OGH 8ObA64/05b (8ObA68/05s)

OGH8ObA64/05b (8ObA68/05s)16.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Michael K*****, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2005, GZ 15 Ra 50/05y-22, und über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. August 2005, GZ 15 Ra 50/05y-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit Beschluss vom 12. 8. 2005 wies das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auf Berichtigung und Ergänzung des Berufungsurteils ab.

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist unzulässig: Sowohl der Ergänzungsantrag als auch der Berichtigungsantrag des Klägers betrifft ausschließlich die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Ersatz der Verfahrenskosten. Unabhängig davon, ob Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die die Berichtigung des Berufungsurteils betreffen oder die über einen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils entscheiden, überhaupt anfechtbar sind (zum Meinungsstand siehe Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 37, 93), ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls unzulässig, wenn sich die Berichtigung oder die beantragte Ergänzung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht (Zechner aaO Rz 39, 94; 8 Ob 160/00p; RIS-Justiz RS0075211). Das ergibt sich schon aus der aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ableitbaren Wertung des Gesetzgebers (Zechner aaO Rz 94).

Zu 2.:

a) Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung angefochten werden (RIS-Justiz RS0018143; SZ 66/83; SZ 72/198). Dieser Fall ist hier verwirklicht: Die Beklagte versuchte nach Aufgabe ihres Außenstandortes in I***** bis zuletzt ein Einverständnis des Klägers zu einer vorübergehenden Verlegung seines Arbeitsortes nach W*****, dem Hauptsitz der Beklagten, zu erwirken. Nach erfolgreicher Ablegung einer Wiederholungsprüfung hätte der Kläger als Kfz-Sachverständiger wieder an seinen bisherigen Dienstort zurückkehren können. Die Beklagte machte entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung deutlich, dass sie bei Nichtannahme des Änderungsanbotes das Dienstverhältnis kündigen werde.

b) Eine Anfechtung der Arbeitgeberkündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist (DRdA 1999, 147; 9 ObA 289/99m ua).

Die auf die festgestellten Umstände des Einzelfalls abgestellte Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der angebotene Ersatzarbeitsplatz, mit welchem - neben der Zurverfügungstellung einer angemessenen Wohnmöglichkeit und der Bezahlung von Flugkosten für einen wöchentlichen Flug - sogar eine Verbesserung der Entgeltbedingungen verbunden war, auch im Hinblick auf die (vorübergehende) Verlegung des Arbeitsortes zumutbar war, hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ( 8 ObA 4/04b mwN).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung des Klägers sei in ausreichendem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Kündigung erfolgt, ist zumindest vertretbar.

d) Das in der Revision angesprochene Verhältnis zwischen Anfechtungsklage und Feststellungsklage (gerichtet auf den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses) ist hier nicht entscheidungsrelevant: Jedes dieser Begehren wurde vom Berufungsgericht nach inhaltlicher Prüfung (und nicht etwa wegen prozessualer Unzulässigkeit) abgewiesen. Die vom Berufungsgericht unter Berufung auf 9 ObA 9/02t vorgenommene „Umreihung" von Haupt- und Eventualbegehren beeinträchtigt die Rechtsposition des Klägers materiellrechtlich nicht.

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