OGH 7Ob79/06b

OGH7Ob79/06b26.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Karl K*****, wegen EUR 201,05 (Entscheidungsgegenstand im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren EUR 42,48), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Februar 2006, GZ 2 R 32/06z-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 25. November 2005, GZ 3 C 3098/05p-2, infolge Rekurses der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten EUR 201,05. In diesem Betrag ist unter anderem eine „Nebenforderung" von EUR 42,48 („Schadenersatz für Mahnkosten RA-Kanzlei") enthalten. Das Erstgericht wies die Klage im Umfang dieser „Mahnkosten" wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach §§ 1333 ff ABGB seien außer dem Zinsenentgang auch die notwendigen Kosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ersatzfähig, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stünden. Von diesem Betreibungsaufwand seien aber die durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandenen Mahnkosten nicht umfasst, die durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt seien.

Das Rekursgericht bestätigt die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Revisionsrekurs der Klägerin jedenfalls unzulässig:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn - wie hier - eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (6 Ob 669/90, RZ 1991, 72/12 = EvBl 1991/37; 1 Ob 173/98, SZ 71/129; 7 Ob 135/01f; 1 Ob 185/04v; RIS-Justiz RS0044496).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

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