OGH 9ObA41/14s

OGH9ObA41/14s27.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2014, GZ 7 Ra 4/14f‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107902

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0106300).

Festgestellt wurde, dass die Kündigung des Klägers entgegen dem Klagsvorbringen nicht wegen seiner Forderung nach einem mobbing‑ und drohungsfreien Arbeitsplatz erfolgt war.

Im Laufe des Verfahrens hatte er auch vorgebracht, es könne keine Rede davon sein, dass er wegen der Ablehnung eines (verschlechternden) Versetzungsanbots gekündigt worden sei. Selbst dann stelle dies ein weiteres verpöntes Motiv für die Kündigung dar (Schriftsatz ON 8 S 5, S 7). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass dieses Vorbringen nicht fristgerecht erfolgt sei, ist vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Sollte dem Revisionsvorbringen die Annahme zugrunde liegen, dass ein „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes nur dann vorliegt, wenn es auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, so wäre dies unzutreffend, weil auch auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind. Unabhängig davon bedeutet das Angebot auf eine Änderungsvereinbarung kein Infragestellen bestehender Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, weil der Änderungswunsch des Arbeitgebers deren Anerkennung gerade voraussetzt (RIS‑Justiz RS0127599; s auch RS0018143).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

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