OGH 9ObA315/90; 9ObA20/91; 9ObA56/95; 9ObA2038/96p; 9ObA89/98y; 9ObA142/99v; 8ObA2/99y; 9ObA16/00v; 8ObA88/01a; 9ObA271/01w; 9ObA138/02p; 8ObA38/03a; 9ObA126/10k; 8ObA97/11i; 8ObA39/12m; 8ObA41/13g; 9ObA166/13x; 8ObA67/20s; 8ObA100/20v; 9ObA122/22i; 9ObA15/23f (RS0028337)

OGH9ObA315/90; 9ObA20/91; 9ObA56/95; 9ObA2038/96p; 9ObA89/98y; 9ObA142/99v; 8ObA2/99y; 9ObA16/00v; 8ObA88/01a; 9ObA271/01w; 9ObA138/02p; 8ObA38/03a; 9ObA126/10k; 8ObA97/11i; 8ObA39/12m; 8ObA41/13g; 9ObA166/13x; 8ObA67/20s; 8ObA100/20v; 9ObA122/22i; 9ObA15/23f26.7.2023

Rechtssatz

Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.

Ende — einvernehmliche Auflösung — Vertrag — Entfall — Wegfall — Verlust — unabdingbar — zwingend — ius cogens — Rechtswirksamkeit — Angestellte — Gesamtbetrachtung — umfassende Betrachtung

 

Normen

AngG §23 IA
ABGB §1380 H
ABGB §1444 Db, AngG §40

9 ObA 315/90OGH16.01.1991

Veröff: SZ 64/5

9 ObA 20/91OGH27.02.1991

Veröff: RdW 1991,269 = WBl 1991,293

9 ObA 56/95OGH06.06.1995

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 2038/96pOGH24.04.1996

Beis wie T1

9 ObA 89/98yOGH20.05.1998

Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T2)

9 ObA 142/99vOGH16.06.1999

Beisatz: Hier: Urlaubsentschädigung (T3)

8 ObA 2/99yOGH24.06.1999

nur: Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. (T4)<br/>Beisatz: Ein derartiger Vergleich könnte im Rahmen des § 1385 ABGB nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. (T5)

9 ObA 16/00vOGH26.01.2000

Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. (T6)<br/>nur T4

8 ObA 88/01aOGH26.04.2001

nur T4

9 ObA 271/01wOGH27.03.2002

Beisatz: Geht man vom Zweck und Inhalt der einvernehmlichen Auflösung aus, dann ist die Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht, jedenfalls auch dann als von der Bereinigungswirkung erfasster Punkt anzusehen, wenn eine der Parteien von der Berechtigung der Entlassung überzeugt war. (T7)

9 ObA 138/02pOGH18.12.2002

nur T2; Beisatz: Die Unverzichtbarkeit unabdingbarer Ansprüche steht der Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen echten Vergleichs nicht entgegen. (T8)

8 ObA 38/03aOGH22.05.2003

Vgl auch; nur: Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T9)

9 ObA 126/10kOGH28.02.2011

Vgl auch

8 ObA 97/11iOGH20.01.2012

Auch

8 ObA 39/12mOGH26.07.2012

Vgl auch

8 ObA 41/13gOGH30.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vergleich über Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters. (T10)

9 ObA 166/13xOGH29.01.2014

Vgl auch; nur T9

8 ObA 67/20sOGH25.08.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Durch die einvernehmliche Auflösung wurde auch die (strittige) Frage, ob ein Entlassungsgrund vorlag, abschließend erledigt. (T11)

8 ObA 100/20vOGH23.10.2020

Vgl

9 ObA 122/22iOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T10

9 ObA 15/23fOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00315_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte