OGH Okt3/93; Okt7/93; (RS0063530)

OGHOkt3/93; Okt7/93;25.5.2023

Rechtssatz

Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

Normen

KartG 1988 §34
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5
EGV Maastricht Art86
EG Amsterdam Art82

Okt 3/93OGH14.06.1993
Okt 7/93OGH14.12.1993
4 Ob 62/98sOGH17.03.1998
16 Ok 5/98OGH18.06.1998

Auch; Veröff: SZ 71/103

16 Ok 1/99OGH01.03.1999

Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". (T1)

8 Ob 295/99mOGH25.05.2000
16 Ok 2/00OGH15.05.2000
16 Ok 3/01OGH05.09.2001

Beisatz: Diese Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbräuchlichen Verhalten sind vor dem Hintergrund der Frage der Absatzkonditionen zu verstehen und beziehen sich damit auf den "Ausbeutungsmissbrauch", also der Übervorteilung der Abnehmer. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/147

4 Ob 187/02gOGH15.10.2002

Auch; Beisatz: Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen. Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab. (T3)

16 Ok 14/03OGH17.11.2003
16 Ok 11/03OGH17.11.2003

Beisatz: Hier: Schnurlostelefon. (T4)

16 Ok 14/04OGH11.10.2004
16 Ok 9/04OGH11.10.2004
16 Ok 11/04OGH11.10.2004

Auch; Beisatz: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten. (T5)

16 Ok 43/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6)

16 Ok 46/05OGH27.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T8)

4 Ob 23/08yOGH08.04.2008

Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/44

16 Ok 6/08OGH16.07.2008

Beis wie T5

16 Ok 13/08OGH19.01.2009

Veröff: SZ 2009/5

9 Ob 66/07gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T10)

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Beis wie T5; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T12)

16 Ok 7/12OGH27.06.2013

Veröff: SZ 2013/64

16 Ok 9/15gOGH08.10.2015
1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Vgl; Beis wie T11

16 Ok 1/20pOGH12.03.2020
16 Ok 6/22aOGH25.05.2023

Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_001

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