OGH 8Ob168/22x

OGH8Ob168/22x19.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* K*, 2. V* M*, beide vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei W* W*, wegen Unterlassung, Feststellung und einstweiliger Verfügung (Gesamtstreitwert 8.600 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2022, GZ 63 R 144/22z‑14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 26. Juni 2022, GZ 43 C 691/22h‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00168.22X.1019.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Unzulässigkeit des Rechtswegs für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch ausgesprochen worden war, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands pro Klägerin 5.000 EUR nicht übersteigt.

[2] Gegen den angefochtenen Beschluss ist daher ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO und § 402 Abs 2 EO absolut unzulässig.

[3] Dieser Rechtsmittelausschluss gilt ungeachtet des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch für Beschlüsse, mit denen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (RIS‑Justiz RS0044541; RS0044496; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 528 ZPO Rz 32).

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