OGH 3Ob182/20s

OGH3Ob182/20s24.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Benno Grill, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Greiml & Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in Graz, wegen 450 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. September 2020, GZ 3 R 175/20g‑20, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 3. Juli 2019, GZ 257 C 293/19p‑6, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Februar 2020, GZ 257 C 293/19p‑12, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00182.20S.1124.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Erstgericht wies die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten als gemäß § 517 Abs 1 ZPO unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der von der Beklagten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (6 Ob 34/09g RIS‑Justiz RS0044496 [T4]).

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