OGH 6Ob630/88; 1Ob2059/96t; 10ObS394/98h; 10ObS157/00m; 9Ob299/00m; 10Ob127/00z; 3Ob58/13w; 3Ob148/14g; 8Ob74/14m; 2Ob194/16t; 4Ob179/17b; 4Ob139/17w; 3Ob228/17a; 10ObS24/23m (RS0044733)

OGH6Ob630/88; 1Ob2059/96t; 10ObS394/98h; 10ObS157/00m; 9Ob299/00m; 10Ob127/00z; 3Ob58/13w; 3Ob148/14g; 8Ob74/14m; 2Ob194/16t; 4Ob179/17b; 4Ob139/17w; 3Ob228/17a; 10ObS24/23m24.7.2023

Rechtssatz

Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §530 Abs1 Z7 G3
ZPO §530 Abs1 Z7 G5

6 Ob 630/88OGH06.09.1988

Veröff: JBl 1988,793 = EvBl 1989/68 S 243 = SZ 61/184

1 Ob 2059/96tOGH23.04.1996

Auch; nur: Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)

10 ObS 394/98hOGH18.02.1999

Auch; Beisatz: Zu beachten ist, daß zwar nicht die neuen Beweismittel, wohl aber die neuen Tatsachen schon vor Schluß der Verhandlung im früheren Verfahren vorhanden gewesen sein müssen. (T2)

10 ObS 157/00mOGH11.07.2000

Auch; nur T1

9 Ob 299/00mOGH06.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger muss behaupten und beweisen, dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. (T3)

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

Auch; nur: Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. (T4)

3 Ob 58/13wOGH15.05.2013

Auch; nur T4; Beis wie T2

3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch; nur T1

8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Beisatz: War die neue Erkenntnismethode (hier: DNA-Analyse) im Vorverfahren noch nicht verfügbar und beruft sich der Kläger nunmehr auf ein neu eingeholtes privates Gutachten, wird damit grundsätzlich ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. (T5)

2 Ob 194/16tOGH27.10.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Dazu reicht es aus, wenn diese Untersuchungsmethode damals zwar schon in Fachkreisen bekannt war, die Partei aber erst nachträglich von dieser Untersuchungsmethode erfahren hat. (T6)

4 Ob 179/17bOGH24.10.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Ein neu eingeholtes Gutachten ist nur dann ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T7)<br/>

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Auch; nur T1

3 Ob 228/17aOGH24.01.2018

nur T1

10 ObS 24/23mOGH24.07.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0060OB00630_8800000_001

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