OGH 10ObS331/88; 10ObS341/89; 10ObS351/90; 10ObS392/90; 10ObS263/91; 10ObS58/93; 10ObS83/95; 10ObS2390/96k; 10ObS203/97v; 10ObS63/99h; 10ObS288/99x; 10ObS131/00p; 10ObS137/02y; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS5/18k; 10ObS17/20b; 10ObS57/23i (RS0084388)

OGH10ObS331/88; 10ObS341/89; 10ObS351/90; 10ObS392/90; 10ObS263/91; 10ObS58/93; 10ObS83/95; 10ObS2390/96k; 10ObS203/97v; 10ObS63/99h; 10ObS288/99x; 10ObS131/00p; 10ObS137/02y; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS5/18k; 10ObS17/20b; 10ObS57/23i22.8.2023

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des persönlichen und des betrieblichen Bereiches bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, wie weit eine bestimmte Tätigkeit einem betrieblichen Interesse dienlich ist. Es genügt, dass der Versicherte subjektiv dieser Auffassung sein konnte, vorausgesetzt, dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet.

Arbeitszeit — Arbeitgeber

 

Normen

ASVG §175

10 ObS 331/88OGH20.12.1988

Veröff: SSV-NF 2/143

10 ObS 341/89OGH05.12.1989

Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich auch eine gemischte Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, noch als ein Teil der die Versicherung begründenden Beschäftigung und damit als unter Versicherungsschutz stehend anzusehen. (T1) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212

10 ObS 351/90OGH18.12.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). (T2) Veröff: SSV-NF 4/164

10 ObS 392/90OGH18.12.1990

Auch; Beis wie T2

10 ObS 263/91OGH08.10.1991

Beisatz: Kein Arbeitsunfall bei Verletzung der Versicherten anlässlich der Teilnahme an einer Ausschusssitzung einer Bezirksorganisation jener politischen Partei, der die Versicherte angehörte, außerhalb der Dienstzeit und ohne Kenntnis oder dienstlichen Auftrag ihres Vorgesetzten. (T3) Veröff: SSV-NF 5/106

10 ObS 58/93OGH15.04.1993

Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dienstgebers ist kein Arbeitsunfall. (T4) Veröff: SZ 66/50

10 ObS 83/95OGH05.07.1995

Auch

10 ObS 2390/96kOGH22.10.1996

Vgl; Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T5)

10 ObS 203/97vOGH04.11.1997

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T6)

10 ObS 63/99hOGH30.03.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verkauf von Brennholz in einer Teilmenge von 3 fm an den Sohn aus einer Gesamtmenge von 25 fm (um einen offenkundig nur wenige 100 S betragenden Kaufpreis) diente zumindest dann nicht wesentlich den betrieblichen Interessen, wenn die restlichen 22 fm für den Eigenbedarf an Brennholz verwendet wurden. (T7)

10 ObS 288/99xOGH22.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt. (T8)

10 ObS 131/00pOGH06.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter kann bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, aber nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie zum Beispiel zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens, dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss bei diesen Verrichtungen gegeben sein. Eine bloße betriebliche Absicht reicht nicht aus. Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T9)

10 ObS 137/02yOGH27.08.2002

Auch; Beis wie T6

10 ObS 3/12gOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T10)

10 ObS 178/12tOGH29.01.2013

Auch; Beisatz: Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob sich das Verhalten als Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. (T11)

10 ObS 5/18kOGH17.04.2018

Auch

10 ObS 17/20bOGH16.04.2020

Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T12)

10 ObS 57/23iOGH22.08.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00331_8800000_001

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