Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 1.3.1941 in der Türkei geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.11.1991) war er überwiegend als Hilfsarbeiter beschäftigt. Aufgrund verschiedener gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der beklagten Partei (2.10.1991) noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten ohne häufiges Bücken unter Tischhöhe, ohne Arbeiten in überwiegend stehend vorgeneigter Haltung, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und nicht überwiegend im Gehen, sonst in jeder Körperhaltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen durchführen. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die beidäugiges Sehen erfordern. Der Kläger ist unterweisbar, im Fabriksmilieu einordenbar, doch scheiden Akkord- und Fließbandarbeiten aus. Dieses Kalkül gilt im weiteren Verlauf auch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (8.4.1997), wobei eine gewisse Verschlechterung des Kalküls möglich ist. Es ist aber nicht feststellbar, daß dem Kläger nicht zumindest noch leichte Arbeiten mit den oben genannten Ausschlüssen auch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zumutbar gewesen wären. Weitere Ausschlüsse nach Antragstellung sind nicht feststellbar. Bei diesem medizinischen Leistungskalkül kann der Kläger beispielsweise noch Tischarbeiten in der Metall-, Kunststoff- und Werbemittelbranche durchführen.
Mit Bescheid vom 29.10.1992 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 2.10.1991 auf Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Zahlung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Da der Kläger die genannten Verweisungstätigkeiten noch verrichten könne, sei er nicht invalid im Sinne des hier anzuwendenden § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Ob der Kläger faktisch von einem Dienstgeber eingestellt würde, sei keine zu beurteilende Tatfrage, sondern es sei nur auf das Vorhandensein der diesbezüglichen Arbeitsplätze abzustellen, wobei die Behauptung, solche Arbeitsplätze würden nicht angeboten, jeglicher Grundlage entbehre. Es sei gerichtsbekannt, daß in Österreich jedenfalls mehr als 100 solcher Arbeitsplätze existierten. Bei solchen sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielenden Tätigkeiten bedürfe es keines berufskundlichen Sachverständigengutachtens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Auffassung des Revisionswerbers, er wäre bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten stets auf das Wohlwollen seines Dienstgebers angewiesen und ständig von Arbeitslosigkeit infolge von Konjunkturschwankungen bedroht, ist entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch ist und daß es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung sein muß, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN; RIS-Justiz RS0084833). Daß ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 27/98p ua). Stehen österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung, kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht davon ausgegangen werden, daß in diesem Beruf kein Arbeitsmarkt besteht (SSV-NF 7/37 mwN). Daß in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als offenkundig angesehen (vgl SSV-NF 5/96) und wird vom Revisionswerber auch gar nicht angezweifelt. Er meint, seiner Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe die Tatsache entgegen, daß er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendige Erlaubnis haben müsse, um überhaupt eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen. Angesichts der herrschenden Arbeitsmarktlage sei aber auszuschließen, daß ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Dieses Argument ist nicht zielführend. Daß ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/28). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muß der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern hiefür andere Gründe maßgebend sind, wie etwa die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen (so bereits Wachter, ZAS 1989, 18).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Mangels Verzeichnung von Kosten hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.
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