European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00182.20S.1124.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten als gemäß § 517 Abs 1 ZPO unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der von der Beklagten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (6 Ob 34/09g RIS‑Justiz RS0044496 [T4]).
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