European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107902
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0106300).
Festgestellt wurde, dass die Kündigung des Klägers entgegen dem Klagsvorbringen nicht wegen seiner Forderung nach einem mobbing‑ und drohungsfreien Arbeitsplatz erfolgt war.
Im Laufe des Verfahrens hatte er auch vorgebracht, es könne keine Rede davon sein, dass er wegen der Ablehnung eines (verschlechternden) Versetzungsanbots gekündigt worden sei. Selbst dann stelle dies ein weiteres verpöntes Motiv für die Kündigung dar (Schriftsatz ON 8 S 5, S 7). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass dieses Vorbringen nicht fristgerecht erfolgt sei, ist vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Sollte dem Revisionsvorbringen die Annahme zugrunde liegen, dass ein „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes nur dann vorliegt, wenn es auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, so wäre dies unzutreffend, weil auch auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind. Unabhängig davon bedeutet das Angebot auf eine Änderungsvereinbarung kein Infragestellen bestehender Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, weil der Änderungswunsch des Arbeitgebers deren Anerkennung gerade voraussetzt (RIS‑Justiz RS0127599; s auch RS0018143).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
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