OGH 9ObA89/98y

OGH9ObA89/98y20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtsache der klagenden Partei Mag.Herbert K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Huber und Mag.Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Humer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 617.804,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1998, GZ 11 Ra 288/97w-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die strittige Prämie ein unabdingbarer Anspruch war, ist nicht entscheidend, weil auch über an sich unverzichtbare Ansprüche aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar kein Verzichtsvertrag, aber ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden kann (SZ 64/5 = DRdA 1993/57 [Klein]; RdW 1997, 420). Die über Vorschlag des Klägers nach Erklärung seiner Selbstkündigung zustande gekommene Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis ungeachtet seiner Kündigung einvernehmlich zum 30.11.1996 unter Gewährung einer Abfertigung von vier Monatsentgelten zu beenden, in welche die Bestimmung aufgenommen wurde, daß mit der Auszahlung der Abfertigung alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, hat das Berufungsgericht insgesamt zutreffend als Vergleich angesehen. Dieser bereinigte eine bisher ungeklärte Sach- und Rechtslage und umfaßte auch die strittige, vom Kläger (vor der von ihm nach einer Überlegungsfrist vorgenommenen Unterfertigung) dabei ausdrücklich bedachte Prämie. Das Berufungsgericht hat dabei wie auch bei dem entgegen der Ansicht des Revisionswerbers vorgenommenen Günstigkeitsvergleich nur die Umstände des Einzelfalles beurteilt; dies begründet was aber keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Es wurde nicht nur ausgeführt, daß der Vergleich für beide Teile günstige Aspekte bot, sondern im einzelnen dargelegt, welche Vorteile bei der bereits ausgesprochenen abfertigungsvernichtenden Selbstkündigung der mit Unsicherheiten behafteten nicht einmal einen unabdingbaren und daher verzichtbaren Anspruch begründenden Erfolgsprämie gegenüberstanden. Daß die Unsicherheit des Bestandes dieser Forderung aufgrund eines einen anderen Arbeitnehmer betreffenden anhängigen Verfahrens angenommen wurde, begründet keine Aktenwidrigkeit.

Das Berufungsgericht hat sich an die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung gehalten, so daß keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorliegt.

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