OGH 9ObA168/93

OGH9ObA168/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr.Herbert S*****, Exportmanager, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert 51.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1993, GZ 34 Ra 122/92-9, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Mai 1992, GZ 23 Cga 47/92-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 114/93 unter Berufung insbesondere auf Strasser (Zur Problematik der sogenannten Änderungskündigung DRdA 1988, 1 ff [12 f]), E.Eypeltauer, (Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, DRdA 1988, 435 ff [445 f]) sowie Cerny (Arbeitsverfassungsgesetz9, 480 f) ausgesprochen hat, sind vom Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche umfaßt, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Versucht der Arbeitgeber hingegen - wie im vorliegenden Fall - auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg durch Vereinbarung einer erst in Zukunft wirksamen Vertragsänderung von bestimmten (wiederkehrenden) Ansprüchen des Arbeitnehmers künftig loszukommen, deren aktuelle Berechtigung er auf Grund des bestehenden Vertrages derzeit gar nicht in Frage stellt, hat die wegen Ablehnung dieses Anbotes ausgesprochene Kündigung ihren Beweggrund nicht in der "offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche" im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG. Der von B.Schwarz (Eine umstrittene Arbeitszeiteinteilung DRdA 1988, 152 ff [160 f]) unter Berufung auf einen weder aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen noch aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließbaren rechtspolitischen Zweck des neuen Anfechtungstatbestandes vertretenen Auffassung, auch die auf eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässige Änderung des Arbeitsvertrages gerichtete Änderungskündigung sei nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG insbesondere dann anfechtbar, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig machten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, zumal dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit der Anfechtungsmöglichkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ausreichender Schutz geboten wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO; für die Kostenbemessungsgrundlage ist gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 erster Satz JN die Bewertung durch den Kläger maßgebend.

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