Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten EUR 201,05. In diesem Betrag ist unter anderem eine „Nebenforderung" von EUR 42,48 („Schadenersatz für Mahnkosten RA-Kanzlei") enthalten. Das Erstgericht wies die Klage im Umfang dieser „Mahnkosten" wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach §§ 1333 ff ABGB seien außer dem Zinsenentgang auch die notwendigen Kosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ersatzfähig, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stünden. Von diesem Betreibungsaufwand seien aber die durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandenen Mahnkosten nicht umfasst, die durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt seien.
Das Rekursgericht bestätigt die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Revisionsrekurs der Klägerin jedenfalls unzulässig:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn - wie hier - eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (6 Ob 669/90, RZ 1991, 72/12 = EvBl 1991/37; 1 Ob 173/98, SZ 71/129; 7 Ob 135/01f; 1 Ob 185/04v; RIS-Justiz RS0044496).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
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