OGH 9ObA114/93; 9ObA168/93; 9ObA237/99i; 8ObA298/99b; 9ObA289/99m; 8ObA40/03w; 8ObA64/05b (RS0018143)

OGH9ObA114/93; 9ObA168/93; 9ObA237/99i; 8ObA298/99b; 9ObA289/99m; 8ObA40/03w; 8ObA64/05b29.3.2023

Rechtssatz

Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden.

Normen

ABGB §879 BIIh
ArbVG §105 Abs3 Z1 liti
ArbVG §105 Abs3 Z2
GleichbehandlungsG §2a Abs8

9 ObA 114/93OGH08.07.1993

Veröff: SZ 66/83 = WBl 1993,398

9 ObA 168/93OGH08.07.1993

Auch

9 ObA 237/99iOGH17.11.1999

Vgl; Beisatz: Voraussetzung einer verpönten Motivkündigung ist, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Ein "Infragestellen" liegt nicht vor, wenn der Dienstgeber versucht, eine gesetzlich nicht unzulässige Verschlechterung der Entgeltbedingungen durch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu erreichen, die vertragsmäßigen Ansprüche zwar nicht zahlt, aber die Kündigung nicht wegen der Geltendmachung der vertragsgemäßen Ansprüche, sondern wegen der Ablehnung des Anbotes auf Vertragsänderung erfolgt. Ob die Kündigung in Form einer Änderungskündigung ausgesprochen wird, ist unerheblich. (T1)

8 ObA 298/99bOGH25.11.1999

Veröff: SZ 72/198

9 ObA 289/99mOGH12.01.2000

Beisatz: Bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebotes keine soziale Beeinträchtigung. (T2)

8 ObA 40/03wOGH12.06.2003

Beisatz: Anders verhält es sich jedoch, wenn das mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundene Änderungsanbot die Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer war und inhaltlich darauf hinauslief, die Klägerin vor die Wahl zu stellen, ihre Forderung (im Wesentlichen) aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen (Ansprüche aus dem GlBG). (T3)

8 ObA 64/05bOGH16.11.2005

Beis ähnlich wie T2

8 ObA 24/11dOGH26.04.2011
9 ObA 64/11vOGH21.12.2011

Auch; Bem: Siehe in diesem Zusammenhang auch RS0127599. (T4)

8 ObA 37/13vOGH17.12.2013

Beis wie T2

9 ObA 41/14sOGH27.05.2014

Auch

8 ObA 78/19gOGH24.01.2020

Beisatz: In der Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer kann auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurden. (T5)

9 ObA 20/22iOGH27.04.2022

Beisatz: Hier: Gegenständlich lag kein mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundenes Änderungsanbot als Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer, das inhaltlich darauf hinauslief, den Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen, seine Forderung (im Wesentlichen aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. (T6)

8 ObA 11/23kOGH29.03.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Kein "Infragestellen" bisher bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers. Nach den Feststellungen lagen die Gründe für das Bestreben der Beklagten, mit der Klägerin durch Nachtrag zum Dienstvertrag eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung zu vereinbaren, in betrieblichen Umstrukturierungen. Weder Gehalt, Tätigkeit noch kollektivvertragliche Einstufung der Klägerin wären geändert worden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00114_9300000_001

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