freispruch erfolgte, der Stattgebung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und der Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ist der vom Vorsitzenden des Disziplinarrats mit nahezu 99 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbeitrag überhöht und war er nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien auf den aus dem Spruch ersichtlichen angemessenen Betrag zu reduzieren.
[8] Die von der Beschwerde begehrte weitere Herabsetzung auf 800 Euro kam mit Blick auf den Gesamtaufwand des Verfahrens, der – wie dargelegt – auch hier die Basis für die Bemessung der Pauschalkosten darstellt (siehe erneut RIS‑Justiz RS0057035), nicht in Betracht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)