Normen
ASVG §255 Ca
10 ObS 51/92 | OGH | 10.03.1992 |
Veröff: SSV-NF 6/28 |
10 ObS 2144/96h | OGH | 11.06.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Seit Kindheit bestehender Analphabetismus hinsichtlich der Muttersprache (Türkisch) und in der Folge auch hinsichtlich Deutsch. (T1) |
10 ObS 229/98v | OGH | 16.07.1998 |
10 ObS 157/99g | OGH | 14.12.1999 |
Auch |
10 ObS 62/00s | OGH | 04.04.2000 |
nur: Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, wie die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen. (T2) |
10 ObS 120/00w | OGH | 27.06.2000 |
nur T2 |
10 ObS 240/00t | OGH | 19.09.2000 |
Beisatz: Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB "indiziert" noch keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG. Zu prüfen ist, ob der Untergebrachte zufolge seines geistigen Zustandes noch imstande ist, eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet wird, auszuüben. (T3) |
10 ObS 347/00b | OGH | 16.01.2001 |
Auch; Beisatz: Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen. (T4) |
10 ObS 129/02x | OGH | 18.06.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dass ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. (T5) |
10 ObS 99/23s | OGH | 22.08.2023 |
vgl; Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_010OBS00051_9200000_002
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