European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00168.22X.1019.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Unzulässigkeit des Rechtswegs für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch ausgesprochen worden war, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands pro Klägerin 5.000 EUR nicht übersteigt.
[2] Gegen den angefochtenen Beschluss ist daher ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO und § 402 Abs 2 EO absolut unzulässig.
[3] Dieser Rechtsmittelausschluss gilt ungeachtet des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch für Beschlüsse, mit denen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (RIS‑Justiz RS0044541; RS0044496; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 528 ZPO Rz 32).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)