Rechtssatz
Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
2 Ob 71/95 | OGH | 14.09.1995 |
Auch; Beisatz: Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verankerte Rechtsmittelausschluss ist mangels einer Ausnahmeregelung schon zufolge seiner allgemein gehaltenen Fassung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichts auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. (T1) |
1 Ob 185/04v | OGH | 12.10.2004 |
Auch; Beisatz: Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind nicht mehr weiter anfechtbar, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2) |
7 Ob 63/08b | OGH | 09.04.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurückwies. (T3) |
6 Ob 34/09g | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat. (T4) |
9 Ob 24/12p | OGH | 20.06.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Klagszurückweisung mangels internationaler Zuständigkeit durch das Rekursgericht. (T5) |
2 Ob 61/19p | OGH | 29.04.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Klagszurückweisung wegen entschiedener Rechtssache. (T6); Beisatz: Es gelten auch die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO. (T7)<br/> |
2 Ob 107/20d | OGH | 06.08.2020 |
Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. (T8) |
8 Ob 175/22a | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Anwaltsunterschrift. (T9)<br/>Beisatz: Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht möglich, sodass es auf die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht ankommt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0060OB00669_9000000_001
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