OGH 1Ob564/91; 3Ob555/94; 10Ob502/96; 3Ob2115/96t; 7Ob2337/96v; 4Ob388/97f; 1Ob16/02p; 9Ob222/02s; 7Ob182/07a; 10Ob72/09z; 2Ob67/09f; 5Ob106/10i; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 10Ob17/13t; 1Ob149/13p; 1Ob24/14g; 4Ob7/17h; 6Ob89/17g; 10Ob24/20g; 1Ob263/22s (RS0047403)

OGH1Ob564/91; 3Ob555/94; 10Ob502/96; 3Ob2115/96t; 7Ob2337/96v; 4Ob388/97f; 1Ob16/02p; 9Ob222/02s; 7Ob182/07a; 10Ob72/09z; 2Ob67/09f; 5Ob106/10i; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 10Ob17/13t; 1Ob149/13p; 1Ob24/14g; 4Ob7/17h; 6Ob89/17g; 10Ob24/20g; 1Ob263/22s28.2.2023

Rechtssatz

Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. Sollte dadurch der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden können, käme die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, denen aber im Gegensatz zu den Eltern das "beneficium competentiae" zusteht.

Normen

ABGB §140 Af
ABGB §140 Ba
ABGB §141 III

1 Ob 564/91OGH05.06.1991

Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21

3 Ob 555/94OGH07.08.1994

nur: Ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T1)

10 Ob 502/96OGH09.01.1996

nur: Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T2)

3 Ob 2115/96tOGH15.05.1996

nur T2

7 Ob 2337/96vOGH20.11.1996

nur T2; Beisatz: Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches. (T3)

4 Ob 388/97fOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Den Großeltern steht der Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts (das "beneficium competentiae") zu. (T4) Veröff: SZ 71/9

1 Ob 16/02pOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen. (T6)

9 Ob 222/02sOGH23.04.2003

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. (T7)

7 Ob 182/07aOGH17.10.2007

Auch; nur T2

10 Ob 72/09zOGH10.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. (T8); Beis wie T3

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 106/10iOGH22.06.2010

nur T2; Beis wie T7

3 Ob 26/11mOGH23.02.2011

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T9)

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Vgl Beis wie T8

10 Ob 17/13tOGH16.04.2013

nur: Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T10)

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 24/14gOGH22.05.2014

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 7/17hOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 89/17gOGH07.07.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslandsschuljahr eines 16-jährigen Kindes in den USA im Schuljahr 2014/2015: Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Gesamtunterhaltsbedarf in den USA bereits damals bei etwa 1.200 EUR monatlich lag; allein der doppelte Durchschnittsbedarfssatz, der bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen als Richtwert für den Gesamtunterhaltsbedarf eines in Eigenpflege lebenden Kindes herangezogen wird, betrug damals knapp 900 EUR. (T11)

10 Ob 24/20gOGH13.10.2020

Beis wie T7; Beisatz: Ist ein Elternteil verstorben und wird das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat (vgl dazu bereits 10 Ob 72/09v und 2 Ob 135/97k). (T12)

1 Ob 263/22sOGH28.02.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bei Drittpflege ist ua der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Ferienkosten, Taschengeld etc ergibt. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00564_9100000_001

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