OGH 10ObS51/92; 10ObS2144/96h; 10ObS229/98v; 10ObS157/99g; 10ObS62/00s; 10ObS120/00w; 10ObS240/00t; 10ObS347/00b; 10ObS129/02x; 10ObS99/23s (RS0084895)

OGH10ObS51/92; 10ObS2144/96h; 10ObS229/98v; 10ObS157/99g; 10ObS62/00s; 10ObS120/00w; 10ObS240/00t; 10ObS347/00b; 10ObS129/02x; 10ObS99/23s22.8.2023

Rechtssatz

Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, zB der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer, aber auch bei Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Auto

 

Normen

ASVG §255 Ca

10 ObS 51/92OGH10.03.1992

Veröff: SSV-NF 6/28

10 ObS 2144/96hOGH11.06.1996

Auch; Beisatz: Hier: Seit Kindheit bestehender Analphabetismus hinsichtlich der Muttersprache (Türkisch) und in der Folge auch hinsichtlich Deutsch. (T1)

10 ObS 229/98vOGH16.07.1998
10 ObS 157/99gOGH14.12.1999

Auch

10 ObS 62/00sOGH04.04.2000

nur: Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, wie die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen. (T2)

10 ObS 120/00wOGH27.06.2000

nur T2

10 ObS 240/00tOGH19.09.2000

Beisatz: Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB "indiziert" noch keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG. Zu prüfen ist, ob der Untergebrachte zufolge seines geistigen Zustandes noch imstande ist, eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet wird, auszuüben. (T3)

10 ObS 347/00bOGH16.01.2001

Auch; Beisatz: Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen. (T4)

10 ObS 129/02xOGH18.06.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Dass ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. (T5)

10 ObS 99/23sOGH22.08.2023

vgl; Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_010OBS00051_9200000_002

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